Wasserschaden in der Eigentumswohnung: Wer zahlt, wer haftet, was Sie jetzt tun
In einem kleinen Haus trifft ein Wasserschaden selten nur eine Wohnung. Das Wasser kommt von oben, die Leitung liegt in der Wand des Nachbarn, und plötzlich sind drei Eigentümer, zwei Versicherungen und die Verwaltung beteiligt. Dieser Ratgeber zeigt, was Sie in den ersten Stunden tun, wer welchen Teil des Schadens zahlt und wann Sie Geld von einem Nachbarn oder von der Gemeinschaft verlangen können. Welche Bauteile wem gehören, erklärt der Ratgeber Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum.
Die ersten Stunden: stoppen, melden, festhalten
- Wasser abstellen. Schließen Sie das Absperrventil Ihrer Wohnung, notfalls den Haupthahn im Keller. Läuft Wasser in die Nähe von Steckdosen oder Leuchten, schalten Sie die Sicherung für diese Räume aus und fassen nichts Nasses an, das an Strom hängt.
- Nachbarn informieren. Klingeln Sie oben und unten. Oft liegt die Ursache eine Etage höher, und die Wohnung muss sofort zugänglich sein.
- Verwaltung anrufen und schriftlich nachfassen. Die Verwaltung ist berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG), zum Beispiel einen Notdienst zu beauftragen. Ist niemand erreichbar, darf jeder Eigentümer selbst das Nötige tun, um einen unmittelbar drohenden Schaden am Gemeinschaftseigentum abzuwenden (§ 18 Abs. 3 WEG).
- Alles festhalten. Fotos und ein kurzes Video, Uhrzeit, betroffene Räume. Werfen Sie beschädigte Möbel oder Böden nicht weg, bevor die Versicherung sie gesehen oder darauf verzichtet hat.
- Versicherungen melden. Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung ist in der Regel die Gemeinschaft. Sie muss den Schaden unverzüglich anzeigen (§ 30 Abs. 1 VVG) und nach Möglichkeit dafür sorgen, dass er nicht größer wird (§ 82 Abs. 1 VVG). Ihre Hausratversicherung melden Sie selbst.
Woher kam das Wasser? Davon hängt fast alles ab
Wasser- und Heizungsleitungen gehören zum Gemeinschaftseigentum, und zwar jedenfalls bis zur ersten Absperrmöglichkeit in Ihrer Wohnung, die für Sie zur Bedienung gedacht ist (BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 57/12, Leitsatz b, Rn. 21). Das gilt auch für einen Strang, der nur eine einzige Wohnung versorgt, solange er durch gemeinschaftliche Bereiche läuft. Dach, Außenwände und Fallrohre gehören ohnehin allen (§ 5 Abs. 2 WEG). Was hinter dem Absperrventil liegt, also Leitungen in der Wohnung, Armaturen, Spülkasten oder Waschmaschinenschlauch, gehört in der Regel zum Sondereigentum oder ist Einrichtung des jeweiligen Eigentümers. Ihre Teilungserklärung kann Einzelheiten anders regeln, aber nicht zulasten des Gemeinschaftseigentums (V ZR 57/12, Leitsatz a).
| Wasser kam aus | Wer repariert die Ursache? | Ihr Folgeschaden, soweit keine Versicherung zahlt |
|---|---|---|
| Steigleitung, Fallrohr, Dach | die Gemeinschaft, Kosten nach dem Verteilungsschlüssel (§ 16 Abs. 2 WEG) | tragen nach bisheriger Rechtsprechung Sie selbst, außer die Gemeinschaft hat pflichtwidrig zu spät gehandelt (seit der Reform umstritten, siehe unten) |
| Leitung oder Gerät in der Nachbarwohnung | der Nachbar | zahlt der Nachbar bei Verschulden, sonst unter Umständen ein Ausgleich ohne Verschulden |
| Leitung oder Gerät in Ihrer Wohnung | Sie | tragen Sie selbst; für Schäden bei anderen haften Sie wie ein Nachbar |
Was die Versicherungen zahlen
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört eine angemessene Versicherung des Gemeinschaftseigentums zum Neuwert (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG). Die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft zahlt deshalb Leckortung, Reparatur der Leitung, Trocknung und die Schäden an Wänden und Decken. Häufig schließen die Verträge auch fest eingebaute Teile der Wohnungen ein, etwa Estrich, Bodenbeläge oder Tapeten. Ob das bei Ihnen so ist, steht im Versicherungsvertrag. Jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen, also auch in den Vertrag (§ 18 Abs. 4 WEG).
Den vereinbarten Selbstbehalt tragen alle Eigentümer, verteilt wie die Prämie, auch wenn der Schaden ganz oder teilweise in einer Wohnung entstanden ist (BGH, Urteil vom 16.09.2022, V ZR 69/21, Leitsatz a). Die Gemeinschaft kann eine andere Verteilung beschließen (Leitsatz b). Möbel, Teppiche, Kleidung und Elektrogeräte sind dagegen Sache Ihrer Hausratversicherung. Hat eine Versicherung Ihren Schaden bezahlt und schuldet ein anderer Ihnen dafür Ersatz, geht Ihr Anspruch insoweit auf die Versicherung über (§ 86 Abs. 1 VVG). Sie holt sich das Geld dann selbst zurück.
Unverschuldet: Wann der Nachbar trotzdem zahlt
Schadensersatz setzt normalerweise Verschulden voraus (§ 823 Abs. 1 BGB). Bei Wasser aus einer anderen Wohnung hilft Ihnen aber ein Anspruch, der ohne Verschulden auskommt: Wird die Nutzung Ihres Sondereigentums durch Einwirkungen aus dem Sondereigentum eines anderen Eigentümers beeinträchtigt, kann Ihnen ein angemessener Ausgleich in Geld zustehen, entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Das gilt auch zwischen den Mietern solcher Wohnungen (BGH, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 230/12, Leitsatz). Der Bundesgerichtshof hat das 2020 bestätigt (BGH, Urteil vom 18.12.2020, V ZR 193/19, Rn. 7 und 8).
Voraussetzung ist, dass der Nachbar für den Zustand verantwortlich ist, aus dem das Wasser kam. Bei einem Rohrbruch ist das in der Regel so (Rn. 11). Hat allein sein Mieter den Schaden fahrlässig verursacht, haftet der vermietende Eigentümer auf diesem Weg nicht (Leitsatz). Kam das Wasser dagegen aus einem Mangel am Gemeinschaftseigentum, gab es diesen Ausgleich nach der bisherigen Rechtsprechung nicht (Rn. 8). Dann bleibt der Weg über die Gemeinschaft.
Wenn die Gemeinschaft zu spät handelt
Seit der Reform 2020 ist allein die Gemeinschaft für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zuständig (§ 18 Abs. 1 WEG). Verletzt sie diese Pflicht und entsteht dadurch ein Schaden an Ihrem Sondereigentum, können Sie von ihr Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 27.02.2026, V ZR 18/25, Leitsatz a). Fehler der Verwaltung und der Eigentümerversammlung muss sie sich zurechnen lassen (Rn. 7). Eine Garantie für jedes undichte Rohr ist das aber nicht. Die Gemeinschaft haftet erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Reparatur bei pflichtgemäßem Handeln beschlossen und erledigt gewesen wäre (Leitsatz b), und erst, wenn sie vom Handlungsbedarf wusste oder hätte wissen müssen (Rn. 22).
Daraus folgt ein praktischer Rat: Melden Sie Feuchtigkeit früh und schriftlich, mit Fotos, und verlangen Sie, dass die Reparatur auf die Tagesordnung kommt. Wer das unterlässt, obwohl er die Entscheidung hätte beeinflussen können, muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen (Rn. 24; § 254 Abs. 1 BGB).
Muss für die Reparatur Ihre Wand oder Ihr Boden geöffnet werden, müssen Sie das Betreten Ihrer Wohnung dulden (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Geht die Einwirkung über das zumutbare Maß hinaus, etwa weil Sie Ihr Bad wochenlang nicht nutzen können, können Sie einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen (§ 14 Abs. 3 WEG).
Offen ist, ob die Gemeinschaft seit der Reform auch ohne Pflichtverletzung einen Ausgleich schuldet, wenn eine Einwirkung aus dem Gemeinschaftseigentum, etwa eindringendes Wasser, Ihre Wohnung beschädigt, sei es nach § 14 Abs. 3 WEG oder entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Diese Frage ist umstritten. Der Bundesgerichtshof verhandelt darüber am 4. Dezember 2026 (V ZR 259/25). Melden Sie einen solchen Schaden deshalb schriftlich bei der Gemeinschaft an, auch wenn niemand etwas falsch gemacht hat.
Ein Beispiel mit vier Wohnungen
Ein fiktives Haus mit 1.000 Miteigentumsanteilen: W1 im Erdgeschoss hat 300, W2 im ersten Stock 250, W3 im zweiten Stock 250 und W4 im Dachgeschoss 200. In der Badwand von W3 bricht die Steigleitung. Das Wasser läuft in den Boden von W3 und durch die Decke ins Wohnzimmer von W2. Niemand hat etwas falsch gemacht, die Leitung war vorher unauffällig. Die Gebäudeversicherung schließt Bodenbeläge und Tapeten der Wohnungen ein und hat 1.000 € Selbstbehalt.
| Posten | Betrag | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Leckortung, Leitung, Wand öffnen und schließen | 3.600 € | Gebäudeversicherung |
| Trocknung in W3 und W2 | 2.200 € | Gebäudeversicherung |
| Parkett in W3 | 2.600 € | Gebäudeversicherung |
| Tapete und Anstrich in W2 | 900 € | Gebäudeversicherung |
| Sofa und Teppich in W2 | 1.500 € | Hausratversicherung von W2 |
| Summe | 10.800 € |
Alle Beträge erfunden, keine Marktpreise. Gebäudeschaden: 3.600 + 2.200 + 2.600 + 900 = 9.300 €.
Die Gebäudeversicherung zahlt 9.300 € − 1.000 € = 8.300 €. Den Selbstbehalt verteilt die Gemeinschaft wie die Prämie nach Anteilen: W1 300 €, W2 250 €, W3 250 €, W4 200 €. Hat W2 keine Hausratversicherung, bleibt W2 nach der bisherigen Rechtsprechung auf den 1.500 € für Sofa und Teppich sitzen. Das Wasser kam aus dem Gemeinschaftseigentum, und niemand hat pflichtwidrig gehandelt. Ob die Gemeinschaft in einem solchen Fall ohne Verschulden einen Ausgleich schuldet, klärt der Bundesgerichtshof gerade (V ZR 259/25).
Zwei Abwandlungen zeigen, wie viel an der Ursache hängt. Hätte die Verwaltung seit Monaten von einem feuchten Fleck in W3 gewusst und nichts unternommen, käme ein Schadensersatzanspruch von W2 gegen die Gemeinschaft in Betracht. Wäre statt der Steigleitung der Waschmaschinenschlauch von W3 geplatzt, käme ein Ausgleich von W3 in Betracht, auch ohne Verschulden. Hätte die Hausratversicherung von W2 schon gezahlt, könnte sie diesen Anspruch selbst geltend machen (§ 86 Abs. 1 VVG).
Wenn Ihre Wohnung vermietet ist
Ihr Mieter wendet sich an Sie, nicht an die Gemeinschaft. Solange die Wohnung nur eingeschränkt nutzbar ist, mindert sich seine Miete kraft Gesetzes (§ 536 Abs. 1 BGB). Den Mietausfall können Sie von der Gemeinschaft nur unter den oben beschriebenen Voraussetzungen ersetzt verlangen, und nur für eine Nutzung, die der Gemeinschaftsordnung entspricht (BGH, V ZR 18/25, Leitsatz c). Kommt das Wasser aus Ihrer vermieteten Wohnung und hat allein Ihr Mieter es fahrlässig verursacht, haften Sie dem Nachbarn nicht als Störer (BGH, V ZR 193/19, Leitsatz); Ansprüche richten sich dann gegen den Mieter.
Fehler, die teuer werden
- Selbst einen Handwerker für das Gemeinschaftseigentum beauftragen, obwohl kein Notfall mehr besteht. Über die Notmaßnahme hinaus riskieren Sie, das Geld nicht zurückzubekommen. Mehr dazu im Ratgeber Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum.
- Nur mündlich melden. Ohne Datum und Fotos lässt sich später kaum zeigen, seit wann die Gemeinschaft Bescheid wusste.
- Beschädigtes vorschnell entsorgen. Was die Versicherung nicht gesehen hat, müssen Sie anders beweisen.
- Die Trocknung abbrechen, weil die Wand trocken aussieht. Feuchte im Estrich führt später zu Schimmel und zu einem zweiten Schaden.
Häufige Fragen
Wer zahlt einen Wasserschaden in der Eigentumswohnung?
Zuerst die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft, für Schäden am Gebäude und, je nach Vertrag, an fest eingebauten Teilen der Wohnungen. Möbel und Einrichtung zahlt die Hausratversicherung des Bewohners. Den Selbstbehalt tragen alle Eigentümer wie die Prämie (BGH, V ZR 69/21). Was keine Versicherung deckt, hängt davon ab, woher das Wasser kam.
Wer zahlt bei einem unverschuldeten Wasserschaden?
Kam das Wasser aus der Wohnung eines Nachbarn, kann Ihnen dieser auch ohne Verschulden einen angemessenen Ausgleich schulden, entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGH, V ZR 230/12). Kam es aus dem Gemeinschaftseigentum, haftet die Gemeinschaft jedenfalls dann, wenn sie pflichtwidrig zu spät gehandelt hat (BGH, V ZR 18/25). Ob sie seit der Reform 2020 auch ohne Verschulden einen Ausgleich schuldet, ist umstritten; der Bundesgerichtshof verhandelt darüber am 4. Dezember 2026 (V ZR 259/25).
Was muss die Hausverwaltung bei einem Wasserschaden tun?
Sie muss die Maßnahmen treffen, die zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind, etwa einen Notdienst beauftragen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Außerdem meldet sie den Schaden für die Gemeinschaft der Gebäudeversicherung und sorgt dafür, dass die Ursache am Gemeinschaftseigentum repariert wird. Größere Sanierungen legt sie den Eigentümern zur Entscheidung vor.
Wer zahlt den Selbstbehalt der Gebäudeversicherung?
Alle Eigentümer, verteilt wie die Versicherungsprämie, auch wenn der Schaden nur in einer Wohnung entstanden ist (BGH, Urteil vom 16.09.2022, V ZR 69/21, Leitsatz a). Die Gemeinschaft kann eine andere Verteilung beschließen (Leitsatz b).
Muss ich Handwerker in meine Wohnung lassen?
Ja, wenn die Reparatur des Gemeinschaftseigentums es erfordert (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Geht die Belastung über das zumutbare Maß hinaus, können Sie einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen (§ 14 Abs. 3 WEG).
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Interesse vormerkenKeine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz: gesetze-im-internet.de/woeigg (§§ 5, 9b, 14, 16, 18, 19, 27)
- Bürgerliches Gesetzbuch: gesetze-im-internet.de/bgb (§§ 254, 280, 536, 823, 906)
- Versicherungsvertragsgesetz: gesetze-im-internet.de/vvg_2008 (§§ 30, 82, 86)
- BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 57/12, Leitsätze a und b, Rn. 21 (Leitungen), PDF beim BGH
- BGH, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 230/12, Leitsatz (Ausgleich zwischen Wohnungseigentümern), PDF beim BGH
- BGH, Urteil vom 18.12.2020, V ZR 193/19, Leitsatz, Rn. 7, 8 und 11, PDF beim BGH
- BGH, Urteil vom 16.09.2022, V ZR 69/21, Leitsätze a und b (Selbstbehalt), PDF beim BGH
- BGH, Urteil vom 27.02.2026, V ZR 18/25, Leitsätze a bis c, Rn. 7, 22 und 24, PDF beim BGH
- BGH, Pressemitteilung Nr. 183/2026 vom 01.10.2026, Verhandlungstermin am 4. Dezember 2026 in V ZR 259/25 (Ausgleich bei Schäden aus dem Gemeinschaftseigentum), Pressemitteilung beim BGH