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Ratgeber für Eigentümer

WEG-Beirat: Aufgaben, Grenzen und eine Checkliste

Dicker Aktenordner auf einem Holztisch
Foto: Kelly Sikkema / Unsplash
Kurz gesagt Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht die Verwaltung (§ 29 Abs. 2 WEG). Er soll Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor dem Beschluss prüfen und eine Stellungnahme abgeben. Sein Vorsitz vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter (§ 9b Abs. 2 WEG) und darf einladen, wenn die Verwaltung sich pflichtwidrig weigert oder fehlt (§ 24 Abs. 3 WEG). Entscheiden kann der Beirat nicht: Das tun die Eigentümer per Beschluss, und die Aufgaben der Verwaltung darf er nicht an sich ziehen. Wer unentgeltlich im Beirat sitzt, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG).

In kleinen WEGs ist der Beirat oft eine einzige Person: die Eigentümerin, die ohnehin die Post der Verwaltung liest und weiß, wann der Schornsteinfeger kommt. Seit der WEG-Reform 2020 hat diese Rolle mehr Gewicht. Dieser Ratgeber erklärt, was dazugehört, wo die Grenzen liegen und wie sich die Arbeit über das Jahr verteilt.

Wie ein Beirat entsteht

Die Aufgaben

Unterstützen und überwachen
Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben (§ 29 Abs. 2 Satz 1 WEG). Das Wort „überwacht“ kam erst im Gesetzgebungsverfahren hinzu, um die gestiegene Bedeutung des Beirats zu betonen (BT-Drs. 19/22634, S. 47).
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung prüfen
Beide sollen vor dem Beschluss vom Beirat geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG). Wie Sie eine Abrechnung prüfen, zeigt unsere Checkliste zur Jahresabrechnung.
Die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter vertreten
Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitz des Beirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 2 WEG). Das betrifft vor allem die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Verwalter (BT-Drs. 19/22634, S. 47). Auch den von den Eigentümern beschlossenen Verwaltervertrag kann der Vorsitz für die Gemeinschaft unterzeichnen.
Zur Versammlung einladen, wenn nötig
Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, kann der Vorsitz des Beirats oder sein Vertreter die Versammlung einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG). Wie das abläuft, steht im Ratgeber Außerordentliche Eigentümerversammlung.
Die Niederschrift unterschreiben
Ist ein Beirat bestellt, unterschreibt sein Vorsitz oder der Vertreter die Niederschrift der Versammlung mit (§ 24 Abs. 6 Satz 2 WEG).

Für die Prüfung brauchen Beiratsmitglieder Unterlagen. Ein eigenes Einsichtsrecht des Beirats steht nicht im Gesetz. Jedes Mitglied hat aber, wie jeder Eigentümer, Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG), und die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Informationsrechte des Beirats nicht eingeschränkt werden (BT-Drs. 19/18791, S. 78).

Die Grenzen

Der Beirat ist kein Ersatzverwalter und kein kleines Parlament. Drei Grenzen sind wichtig:

Im Notfall gilt für Beiratsmitglieder dasselbe wie für jeden Eigentümer: Einen unmittelbar drohenden Schaden am Gemeinschaftseigentum darf jeder abwenden (§ 18 Abs. 3 WEG).

Wer macht was

Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
Der Verwalter erstellt, der Beirat prüft und nimmt Stellung, die Eigentümer beschließen.
Handwerkerauftrag
Der Verwalter holt Angebote ein und beauftragt. Ist der Auftrag nicht geringfügig, beschließen vorher die Eigentümer. Der Beirat kann die Angebote mit sichten.
Verwaltervertrag
Die Eigentümer beschließen, der Beiratsvorsitz kann für die Gemeinschaft unterschreiben, der Verwalter ist Vertragspartner.
Versammlung
Der Verwalter lädt ein und leitet. Die Eigentümer können eine Versammlung verlangen. Der Beirat lädt ein, wenn der Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert.
Eilmaßnahme
Der Verwalter muss handeln. Bei unmittelbar drohendem Schaden darf jeder Eigentümer das Notwendige tun, Beiratsmitglieder eingeschlossen.

Vereinfachte Übersicht. Grundlagen: §§ 9b, 18, 19, 24, 27, 28, 29 WEG. Die Eigentümer können die Befugnisse des Verwalters durch Beschluss erweitern oder einschränken (§ 27 Abs. 2 WEG).

Übersicht in fünf Blöcken. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung: Verwalter erstellt, Beirat prüft und nimmt Stellung, Eigentümer beschließen. Handwerkerauftrag: Verwalter holt Angebote ein und beauftragt, Beirat kann die Angebote mit sichten, Eigentümer beschließen vorher, wenn der Auftrag nicht geringfügig ist. Verwaltervertrag: Eigentümer beschließen, Beiratsvorsitz kann unterschreiben, Verwalter ist Vertragspartner. Versammlung: Verwalter lädt ein und leitet, Eigentümer können sie verlangen, Beirat lädt ein, wenn der Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert. Eilmaßnahme: Verwalter muss handeln, bei unmittelbar drohendem Schaden darf jeder Eigentümer das Notwendige tun.
Wer bei den typischen Aufgaben was tut. Vereinfachte Übersicht.

Haftung: wann der Beirat einstehen muss

Wer unentgeltlich im Beirat tätig ist, hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 29 Abs. 3 WEG). Ein übersehener Rechenfehler in der Abrechnung führt also in aller Regel nicht zur persönlichen Haftung. Der Gesetzgeber wollte damit mehr Eigentümer für den Beirat gewinnen (BT-Drs. 19/18791, S. 79).

Erhält ein Mitglied eine Vergütung, gilt diese Erleichterung nach dem Wortlaut nicht. Ob schon eine kleine Aufwandspauschale als Entgelt zählt, sagt das Gesetz nicht. Wer sichergehen will, lässt sich nur nachgewiesene Auslagen erstatten. Es gibt Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Beiräte. Ob die Gemeinschaft eine abschließt, entscheiden die Eigentümer.

Kleine WEG ohne Beirat

In einer WEG mit vier Wohnungen findet sich oft niemand für den Beirat. Das ist erlaubt, hat aber Folgen:

Wenn die Verwaltung nicht antwortet, ist ein ermächtigter Eigentümer oft der schnellste Hebel. Die nächsten Schritte beschreibt der Ratgeber Hausverwaltung reagiert nicht.

Checkliste für das Beiratsjahr

Häufige Fragen

Muss eine WEG einen Verwaltungsbeirat haben?

Nein. Das Gesetz sagt, dass Wohnungseigentümer zu Beiratsmitgliedern bestellt werden können (§ 29 Abs. 1 WEG). Ohne Beirat sollten die Eigentümer aber per Beschluss einen Eigentümer bestimmen, der die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter vertritt und notfalls einladen darf (§ 9b Abs. 2, § 24 Abs. 3 WEG).

Wie viele Mitglieder hat ein WEG-Beirat?

So viele, wie die Eigentümer beschließen. Die frühere Pflicht zu drei Mitgliedern ist mit der Reform 2020 entfallen. Auch ein einziges Mitglied ist möglich, es ist dann Vorsitz (BT-Drs. 19/18791, S. 78). Bei mehreren Mitgliedern sind ein Vorsitz und ein Stellvertreter zu bestimmen (§ 29 Abs. 1 WEG).

Was darf ein Beirat einer WEG nicht?

Er darf nicht anstelle der Eigentümer entscheiden und sich nicht die Kompetenzen des Verwalters aneignen (BT-Drs. 19/22634, S. 47). Aufträge vergeben, Zahlungen anweisen und die Gemeinschaft gegenüber Dritten vertreten ist Sache des Verwalters (§ 9b Abs. 1, § 27 WEG). Der Beiratsvorsitz vertritt die Gemeinschaft nur gegenüber dem Verwalter (§ 9b Abs. 2 WEG).

Haftet der Beirat für Fehler?

Unentgeltlich tätige Mitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Wer eine Vergütung erhält, kann sich nach dem Wortlaut nicht auf diese Erleichterung berufen.

Wer prüft die Jahresabrechnung, wenn es keinen Beirat gibt?

Eine gesetzliche Vorprüfung gibt es dann nicht. Jeder Eigentümer kann die Verwaltungsunterlagen einsehen (§ 18 Abs. 4 WEG) und die Abrechnung selbst prüfen. In kleinen WEGs bewährt es sich, wenn zwei Eigentümer die Belege vor der Versammlung gemeinsam ansehen.

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Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs mit 3 bis 12 Einheiten. Klara ist im Aufbau und startet 2027. Wenn Ihre WEG dann eine Verwaltung sucht, können Sie sie schon jetzt unverbindlich vormerken.

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Keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen