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Ratgeber für Eigentümer

Wirtschaftsplan der WEG verstehen: Ein Beispiel für sechs Wohnungen

Kleiner Tischkalender mit der Zahl 1 auf hellem Stoff
Foto: Kyrie kim / Unsplash
Kurz gesagt Der Wirtschaftsplan schätzt die Kosten der Gemeinschaft für ein Kalenderjahr und leitet daraus das Hausgeld jeder Wohnung ab. Abgestimmt wird nur über die Vorschüsse, also die Zahlungen für Kosten und Rücklagen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Das Zahlenwerk dahinter dient der Vorbereitung. Prüfen Sie vor allem drei Dinge: Sind die Kosten realistisch, stimmt der Verteilerschlüssel, und ergeben alle Vorschüsse zusammen genau die geplanten Ausgaben plus Rücklage? Unser fiktives Beispiel rechnet das für sechs Wohnungen auf den Cent durch.

Viele Eigentümer sehen im Wirtschaftsplan nur eine Zahl: das neue Hausgeld. Dabei lässt sich in einer Viertelstunde prüfen, ob der Plan aufgeht. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln kurz und zeigt dann ein vollständiges Beispiel, Position für Position.

Was der Wirtschaftsplan ist

Ein Plan für ein Kalenderjahr
Der Verwalter stellt jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf. Er enthält die Vorschüsse und die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG). In einer selbstverwalteten WEG bestimmen die Eigentümer, wer das übernimmt; mehr dazu im Ratgeber WEG-Selbstverwaltung.
Beschlossen werden nur die Zahlungen
Gegenstand des Beschlusses sind die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Das Zahlenwerk, aus dem sie abgeleitet werden, ist nicht Gegenstand des Beschlusses, sondern dient seiner Vorbereitung (BT-Drs. 19/18791, S. 76).
Der Beirat prüft vorher
Gibt es einen Verwaltungsbeirat, soll er den Plan vor dem Beschluss prüfen und mit einer Stellungnahme versehen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Fälligkeit und Zahlungsweg
Die Eigentümer können beschließen, wann die Vorschüsse fällig werden und wie sie zu zahlen sind, etwa per Lastschrift (§ 28 Abs. 3 WEG).
Fortgeltung und Sonderumlage
Ein Beschluss kann vorsehen, dass die Vorschüsse bis zum nächsten Beschluss weitergelten. Eine Sonderumlage wird als Nachtrag zum Wirtschaftsplan beschlossen (BT-Drs. 19/18791, S. 76).

Das Beispiel: sechs Wohnungen in Berlin

Ein fiktives Altbau-Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen und 420 m² Wohnfläche. Damit die Rechnung übersichtlich bleibt, entsprechen die Miteigentumsanteile (MEA) hier genau den Flächenanteilen. In echten Häusern weichen sie oft davon ab; maßgeblich sind die im Grundbuch eingetragenen Anteile (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG).

WohnungLageFlächeMEA
W1EG links63,0 m²150/1.000
W2EG rechts63,0 m²150/1.000
W31. OG links73,5 m²175/1.000
W41. OG rechts73,5 m²175/1.000
W52. OG links73,5 m²175/1.000
W62. OG rechts73,5 m²175/1.000
Summe420,0 m²1.000/1.000

Die geplanten Ausgaben

Gesetzlicher Verteilerschlüssel sind die Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Für einzelne Kostenarten können die Eigentümer einen anderen Schlüssel beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). In unserem Beispiel haben sie das für die Verwaltervergütung getan: Sie wird je Wohnung verteilt.

PositionSchlüssel€ im Jahr
Heizung und WarmwasserMEA*8.400,00
Wasser und AbwasserMEA2.700,00
MüllabfuhrMEA1.320,00
StraßenreinigungMEA240,00
AllgemeinstromMEA360,00
TreppenhausreinigungMEA1.800,00
WinterdienstMEA540,00
GebäudeversicherungMEA2.400,00
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtMEA180,00
Wartung Heizung, SchornsteinfegerMEA600,00
KleinreparaturenMEA540,00
KontoführungMEA120,00
Zwischensumme nach MEA19.200,00
Verwaltervergütung (6 × 30 € × 12)je Wohnung2.160,00
Zuführung zur ErhaltungsrücklageMEA4.200,00
Summe der Vorschüsse25.560,00

Alle Beträge erfunden, keine Marktpreise. *Heizkosten: Vorschüsse hier nach MEA; abgerechnet wird nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach Verbrauch (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV).

Balkendiagramm der geplanten Ausgaben, Summe 25.560,00 € im Jahr. Heizung und Warmwasser 8.400,00 €, Zuführung zur Erhaltungsrücklage 4.200,00 €, Wasser und Abwasser 2.700,00 €, Gebäudeversicherung 2.400,00 €, Verwaltervergütung 2.160,00 €, Treppenhausreinigung 1.800,00 €, Müllabfuhr 1.320,00 €, Wartung Heizung und Schornsteinfeger 600,00 €, Winterdienst 540,00 €, Kleinreparaturen 540,00 €, Allgemeinstrom 360,00 €, Straßenreinigung 240,00 €, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht 180,00 €, Kontoführung 120,00 €.
Die geplanten Ausgaben des Beispielhauses, sortiert nach Höhe.

