Muster-Jahresabrechnung für eine WEG: ein vollständiges Beispiel, Zeile für Zeile erklärt
Wer zum ersten Mal eine Jahresabrechnung bekommt, sieht viele Tabellen und eine Zahl unten rechts. Ob diese Zahl stimmt, lässt sich nur beurteilen, wenn man weiß, wie die Tabellen zusammenhängen. Dieses Muster zeigt es an einem Haus, in dem alle Summen aufgehen.
Fiktives BeispielNicht anwaltlich geprüft
Haus, Zahlen und Wohnungen sind erfunden. § 28 WEG nennt den Inhalt der Abrechnung, aber kein festes Formular; Ihre Abrechnung kann anders aussehen und trotzdem richtig sein. Maßgeblich sind Ihre Gemeinschaftsordnung und Ihre Beschlüsse.
Woraus eine Jahresabrechnung besteht
- Gesamtabrechnung
- Die Verwaltung stellt nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan auf, die auch die Einnahmen und Ausgaben enthält (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG). In der Gesamtabrechnung stehen sie für das ganze Haus, neben den geplanten Beträgen.
- Einzelabrechnung
- Sie verteilt die Kosten auf Ihre Wohnung und zieht die beschlossenen Vorschüsse ab. Das Ergebnis ist die Abrechnungsspitze. Nur über sie beschließen die Eigentümer: über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG). Das übrige Zahlenwerk dient der Vorbereitung dieses Beschlusses (BGH, Urteil vom 20.09.2024, V ZR 195/23).
- Erhaltungsrücklage
- Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört eine angemessene Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Die Abrechnung zeigt, wie viel beschlossen, eingezahlt und entnommen wurde.
- Vermögensbericht
- Er enthält den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens und ist jedem Eigentümer zur Verfügung zu stellen (§ 28 Abs. 4 WEG). Einen Beschluss darüber sieht das Gesetz nicht vor.
Das Beispielhaus
Ein Berliner Altbau mit fünf Wohnungen, abgerechnet wird das Jahr 2025. Zentrale Heizung mit Warmwasser, Kaltwasserzähler in jeder Wohnung, Gemeinschaftskonto und eigenes Rücklagenkonto. Ohne abweichende Regel werden Kosten nach Miteigentumsanteilen (MEA) verteilt; für einzelne Kosten oder Kostenarten können die Eigentümer eine andere Verteilung beschließen (§ 16 Abs. 2 WEG). Hier gilt: Reinigung nach Wohnfläche, Kaltwasser nach Zähler, Müll und Verwaltung zu gleichen Teilen je Wohnung, Heizung und Warmwasser jeweils zu 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch und zu 30 Prozent nach Wohnfläche, alles Übrige nach MEA.
| Wohnung | MEA | m² | Wasser m³ | Hausgeld im Monat € |
|---|---|---|---|---|
| Wohnung 1 | 171 | 60 | 45 | 268,09 |
| Wohnung 2 | 186 | 65 | 50 | 290,87 |
| Wohnung 3 | 200 | 70 | 60 | 310,45 |
| Wohnung 4 | 214 | 75 | 65 | 332,62 |
| Wohnung 5 | 229 | 80 | 20 | 331,97 |
| Summe | 1.000 | 350 | 240 | 1.534,00 |
Der beschlossene Wirtschaftsplan 2025 sah 15.408,00 € laufende Kosten und 3.000,00 € Zuführung zur Rücklage vor, zusammen 18.408,00 € oder 12 × 1.534,00 €. Wie sich daraus das Hausgeld einer Wohnung ergibt, können Sie mit dem Hausgeld-Rechner nachvollziehen. Zwei Dinge machen das Jahr interessant: ein Wasserschaden, der die Reparaturkosten vervierfacht hat, und Wohnung 4, die im November und Dezember kein Hausgeld gezahlt hat.
Teil 1: Gesamtabrechnung
Breite Tabellen können Sie seitlich wischen.
| Kostenart | Schlüssel | Plan € | Ist € | Abweichung € |
|---|---|---|---|---|
| Gebäudeversicherung | MEA | 1.800,00 | 1.800,00 | 0,00 |
| Haftpflichtversicherung | MEA | 120,00 | 120,00 | 0,00 |
| Treppenhausreinigung | m² | 1.080,00 | 1.080,00 | 0,00 |
| Hausmeister- und Winterdienst | MEA | 720,00 | 720,00 | 0,00 |
| Kaltwasser und Abwasser | m³ | 1.500,00 | 1.500,00 | 0,00 |
| Müllabfuhr | Wohnung | 720,00 | 720,00 | 0,00 |
| Allgemeinstrom | MEA | 360,00 | 360,00 | 0,00 |
| Heizung und Warmwasser | Messdienst | 6.000,00 | 6.000,00 | 0,00 |
| Verwaltervergütung | Wohnung | 1.788,00 | 1.788,00 | 0,00 |
| Reparaturen, davon Wasserschaden | MEA | 1.200,00 | 4.795,00 | 3.595,00 |
| Kontogebühren | MEA | 120,00 | 120,00 | 0,00 |
| Summe | 15.408,00 | 19.003,00 | 3.595,00 |
| Einnahme | Soll € | Ist € | Differenz € |
|---|---|---|---|
| Hausgeld, Anteil laufende Kosten | 15.408,00 | 14.849,76 | −558,24 |
| Hausgeld, Anteil Rücklage | 3.000,00 | 2.893,00 | −107,00 |
| Hausgeld gesamt | 18.408,00 | 17.742,76 | −665,24 |
| Position | € |
|---|---|
| Anfangsbestand 01.01.2025 | 5.500,00 |
| + Hausgeldzahlungen | 17.742,76 |
| − bezahlte Ausgaben | 19.003,00 |
| − Überweisung auf das Rücklagenkonto | 2.893,00 |
| = Endbestand laut Abrechnung 31.12.2025 | 1.346,76 |
| Endbestand laut Kontoauszug 31.12.2025 | 1.346,76 |
| Wohnung | Kostenanteil € | + Zuführung Rücklage € | − Soll Kosten € | − Soll Rücklage € | = Spitze € |
|---|---|---|---|---|---|
| Wohnung 1 | 3.270,53 | 513,00 | 2.704,08 | 513,00 | 566,45 |
| Wohnung 2 | 3.608,64 | 558,00 | 2.932,44 | 558,00 | 676,20 |
| Wohnung 3 | 3.970,10 | 600,00 | 3.125,40 | 600,00 | 844,70 |
| Wohnung 4 | 4.279,31 | 642,00 | 3.349,44 | 642,00 | 929,87 |
| Wohnung 5 | 3.874,42 | 687,00 | 3.296,64 | 687,00 | 577,78 |
| Summe | 19.003,00 | 3.000,00 | 15.408,00 | 3.000,00 | 3.595,00 |
So lesen Sie diese Zeilen
- Plan ist der Betrag aus dem beschlossenen Wirtschaftsplan, Ist sind die im Jahr bezahlten Ausgaben. Die Abweichung ist Ist minus Plan.
- Schlüssel sagt, wie eine Zeile später auf die Wohnungen verteilt wird. „Messdienst“ heißt: Der Betrag je Wohnung kommt aus der Heizkostenabrechnung.
- Einnahmen: Soll ist das beschlossene Hausgeld, Ist das tatsächlich eingegangene. Die Lücke von 665,24 € sind die zwei fehlenden Monate von Wohnung 4.
- Kontoabgleich: Anfangsbestand plus Zahlungseingänge minus Zahlungsausgänge muss den Kontoauszug zum 31.12. ergeben, hier auf den Cent.
- Spitzen: Kostenanteil plus Zuführung zur Rücklage minus Soll, also minus die beschlossenen Vorschüsse, ergibt die Spitze. Jede Wohnung zahlt nach, weil die Kosten 3.595,00 € über dem Plan lagen. Die Summe der Spitzen ist genau diese Abweichung.
Ihre Checkliste zu Teil 1
- Endbestand gleich Kontoauszug? Und ist der Anfangsbestand derselbe Betrag wie der Endbestand im Vorjahr?
- Summe der Spitzen gleich Ist-Kosten minus Plan-Vorschüsse? Hier 19.003,00 € − 15.408,00 € = 3.595,00 €. Weicht die Summe um mehr als ein paar Cent für Rundung ab, fragen Sie nach.
- Große Abweichungen erklärt? Lassen Sie sich die Rechnungen zeigen; jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). Bei einem Wasserschaden fragen Sie außerdem, ob die Versicherung eingeschaltet ist und wo eine spätere Erstattung erscheinen wird.
Teil 2: Einzelabrechnung für Wohnung 4
Wohnung 4 hat 214 von 1.000 MEA, 75 m² Wohnfläche und 65 m³ Kaltwasser verbraucht. Ihre Einzelabrechnung verteilt jede Zeile der Gesamtabrechnung nach dem jeweiligen Schlüssel.
| Kostenart | Gesamt € | Ihr Anteil am Schlüssel | Ihr Anteil € | davon § 35a € |
|---|---|---|---|---|
| Gebäudeversicherung | 1.800,00 | 214 / 1.000 MEA | 385,20 | |
| Haftpflichtversicherung | 120,00 | 214 / 1.000 MEA | 25,68 | |
| Treppenhausreinigung | 1.080,00 | 75 / 350 m² | 231,43 | 231,43 |
| Hausmeister- und Winterdienst | 720,00 | 214 / 1.000 MEA | 154,08 | 154,08 |
| Kaltwasser und Abwasser | 1.500,00 | 65 / 240 m³ | 406,25 | |
| Müllabfuhr | 720,00 | 1 / 5 Wohnungen | 144,00 | |
| Allgemeinstrom | 360,00 | 214 / 1.000 MEA | 77,04 | |
| Heizung und Warmwasser | 6.000,00 | siehe Heizkosten unten | 1.446,22 | |
| Verwaltervergütung | 1.788,00 | 1 / 5 Wohnungen | 357,60 | |
| Reparaturen, davon Wasserschaden | 4.795,00 | 214 / 1.000 MEA | 1.026,13 | 710,48 |
| Kontogebühren | 120,00 | 214 / 1.000 MEA | 25,68 | |
| Summe | 19.003,00 | 4.279,31 | 1.095,99 |
| Kostenanteil Wohnung 4 | 4.279,31 € |
| + Zuführung zur Erhaltungsrücklage (214 / 1.000 von 3.000,00 €) | 642,00 € |
| = Belastung der Wohnung | 4.921,31 € |
| − beschlossene Vorschüsse für Kosten (12 × 279,12 €) | 3.349,44 € |
| − beschlossene Vorschüsse für die Rücklage (12 × 53,50 €) | 642,00 € |
| Abrechnungsspitze: Nachzahlung | 929,87 € |
| Teil | Grundkosten 30 % € | Verbrauch 70 % € | Summe € |
|---|---|---|---|
| Heizung | 289,29 | 787,50 | 1.076,79 |
| Warmwasser | 96,43 | 273,00 | 369,43 |
| Summe | 385,72 | 1.060,50 | 1.446,22 |
Heizkosten des Hauses: 4.500,00 € für Heizung, 1.500,00 € für Warmwasser. Grundkosten nach Wohnfläche (75 von 350 m²), Verbrauch laut Ablesung: 1.500 von 6.000 Einheiten an den Heizkostenverteilern und 13 von 50 m³ Warmwasser.
| Position | € |
|---|---|
| Soll: 12 × 332,62 € | 3.991,44 |
| Ist: Januar bis Oktober, 10 × 332,62 € | 3.326,20 |
| Rückstand November und Dezember (davon Kosten 558,24 €, Rücklage 107,00 €) | 665,24 |
So lesen Sie diese Zeilen
- Ihr Anteil am Schlüssel ist ein Bruch: Gesamtbetrag mal Bruch ergibt Ihren Anteil. 1.800,00 € × 214 / 1.000 = 385,20 €. Geht die Teilung nicht glatt auf, wie bei 75 / 350, werden die Cents so gerundet, dass die fünf Anteile zusammen genau den Gesamtbetrag ergeben.
- Heizung und Warmwasser kommen aus der Heizkostenabrechnung des Messdienstes. Bei zentraler Heizung sind grundsätzlich mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten nach Verbrauch zu verteilen, beim Warmwasser ebenso (§§ 7, 8 HeizkostenV). In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllen, mit Öl oder Gas beheizt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind es bei der Heizung genau 70 Prozent (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV). Eine Vereinbarung kann einen höheren Verbrauchsanteil vorsehen (§ 10 HeizkostenV). Das Beispiel verteilt 70 Prozent nach Verbrauch und 30 Prozent nach Wohnfläche.
- Die Spitze ist Ihre Belastung minus die beschlossenen Vorschüsse, nicht minus Ihre Zahlungen. Maßgeblich ist das Hausgeld-Soll aus dem Wirtschaftsplan (BGH, V ZR 195/23).
- Die Rücklage steht zweimal in der Rechnung, einmal als Zuführung und einmal als Vorschuss. Beide Beträge sind gleich, hier 642,00 €, und heben sich auf. Sonst würde ein Rücklagenbetrag in die Spitze rutschen, der dort nicht hingehört (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2025, V ZR 96/24).
- Der Rückstand von 665,24 € steht getrennt. Er ist bereits aus dem Wirtschaftsplan geschuldet, und der Beschluss über die Spitze ändert daran nichts (BGH, V ZR 195/23). Wohnung 4 schuldet nach dem Beschluss also 929,87 € Nachzahlung und weiterhin 665,24 € Rückstand, zusammen 1.595,11 €. Wann die Nachzahlung fällig wird, können die Eigentümer beschließen (§ 28 Abs. 3 WEG).
- Die Spalte § 35a nennt Arbeitskosten, denn nur sie zählen (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG): 385,51 € für haushaltsnahe Dienstleistungen und 710,48 € für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Ablesung und Abrechnung durch den Messdienst zählen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht; eine Wartung der Heizung zählt als Handwerkerleistung, wenn die Rechnung sie getrennt ausweist. Für eine vermietete Wohnung gilt die Ermäßigung nicht, soweit die Kosten Werbungskosten sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).
Ihre Checkliste zu Teil 2
- Ihre Basis richtig? MEA wie im Grundbuch und in der Teilungserklärung, Wohnfläche, Zählerstände wie abgelesen.
- Vorschüsse wie beschlossen? Monatsbetrag mal zwölf aus dem Wirtschaftsplan, nicht Ihre Überweisungen.
- Heizkostenabrechnung dabei? Mit Grund- und Verbrauchskosten und Ihren Ablesewerten.
- Rechnung nachvollzogen? Kostenanteil plus Zuführung minus beide Vorschüsse muss Ihre Spitze ergeben.
Teil 3: Erhaltungsrücklage
| Position | € |
|---|---|
| Anfangsbestand 01.01.2025 | 18.000,00 |
| + Zuführungen (auf das Rücklagenkonto überwiesen) | 2.893,00 |
| + Zinsen | 0,00 |
| − Entnahmen | 0,00 |
| = Endbestand 31.12.2025 | 20.893,00 |
| Rücklagenkonto laut Kontoauszug 31.12.2025 | 20.893,00 |
| Position | € |
|---|---|
| Beschlossene Zuführung (Soll) | 3.000,00 |
| − gezahlt und auf das Rücklagenkonto überwiesen | 2.893,00 |
| = offen, im Rückstand von Wohnung 4 enthalten (2 × 53,50 €) | 107,00 |
So lesen Sie diese Zeilen
- Zwei Zahlen, zwei Bedeutungen: Beschlossen waren 3.000,00 €, auf dem Konto angekommen sind 2.893,00 €. Der Unterschied ist kein Fehler, sondern der Rücklagenanteil der fehlenden Hausgelder von Wohnung 4.
- Die offenen 107,00 € sind kein Geld auf dem Konto. Sie stecken schon im Rückstand von 665,24 € und dürfen nicht noch einmal als eigene Forderung auftauchen.
- Entnahmen gab es in diesem Jahr keine. Hätte die WEG den Wasserschaden aus der Rücklage bezahlt, dürfte dieser Betrag nicht in die Spitzen einfließen: Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral (BGH, Urteil vom 11.04.2025, V ZR 96/24).
Ihre Checkliste zu Teil 3
- Endbestand gleich Kontoauszug des Rücklagenkontos?
- Soll und Ist getrennt? Der Unterschied muss sich durch offene Hausgelder erklären lassen.
- Jede Entnahme begründet? Fragen Sie, welche Maßnahme bezahlt wurde und auf welcher Grundlage.
Teil 4: Vermögensbericht
| Position | € |
|---|---|
| Gemeinschaftskonto | 1.346,76 |
| Rücklagenkonto (Stand der Erhaltungsrücklage) | 20.893,00 |
| = Bankguthaben | 22.239,76 |
| + Forderung: Hausgeldrückstand Wohnung 4 | 665,24 |
| − Verbindlichkeiten: keine offenen Rechnungen | 0,00 |
| Sonstige wesentliche Vermögenswerte: keine | 0,00 |
| = Gemeinschaftsvermögen 31.12.2025 | 22.905,00 |
So lesen Sie diese Zeilen
- Kontostände sind dieselben wie im Kontoabgleich und in der Rücklagenentwicklung. Der Vermögensbericht fasst sie nur zusammen.
- Forderungen sind Beträge, die der Gemeinschaft zustehen, hier der Rückstand von Wohnung 4. Die Nachzahlungen für 2025 stehen noch nicht darin, denn sie werden erst mit dem Beschluss eingefordert (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG).
- Sonstiges Vermögen wäre etwa ein Heizölvorrat. In diesem Haus gibt es keins; ein guter Bericht sagt das ausdrücklich.
Ihre Checkliste zu Teil 4
- Liegt der Bericht überhaupt vor? Er ist Pflicht (§ 28 Abs. 4 WEG), auch wenn nicht über ihn abgestimmt wird.
- Passen die Zahlen zu Teil 1 bis 3? Kontostände, Rücklagenstand und Rückstände müssen dieselben sein.
Was Sie in den nächsten 7 Tagen tun können
- Legen Sie Ihre Abrechnung neben dieses Muster und haken Sie die vier Teile ab. Fehlt einer, fragen Sie danach.
- Rechnen Sie Ihre Spitze nach: Kostenanteil plus Zuführung zur Rücklage minus beschlossene Vorschüsse.
- Prüfen Sie zwei Schlüssel mit Ihren eigenen Unterlagen, etwa MEA und Wohnfläche.
- Fordern Sie Belege an für die größte Abweichung zwischen Plan und Ist (§ 18 Abs. 4 WEG).
- Schicken Sie Ihre Fragen vor der Versammlung in Textform an die Verwaltung und, falls vorhanden, an den Beirat. Die ausführliche Prüfliste steht im Ratgeber Jahresabrechnung prüfen. Ist noch gar keine Abrechnung da, hilft der Ratgeber zur Frist der Hausgeldabrechnung.
Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Spitze und Rückstand verwechseln. Es sind zwei verschiedene Beträge. Wer beide schuldet, muss beide zahlen.
- Mit den eigenen Zahlungen statt mit dem Soll rechnen. Die Spitze hängt nicht davon ab, ob Sie pünktlich gezahlt haben.
- Rücklagen-Soll und Kontostand gleichsetzen. Beschlossene, aber nicht gezahlte Beträge liegen nicht auf dem Konto.
- Nur die Endzahl lesen. Geht der Kontoabgleich nicht auf, kann auch eine plausibel wirkende Spitze falsch sein.
- Fragen erst nach dem Beschluss stellen. Eine Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG).
Häufige Fragen
Was gehört in eine WEG-Jahresabrechnung?
Eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan, die auch die Einnahmen und Ausgaben des Jahres enthält (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG). In der Praxis heißt das: eine Gesamtabrechnung für das Haus, eine Einzelabrechnung je Wohnung und die Entwicklung der Erhaltungsrücklage. Dazu kommt der Vermögensbericht mit dem Stand der Rücklagen und dem wesentlichen Gemeinschaftsvermögen (§ 28 Abs. 4 WEG).
Worüber stimmen die Eigentümer bei der Jahresabrechnung ab?
Nur über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG), also über die Abrechnungsspitze jeder Wohnung. Das Zahlenwerk der Abrechnung dient nur der Vorbereitung dieses Beschlusses (BGH, Urteil vom 20.09.2024, V ZR 195/23).
Warum steht mein Hausgeldrückstand nicht in der Abrechnungsspitze?
Weil die Spitze gegen die beschlossenen Vorschüsse gerechnet wird, nicht gegen Ihre Zahlungen. Nicht gezahlte Vorschüsse schulden Sie weiter aus dem Wirtschaftsplan; der Beschluss über die Jahresabrechnung lässt diese Pflicht unberührt (BGH, Urteil vom 20.09.2024, V ZR 195/23). Die Einzelabrechnung zeigt den Rückstand deshalb getrennt.
Muss über den Vermögensbericht abgestimmt werden?
Nein. Das Gesetz verlangt, dass die Verwaltung ihn nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt und jedem Eigentümer zur Verfügung stellt (§ 28 Abs. 4 WEG). Einen Beschluss darüber sieht es nicht vor.
Bis wann muss die Jahresabrechnung vorliegen?
Das Gesetz nennt kein festes Datum, nur „nach Ablauf des Kalenderjahres“ (§ 28 Abs. 2 WEG). Einen Termin kann der Verwaltervertrag festlegen. Was Sie tun können, wenn die Abrechnung ausbleibt, steht im Ratgeber zur Frist der Hausgeldabrechnung.
Wer prüft die Jahresabrechnung vor dem Beschluss?
Gibt es einen Verwaltungsbeirat, soll er die Jahresabrechnung prüfen und mit seiner Stellungnahme versehen, bevor die Eigentümer beschließen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG). Jeder Eigentümer kann außerdem Einsicht in die Belege verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG).
Für Redaktionen und Initiativen
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Jeder Euro nachvollziehbar
Klara ist eine Hausverwaltung im Aufbau, gemacht für kleine Berliner WEGs mit 3 bis 12 Einheiten. Klara wird jede Buchung mit Beleg und Kostenart laufend für alle Eigentümer sichtbar machen, damit die Jahresabrechnung keine Überraschung ist. Jeder Betrag wird nach festen Regeln berechnet und lässt sich bis zum Beleg nachvollziehen. Prüfen und verantworten wird die Abrechnung Ihre Verwalterin oder Ihr Verwalter. Geplanter Preis: 29 € je Einheit, mindestens 249 € im Monat je WEG, inkl. MwSt. In den ersten 12 Monaten der Verwaltung zahlt Ihre WEG 100 € weniger im Monat, wenn Sie sie bis zum 31.12.2026 vormerken.
Ehrlich gesagt: Klara startet 2027 und verwaltet heute noch keine WEG. Für Ihre aktuelle Abrechnung gilt die Checkliste oben. Wenn Ihre WEG für 2027 eine Verwaltung sucht, können Sie sie unverbindlich vormerken. Kein Vertrag, keine Kosten.
Interesse vormerkenKeine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Wegen der kurzen Anfechtungsfrist sollten Sie rechtlichen Rat früh einholen.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz: § 28 WEG (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht), § 16, § 18, § 19, § 29, § 45
- Heizkostenverordnung: § 7 und § 8 HeizkostenV
- Einkommensteuergesetz: § 35a EStG
- BGH, Urteil vom 20.09.2024, V ZR 195/23 (Beschlussgegenstand Abrechnungsspitze; Hausgeld-Soll maßgeblich)
- BGH, Urteil vom 11.04.2025, V ZR 96/24 (Rücklagenentnahmen verteilungsneutral)