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WEG-Glossar

Was ist der Vermögensbericht der WEG?

Der Vermögensbericht ist ein jährlicher Bericht des WEG-Verwalters, der nach Ablauf des Kalenderjahres den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens zeigt und jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung gestellt werden muss.

Kurz erklärt

Der Bericht soll zeigen, wie es der Gemeinschaft wirtschaftlich geht. Anzugeben ist der tatsächlich vorhandene Stand der Erhaltungsrücklage und weiterer beschlossener Rücklagen, nicht offene Forderungen. Zum wesentlichen Vermögen gehören vor allem Forderungen, etwa offenes Hausgeld, Verbindlichkeiten wie Bankdarlehen und sonstige Werte wie Brennstoffvorräte.

Stichtag ist das Ende des Kalenderjahres. Bewertet werden muss nichts, Geldbeträge sind aber anzugeben. Wie der Bericht verteilt wird, schreibt das Gesetz nicht vor: per Post, E-Mail oder online. Über ihn wird nicht abgestimmt; er ergänzt die Jahresabrechnung.

Rechtsgrundlage

§ 28 Abs. 4 WEG
Der Verwalter erstellt nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht mit dem Stand der Rücklagen und einer Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens. Er ist jedem Eigentümer zur Verfügung zu stellen.
§ 9a Abs. 3 WEG
Das Vermögen der Gemeinschaft heißt im Gesetz Gemeinschaftsvermögen.
BT-Drucksache 19/18791, S. 77 f.
Inhalt, Stichtag, keine Bewertung, freie Form der Übermittlung, Folgen eines fehlenden Berichts. Im Entwurf stand die Regel noch in § 28 Abs. 3.

Beispiel

Fiktiver Vermögensbericht zum 31. Dezember für ein Haus mit sechs Wohnungen:

Die Rücklage steht mit dem Geld, das wirklich auf dem Konto liegt. Der Rückstand von 540 € erscheint als Forderung, nicht als Teil der Rücklage.

Fiktives Beispiel, alle Beträge erfunden.

Häufige Fragen

Was gehört in den Vermögensbericht?

Der Stand der Erhaltungsrücklage und weiterer beschlossener Rücklagen sowie eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens (§ 28 Abs. 4 WEG). Nach der Gesetzesbegründung sind das vor allem Forderungen wie Hausgeldrückstände, Verbindlichkeiten wie Darlehen und sonstige Vermögensgegenstände (BT-Drs. 19/18791, S. 77 f.).

Ist der Vermögensbericht Pflicht?

Ja. Der Verwalter muss ihn nach jedem Kalenderjahr erstellen und jedem Eigentümer zur Verfügung stellen (§ 28 Abs. 4 WEG). Fehlt er, kann jeder Eigentümer ihn verlangen. Die Beschlüsse über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung werden dadurch aber nicht fehlerhaft (BT-Drs. 19/18791, S. 78).

Wird über den Vermögensbericht abgestimmt?

Nein. Das Gesetz sieht dafür keinen Beschluss vor. Der Bericht dient der Information der Eigentümer.

Verwandte Begriffe

Mehr dazu

Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs, im Aufbau, Start 2027.

Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen