Was ist ein Hausgeldrückstand?
Ein Hausgeldrückstand ist fälliges Hausgeld, das ein Wohnungseigentümer der Gemeinschaft nicht oder nicht vollständig gezahlt hat; dazu zählen offene Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan, Sonderumlagen und Nachschüsse aus der Jahresabrechnung.
Kurz erklärt
In einer kleinen WEG trifft ein Rückstand schnell alle: Die Rechnungen des Hauses laufen weiter, und die anderen müssen die Lücke über das WEG-Konto oder die Rücklage tragen. Deshalb lohnt es sich, Eingänge monatlich abzugleichen und früh freundlich nachzufragen.
Haben die Eigentümer beschlossen, wann das Hausgeld fällig ist, etwa zum 1. jedes Monats, gerät ein säumiger Eigentümer ohne Mahnung in Verzug. Er schuldet dann Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, kann mahnen, einen Mahnbescheid beantragen oder klagen und aus dem Titel vollstrecken.
In der Zwangsversteigerung hat die Gemeinschaft einen Vorrang: Hausgeld aus dem Jahr der Beschlagnahme und den zwei Jahren davor wird vor den Grundschulden der Banken bedient, begrenzt auf 5 % des festgesetzten Verkehrswerts. Als letztes Mittel bleibt die Entziehung des Wohnungseigentums. Sein Stimmrecht verliert ein Eigentümer durch Rückstände nicht.
Rechtsgrundlage
- § 28 Abs. 1 und 3 WEG
- Die Eigentümer beschließen die Vorschüsse und können festlegen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
- § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
- Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, tritt Verzug ohne Mahnung ein.
- § 288 Abs. 1 BGB, § 247 BGB
- Verzugszinsen: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, den die Deutsche Bundesbank halbjährlich bekannt gibt.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG
- Rangklasse 2 für Hausgeld bei der Versteigerung von Wohnungseigentum: laufende und rückständige Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren, höchstens 5 % des festgesetzten Werts.
- § 25 Abs. 4 WEG
- Stimmverbote betreffen Rechtsgeschäfte und Rechtsstreite mit dem Eigentümer, nicht Zahlungsrückstände als solche.
Beispiel
Ein Eigentümer schuldet 400 € Hausgeld im Monat, fällig jeweils am 1. Er zahlt März, April und Mai nicht: 3 × 400 € = 1.200 € Rückstand. Angenommen, der Basiszinssatz liegt bei 1,5 %, dann beträgt der Verzugszins 1,5 % + 5 % = 6,5 % im Jahr. Wären die ganzen 1.200 € 90 Tage im Verzug, ergäbe das 1.200 € × 6,5 % × 90 ÷ 365 = 19,23 € Zinsen. Den aktuellen Basiszinssatz veröffentlicht die Deutsche Bundesbank.
Fiktives Beispiel mit angenommenem Basiszinssatz, alle Beträge erfunden.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein Eigentümer das Hausgeld nicht zahlt?
Ist der Zahlungstermin beschlossen, gerät er ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schuldet Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Gemeinschaft kann mahnen, einen Mahnbescheid beantragen oder klagen und aus dem Titel vollstrecken.
Hat die WEG in der Zwangsversteigerung Vorrang?
Ja, in begrenztem Umfang. Hausgeld aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren steht in Rangklasse 2 und damit vor den Grundschulden, höchstens bis 5 % des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG). Die Gemeinschaft muss ihre Forderung anmelden.
Verliert ein Eigentümer mit Rückständen sein Stimmrecht?
Nein. Das Gesetz schließt ihn nur aus, wenn über ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit gegen ihn abgestimmt wird oder wenn er rechtskräftig zur Veräußerung verurteilt ist (§ 25 Abs. 4 WEG). Über eine Klage wegen seiner Rückstände stimmt er also nicht mit, über andere Fragen schon.
Verwandte Begriffe
- Hausgeld
- Wirtschaftsplan
- Sonderumlage
- Entziehung des Wohnungseigentums
- WEG-Konto
- Eigentümerwechsel
- Alle Begriffe
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