Auf der Einnahmenseite stehen die Hausgeldvorschüsse von 25.560 €; weitere Einnahmen hat dieses Haus nicht. Nicht in den Plan gehören Kosten, die jeder Eigentümer selbst trägt: die Grundsteuer, die für jede Wohnung einzeln festgesetzt wird (§ 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG), Reparaturen in der eigenen Wohnung und die eigene Hausratversicherung.

Das Hausgeld je Wohnung

Jede Wohnung trägt ihren Anteil an den Kosten nach MEA, ein Sechstel der Verwaltervergütung und ihren Anteil an der Rücklage. Für W1: 19.200 € × 150/1.000 = 2.880 €; dazu 360 € Verwaltung und 4.200 € × 150/1.000 = 630 € Rücklage.

Je WohnungW1, W2W3 bis W6Alle sechs
Kosten nach MEA2.880,003.360,0019.200,00
Verwaltung360,00360,002.160,00
Rücklage630,00735,004.200,00
Im Jahr3.870,004.455,0025.560,00
Im Monat322,50371,252.130,00

Beträge in Euro. Kontrolle: 2 × 3.870 € + 4 × 4.455 € = 25.560 €, und 2.130 € × 12 = 25.560 €.

Mit den Summen aus dem Wirtschaftsplan Ihrer WEG rechnet der Hausgeld-Rechner den Monatsbetrag Ihrer Wohnung aus.

Der Beschluss

Ein Beschlussvorschlag für dieses Beispiel könnte so lauten:

„Die Wohnungseigentümer beschließen auf Grundlage des Wirtschaftsplans 2027 vom 15.10.2026 folgende monatliche Vorschüsse: W1 und W2 je 322,50 €, davon 52,50 € zur Erhaltungsrücklage; W3 bis W6 je 371,25 €, davon 61,25 € zur Erhaltungsrücklage. Die Vorschüsse sind jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats fällig und werden per Lastschrift eingezogen. Sie gelten über das Jahr 2027 hinaus fort, bis die Eigentümer neue Vorschüsse beschließen.“

Fiktives Beispiel, nicht anwaltlich geprüft. Die Lastschrift setzt ein Konto und Mandate voraus; siehe den Ratgeber WEG-Konto bei Selbstverwaltung.

Der letzte Satz ist wichtig. Ob ein Beschluss nur für ein Jahr gilt oder weiterläuft, wird sonst durch Auslegung ermittelt (BT-Drs. 19/18791, S. 76). Mit der ausdrücklichen Fortgeltung zahlt jede Wohnung auch dann weiter, wenn sich der nächste Beschluss verzögert. Einen neuen Plan muss der Verwalter trotzdem jedes Jahr aufstellen.

So prüfen Sie den Plan

Vom Plan zur Abrechnung

Nach Jahresende wird abgerechnet. Beschlossen wird dann nur, was über die beschlossenen Vorschüsse hinaus nachzuzahlen ist oder wie sie angepasst werden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG). Für W1 waren im Beispiel 270 € im Monat für die Kosten vorgesehen (2.880 € + 360 € = 3.240 € im Jahr). Beträgt der tatsächliche Kostenanteil von W1 am Ende 3.480 €, ergibt sich eine Nachzahlung von 240 €. Genau dieses Beispiel rechnet die Checkliste zur Jahresabrechnung weiter. Die 52,50 € für die Rücklage laufen getrennt davon.

Gibt es keine Verwaltung, die den Plan aufstellt, bleibt die Pflicht trotzdem. Wie Gemeinschaften dann vorgehen, beschreibt der Ratgeber WEG ohne Verwalter.

Häufige Fragen

Worüber stimmen die Eigentümer beim Wirtschaftsplan ab?

Nur über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen, also über das Hausgeld je Wohnung (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Das Zahlenwerk des Plans bereitet diesen Beschluss vor, ist aber nicht selbst Gegenstand der Abstimmung (BT-Drs. 19/18791, S. 76).

Was passiert, wenn kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird?

Dann kommt es auf den alten Beschluss an. Sieht er ausdrücklich vor, dass die Vorschüsse bis zum nächsten Beschluss fortgelten, wird weitergezahlt. Sonst ist durch Auslegung zu ermitteln, ob er nur für ein Jahr galt (BT-Drs. 19/18791, S. 76). Eine Fortgeltungsklausel schafft Klarheit.

Muss jedes Jahr ein neuer Wirtschaftsplan aufgestellt werden?

Ja. Die Pflicht des Verwalters bezieht sich auf das Kalenderjahr (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG) und besteht auch dann, wenn die alten Vorschüsse fortgelten (BT-Drs. 19/18791, S. 76).

Gehört die Grundsteuer in das Hausgeld?

Nein. Die Grundsteuer wird für jede Wohnung einzeln festgesetzt (§ 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG) und vom jeweiligen Eigentümer selbst gezahlt. Sie gehört deshalb nicht in den Wirtschaftsplan der Gemeinschaft.

Kann ich den Beschluss über den Wirtschaftsplan anfechten?

Ja, mit einer Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach dem Beschluss, begründet innerhalb von zwei Monaten (§ 45 WEG). Ein Fehler in einzelnen Teilen des Zahlenwerks genügt dafür aber nur, wenn er sich auf die Zahlungspflichten auswirkt (BT-Drs. 19/18791, S. 76).

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Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs mit 3 bis 12 Einheiten. Klara ist im Aufbau und startet 2027. Wenn Ihre WEG dann eine Verwaltung sucht, können Sie sie schon jetzt unverbindlich vormerken.

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Keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen