Klara Interesse vormerken
Ratgeber für Eigentümer

Hausverwaltung kündigen: Abberufung, Frist und Muster für die WEG

Ein goldfarbener Briefumschlag und eine leere weiße Karte liegen auf einem hellgrauen Tisch
Foto: Mediamodifier / Unsplash
Kurz gesagt Ihre WEG kann die Hausverwaltung seit dem 1. Dezember 2020 jederzeit abberufen, ohne Grund und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 26 Abs. 3 WEG). Damit endet das Amt. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate später, auch wenn er länger laufen sollte; bis dahin kann noch Vergütung fällig sein. Früher endet er, wenn er selbst ein früheres Ende vorsieht oder eine frühere Kündigung erlaubt, oder wenn ein wichtiger Grund die fristlose Kündigung trägt (§ 626 BGB). Beschließen Sie Abberufung, Kündigung und neue Verwaltung in derselben Versammlung.

Dieser Ratgeber gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften. Wer als Vermieter eine Mietverwaltung beauftragt hat, kündigt nach seinem eigenen Vertrag. Hat Ihre Verwaltung selbst gekündigt, lesen Sie Kündigung durch den Verwalter. Direkt zu den Vorlagen: Muster für Beschlussantrag und Kündigungsschreiben.

Amt und Vertrag: was das neue Recht geändert hat

Die Eigentümer bestellen den Verwalter per Beschluss, das ist das Amt (§ 26 Abs. 1 WEG). Daneben steht der Verwaltervertrag über Leistungen und Vergütung. „Kündigen“ heißt in der WEG deshalb zweierlei: den Verwalter abberufen und den Vertrag beenden.

Bis 30. November 2020
Die Gemeinschaftsordnung konnte die Abberufung auf einen wichtigen Grund beschränken (§ 26 Abs. 1 Satz 3 WEG a. F.), und ein Vertrag über fünf Jahre ohne ordentliche Kündigung war wirksam. Ohne wichtigen Grund kam die Gemeinschaft im Fall des Bundesgerichtshofs weder aus dem Amt noch aus dem Vertrag heraus (BGH, V ZB 39/01).
Seit 1. Dezember 2020
Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden, der Vertrag endet spätestens sechs Monate danach (§ 26 Abs. 3 WEG). Davon darf weder die Gemeinschaftsordnung noch der Vertrag abweichen (§ 26 Abs. 5 WEG). Ältere Klauseln, die etwas anderes sagen, sind unwirksam geworden (BGH, V ZR 65/21).
Das Vertragsende kommt von selbst
Es tritt kraft Gesetzes ein, ohne Kündigung. Bis dahin gilt grundsätzlich die vertragliche Vergütung; eine frühere Kündigung, aus wichtigem Grund oder nach dem Vertrag, bleibt möglich (BT-Drs. 19/22634, S. 45 f.).

Die sechs Monate in Euro

Fiktives Beispiel: Eine WEG mit sechs Wohnungen zahlt ihrer Verwaltung 55 € brutto je Wohnung im Monat, also 330 €. Der Vertrag läuft fest bis Ende 2028, eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen; die zweite Zeile zeigt zum Vergleich einen Vertrag, der eine Kündigung mit drei Monaten Frist erlaubt. Die Versammlung beruft die Verwaltung am 15. März 2027 ab und bestellt eine neue für 300 € im Monat.

VarianteAlter Vertrag endetVergütung danach, höchstensJe Wohnung
Nur abberufen15.09.20271.980 €330 €
Kündigung mit drei Monaten Frist, zugestellt am 15.03.15.06.2027990 €165 €
Fristlose Kündigung hält15.03.20270 €0 €
Fristlose Kündigung hält nicht15.09.20271.980 € und Streitkosten330 € und Streitkosten

6 × 330 € = 1.980 €; 3 × 330 € = 990 €; je Wohnung geteilt durch 6. Dazu kommen 6 × 300 € = 1.800 € für die neue Verwaltung, zusammen bis zu 3.780 € in sechs Monaten. Alle Beträge erfunden.

Die letzte Zeile zeigt das Risiko: Eine fristlose Kündigung, die nicht hält, verkürzt nichts, bringt aber Streit. Was eine Verwaltung für Ihr Haus kosten sollte, zeigt der Verwaltungskosten-Rechner.

Fristlos kündigen: wann sich der Versuch lohnt

Fristlos kündigen kann die Gemeinschaft den Verwaltervertrag nur aus wichtigem Grund (§§ 675, 626 Abs. 1 BGB). Der liegt vor, wenn den Eigentümern die weitere Zusammenarbeit nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, vor allem weil das Vertrauen zerstört ist (BGH, V ZB 39/01, zum alten Recht). Untätigkeit reicht nicht immer: Dort hatte die Verwalterin einen Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig aufgestellt, eine Jahresabrechnung verspätet vorgelegt und ein Jahr lang keine Versammlung einberufen. Das kann genügen, genügte dort aber wegen besonderer Umstände nicht.

Dazu kommt die Frist: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte die maßgebenden Tatsachen kennt (§ 626 Abs. 2 BGB). In der WEG entscheiden aber die Eigentümer per Beschluss, und die Einladung soll drei Wochen vorher kommen, außer in Fällen besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG). Wann die zwei Wochen dann beginnen und wessen Kenntnis zählt, ist umstritten. Gehen Sie vom strengsten Fall aus: Sorgen Sie sofort für eine Versammlung oder einen Umlaufbeschluss, und lassen Sie die Kündigung anwaltlich prüfen.

Der Versuch lohnt sich bei schweren, belegbaren Vorwürfen, etwa Unregelmäßigkeiten beim Geld der Gemeinschaft. Bei bloßem Ärger reicht die Abberufung.

Eine Versammlung, die richtigen Beschlüsse

  1. Einladung sichern. Einladen muss in der Regel der Verwalter selbst (§ 24 Abs. 1 WEG), auch zu seiner Abberufung. Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann das in Textform mit Zweck und Gründen verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG), bei sechs Eigentümern also zwei. Weigert er sich pflichtwidrig, laden der Beiratsvorsitz, sein Vertreter oder ein per Beschluss ermächtigter Eigentümer ein (§ 24 Abs. 3 WEG). Muster: Außerordentliche Eigentümerversammlung; Fristen: Einladungsfrist.
  2. Jeden Punkt in die Einladung. Der Gegenstand muss bei der Einberufung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG), sonst ist der Beschluss anfechtbar. Nennen Sie getrennt: Abberufung, Kündigung, neue Verwaltung mit Vertrag und wer für die Gemeinschaft unterschreibt.
  3. Angebote mitschicken. Vor der Bestellung einer neuen Verwaltung braucht es grundsätzlich Angebote mehrerer Bewerber (BGH, V ZR 96/10). Die Angebote oder zumindest Namen und Eckdaten sollen die Eigentümer innerhalb der Einladungsfrist erhalten (BGH, V ZR 110/19). Wie Sie anfragen: Neue Hausverwaltung finden.
  4. Leitung klären. Den Vorsitz führt der Verwalter, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt (§ 24 Abs. 5 WEG).
  5. Kündigung erklären. Gegenüber dem Verwalter vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein per Beschluss ermächtigter Eigentümer die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 2 WEG). Diese Person unterschreibt Kündigung und neuen Vertrag. Übergeben Sie das Schreiben noch in der Versammlung, dann ist der Zugang belegt. Die Übergabe beschreibt der Ratgeber Hausverwaltung wechseln.

Muster: Beschlussantrag und Kündigungsschreiben

Passen Sie Namen, Daten und Beträge an, und lesen Sie vorher Ihren Vertrag und Ihre Gemeinschaftsordnung.

Muster 1: Tagesordnung und Beschlussanträge. Nicht anwaltlich geprüft.

TOP 1: Abberufung der Verwaltung. „Die [Name der Verwaltung] wird mit sofortiger Wirkung als Verwalterin abberufen.“

TOP 2: Kündigung des Verwaltervertrags. „Der Verwaltervertrag vom [Datum] wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. [Wahlweise: Er wird aus wichtigem Grund fristlos gekündigt, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gründe: (kurz).] [Name] wird ermächtigt, die Kündigung für die Gemeinschaft zu erklären.“

TOP 3: Bestellung der neuen Verwaltung. „[Name der neuen Verwaltung] wird vom [Datum] bis zum [Datum] zur Verwalterin bestellt. Die Gemeinschaft schließt mit ihr einen Verwaltervertrag zu den Bedingungen ihres Angebots vom [Datum] mit einer Vergütung von [Betrag] € brutto im Monat. [Name] wird ermächtigt, den Vertrag für die Gemeinschaft zu unterschreiben.“

Die Bestellung gilt höchstens fünf Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Worauf Sie beim neuen Vertrag achten: Verwaltervertrag prüfen.

Muster 2: Kündigungsschreiben. Nicht anwaltlich geprüft.

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [Straße, Hausnummer, Ort], vertreten durch [Name], [Vorsitz des Verwaltungsbeirats / durch Beschluss vom (Datum) ermächtigter Wohnungseigentümer]

An [Name und Anschrift der Verwaltung]

Kündigung des Verwaltervertrags vom [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Eigentümerversammlung hat Sie am [Datum] als Verwalterin abberufen und die Kündigung des Verwaltervertrags beschlossen (TOP [Nummer], Auszug aus der Niederschrift anbei).

Namens der Gemeinschaft kündige ich den Verwaltervertrag vom [Datum] zum nächstmöglichen Zeitpunkt. [Wahlweise: Ich kündige ihn aus wichtigem Grund fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.] Unabhängig davon endet der Vertrag nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG spätestens am [Datum, sechs Monate nach der Abberufung].

Bitte bestätigen Sie, zu welchem Datum der Vertrag aus Ihrer Sicht endet, und geben Sie bis zum [Datum] alle Unterlagen, Schlüssel und Zugänge der Gemeinschaft an [neue Verwaltung] heraus.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Unterschrift]

Das Schreiben brauchen Sie, wenn der Vertrag früher gekündigt werden kann oder Sie fristlos kündigen.

Kleine WEG: ohne Versammlung

Ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihm in Textform zustimmen, etwa per E-Mail (§ 23 Abs. 3 WEG). Bei sechs Eigentümern ist das oft in wenigen Tagen erledigt. Alle heißt alle: Ist der Verwalter selbst Eigentümer, muss auch er zustimmen. Eine Mehrheit genügt nur, wenn die Eigentümer das vorher für genau diesen Gegenstand beschlossen haben. Nehmen Sie die Texte aus Muster 1 und schicken Sie die Angebote mit. Ablauf: Umlaufbeschluss.

Wenn die Mehrheit nicht mitzieht

Allein kann ein Eigentümer den Verwalter nicht abberufen. Er hat aber Wege:

Was Sie in den nächsten 7 Tagen tun können

Fehler, die Sie vermeiden sollten

Häufige Fragen

Kann man eine Hausverwaltung einfach kündigen?

Als WEG ja, jederzeit und ohne Grund, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 26 Abs. 3, § 25 Abs. 1 WEG). Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate später.

Was ist neu am Gesetz zur Kündigung der Hausverwaltung?

Seit dem 1. Dezember 2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden. Klauseln, die das auf einen wichtigen Grund beschränken oder den Vertrag länger als sechs Monate nach der Abberufung laufen lassen, sind unwirksam geworden (§ 26 Abs. 3 und 5 WEG; BGH, V ZR 65/21).

Welche Frist gilt, wenn wir die Hausverwaltung kündigen?

Für die Abberufung keine. Der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung, auch ohne Kündigung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG). Erlaubt er eine frühere Kündigung, kann die Gemeinschaft sie erklären. Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB); wie diese Frist in der WEG zu rechnen ist, ist umstritten.

Kann man die Hausverwaltung wegen Untätigkeit fristlos kündigen?

Manchmal, wenn den Eigentümern die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist. Im Fall des Bundesgerichtshofs reichten ein verspäteter Wirtschaftsplan, eine verspätete Jahresabrechnung und eine ausgefallene Versammlung wegen besonderer Umstände nicht (BGH, V ZB 39/01, zum alten Recht). Sicherer ist die Abberufung ohne Grund.

Wer unterschreibt die Kündigung der Hausverwaltung für die WEG?

Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein Eigentümer, den die Eigentümer per Beschluss dazu ermächtigen (§ 9b Abs. 2 WEG). Gibt es keinen Beirat, gehört die Ermächtigung in den Beschluss.

Eine Verwaltung für kleine Häuser

Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs mit 3 bis 12 Einheiten. Klara ist im Aufbau und startet 2027. Wenn Ihre WEG dann eine Verwaltung sucht, können Sie sie schon jetzt unverbindlich vormerken.

Interesse vormerken

Keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen