Neue Hausverwaltung finden: Checkliste für kleine Berliner WEGs
Für eine WEG mit vier oder acht Wohnungen ist die Suche oft mühsamer als für eine große Anlage. Warum kleine Gemeinschaften je Einheit meist mehr zahlen und manche Verwaltungen eine Mindestgröße verlangen, erklärt unser Ratgeber zu den Kosten der Verwaltung kleiner WEGs. Hier geht es um das Vorgehen: von der Anfrage bis zum Beschluss.
Erst klären: Warum suchen Sie?
Die Ausgangslage bestimmt, wie viel Zeit Sie haben.
- Die Verwaltung hat gekündigt. Dann läuft meist eine Frist. Was bis dahin gilt, steht im Ratgeber Die Hausverwaltung hat gekündigt.
- Sie wollen wechseln. Abberufung, Vertragsende und Übergabe der Unterlagen beschreibt der Ratgeber Hausverwaltung wechseln. Die Suche nach der Nachfolge sollte vor der Abberufung beginnen.
- Ihre WEG hat gar keinen Verwalter. Dann vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft nur gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Was das im Alltag bedeutet, steht unter WEG ohne Verwalter.
Legen Sie außerdem fest, wer die Suche organisiert, etwa der Vorsitz des Verwaltungsbeirats. Eine feste Ansprechperson wirkt verbindlicher als fünf einzelne Anfragen.
Schritt 1: Der Steckbrief Ihrer WEG
Verwaltungen kalkulieren nach Aufwand. Je genauer Ihr Steckbrief, desto belastbarer das Angebot. Eine Seite genügt:
- Lage und Größe: Adresse, Bezirk, Zahl der Wohnungen und Gewerbeeinheiten, Stellplätze.
- Gebäude: Baujahr, Heizungsart, Aufzug ja oder nein, bekannte Sanierungen der letzten Jahre.
- Zahlen: Hausgeld der WEG im Jahr, Stand der Erhaltungsrücklage, offene Hausgeldrückstände.
- Verträge: Gebäudeversicherung, Hausmeister, Reinigung, Wartungen, Messdienst.
- Offene Themen: laufende Schäden, geplante Maßnahmen, Streit unter Eigentümern, laufende Gerichtsverfahren.
- Unterlagen: Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Beschluss-Sammlung, letzte Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan. Fehlt etwas, sagen Sie es offen.
- Zeitpunkt: gewünschter Beginn und ob noch eine Jahresabrechnung aus dem Vorjahr offen ist.
Offene Abrechnungen sind ein wichtiger Kostenpunkt. Nach dem Bundesgerichtshof muss die neu bestellte Verwaltung auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen. Die Pflicht zur Abrechnung entsteht am 1. Januar des Folgejahres, und eine Verwaltung, deren Amt am 31. Dezember endete, schuldet die Abrechnung für dieses Jahr nicht mehr (BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24). Fragen Sie deshalb ausdrücklich, ob und zu welchem Preis das im Angebot enthalten ist.
Schritt 2: Kandidaten finden
Für kleine WEGs funktionieren meist diese Wege:
- Empfehlungen aus der Nachbarschaft. Fragen Sie Eigentümer in ähnlichen Häusern, wer sie verwaltet und ob sie zufrieden sind. Das ist die beste Auskunft über Erreichbarkeit.
- Verbände. Verwalterverbände führen Mitgliederverzeichnisse, etwa die Verwaltersuche des VDIV. Eine Mitgliedschaft sagt etwas über das Selbstverständnis, ersetzt aber nicht die Prüfung unten.
- Ihr Eigentümerverein. Sind Sie Mitglied in einem Haus- und Grundbesitzerverein, fragen Sie dort nach Erfahrungen mit Verwaltungen in Ihrer Gegend.
- Vergleichsportale. Sie liefern schnell Kontakte; prüfen Sie diese genauso.
Schreiben Sie fünf bis acht Verwaltungen an. Nicht jede antwortet, und manche lehnen kleine Objekte ab. Mit zwei oder drei vollständigen Angeboten haben Sie eine gute Grundlage.
Schritt 3: Angebote mit denselben Eckdaten anfragen
Angebote lassen sich nur vergleichen, wenn alle dieselben Fragen beantworten. Schicken Sie Ihren Steckbrief mit und bitten Sie um Angaben zu diesen Punkten:
- Grundvergütung: Betrag je Einheit und Monat, Mindestvergütung je WEG, netto oder brutto.
- Was enthalten ist: eine ordentliche Versammlung im Jahr, Jahresabrechnung, Vermögensbericht, Wirtschaftsplan, Mahnwesen, Bescheinigung für die Steuer.
- Zusatzkosten als Liste: außerordentliche Versammlung, Begleitung von Baumaßnahmen, Zustimmung beim Verkauf einer Wohnung, Stundensatz.
- Übernahme: Kosten für offene Vorjahresabrechnungen und die Aufarbeitung fehlender Unterlagen.
- Laufzeit: gewünschte Bestellungszeit und Kündigungsregeln im Vertrag.
- Erreichbarkeit: feste Ansprechperson, Reaktionszeit, Vorgehen bei einem Notfall nachts oder am Wochenende.
- Nachweise: Erlaubnis, Versicherung und Qualifikation, wie im nächsten Schritt beschrieben.
Muster für die Anfrage per E-Mail. Eckige Klammern ersetzen. Nicht anwaltlich geprüft.
Betreff: Angebotsanfrage WEG-Verwaltung, [Anschrift], [Zahl] Einheiten, Beginn [Monat/Jahr]
Guten Tag,
unsere Wohnungseigentümergemeinschaft sucht ab [Datum] eine neue Verwaltung. Einen Steckbrief der WEG finden Sie im Anhang. Bitte senden Sie uns bis zum [Datum] ein Angebot mit Grundvergütung (netto und brutto), Leistungsumfang, einer Liste der Zusatzkosten, den Kosten für offene Abrechnungen sowie einer Kopie Ihrer Erlaubnis nach § 34c GewO und Ihres Versicherungsnachweises. Nennen Sie uns bitte auch, wer bei Ihnen zertifizierter Verwalter ist.
Wir wollen in einer Eigentümerversammlung am [Datum] entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
[Name], für die WEG [Anschrift]
Schritt 4: Nachweise prüfen
- Erlaubnis nach § 34c GewO
- Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern verwaltet, braucht eine Erlaubnis (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO). Ein öffentliches Register wie für Versicherungs- oder Finanzanlagenvermittler gibt es dafür nicht (§ 11a GewO nennt nur diese Gruppen). Bitten Sie deshalb um eine Kopie des Erlaubnisbescheids.
- Berufshaftpflichtversicherung
- Ohne Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung wird die Erlaubnis nicht erteilt (§ 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO). Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 € je Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Fälle eines Jahres (§ 15 Abs. 2 MaBV). Fragen Sie zusätzlich, ob eine Vertrauensschadenversicherung besteht. Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, deckt aber Schäden durch untreue Mitarbeiter.
- Zertifizierter Verwalter
- Bestellt Ihre WEG eine externe Verwaltung, gehört ein zertifizierter Verwalter zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Ausnahmen gibt es nur, wenn ein Eigentümer Verwalter wird, die WEG weniger als neun Einheiten hat und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Zertifiziert ist, wer die Prüfung vor der IHK bestanden hat (§ 26a WEG). Gleichgestellt sind etwa Immobilienkaufleute und Geprüfte Immobilienfachwirte (§ 7 ZertVerwV). Eine Firma darf sich zertifiziert nennen, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit der WEG-Verwaltung betraut sind, zertifiziert oder gleichgestellt sind (§ 8 ZertVerwV). Die IHK Berlin versteht darunter, wer Versammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalter trifft.
- Weiterbildung
- Wohnimmobilienverwalter müssen sich in drei Kalenderjahren 20 Stunden weiterbilden (§ 34c Abs. 2a GewO). Auf Anfrage müssen sie Ihnen ihre Qualifikationen und die Weiterbildungen der letzten drei Jahre nennen (§ 11 Satz 1 Nr. 3 MaBV).
Fragen Sie außerdem nach einer Referenz aus einer ähnlich kleinen WEG und rufen Sie dort an.
Schritt 5: Brutto und über das ganze Jahr vergleichen
Rechnen Sie jedes Angebot auf einen Jahrespreis mit Mehrwertsteuer um und addieren Sie die Zusatzleistungen, die Sie realistisch brauchen. Ein fiktives Beispiel für sechs Wohnungen:
| Fiktives Beispiel, 6 Einheiten | Angebot A | Angebot B |
|---|---|---|
| Grundvergütung | 38 € netto je Einheit | 300 € brutto je WEG |
| Im Jahr, brutto | 3.255,84 € | 3.600,00 € |
| Eine außerordentliche Versammlung | 357,00 € | enthalten |
| Jahrespreis brutto | 3.612,84 € | 3.600,00 € |
Angebot A: 38 € plus 19 % Umsatzsteuer = 45,22 € je Einheit, mal 6 Einheiten und 12 Monate. Außerordentliche Versammlung 300 € netto. Alle Werte erfunden, keine Marktpreise.
Der niedrigere Satz je Einheit ist also nicht automatisch das günstigere Angebot. Vergleichen Sie danach die Leistung: Wer antwortet schnell, wer kennt kleine Häuser, wer hat beim Anruf einen guten Eindruck gemacht?
Schritt 6: In der Versammlung beschließen
Über die Bestellung entscheiden die Eigentümer mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 26 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Damit der Beschluss hält, achten Sie auf diese Punkte:
- Angebote mit der Einladung verschicken. Bei einer Neubestellung sollen die Eigentümer die Angebote oder jedenfalls Namen und Eckdaten der Bewerber in der Regel innerhalb der Einladungsfrist erhalten (BGH, Urteil vom 24.01.2020, V ZR 110/19). Die Einladung soll mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugehen (§ 24 Abs. 4 WEG).
- Mehr als ein Angebot vorlegen. Für Erhaltungsmaßnahmen hat der BGH eine starre Pflicht zu Vergleichsangeboten verworfen (BGH, Urteil vom 27.03.2026, V ZR 7/25). Diese Entscheidung betrifft Handwerkeraufträge, nicht die Wahl der Verwaltung. Für die Verwalterwahl verlangt V ZR 110/19 weiterhin Alternativangebote.
- Den Beschluss konkret fassen. Name der Verwaltung, Beginn, Dauer der Bestellung und Vergütung mit Mehrwertsteuer. Die Bestellung ist höchstens für fünf Jahre möglich, bei der ersten Bestellung nach Gründung der WEG für höchstens drei (§ 26 Abs. 2 WEG).
- Den Vertrag unterschreiben lassen. Gegenüber dem Verwalter vertritt der Vorsitz des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 2 WEG). Ermächtigen Sie im selben Beschluss jemanden, den Vertrag zu den beschlossenen Bedingungen zu unterzeichnen.
Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Nur ein Angebot einholen. Dann fehlt der Vergleich, den der BGH für die Verwalterwahl erwartet.
- Namen erst in der Versammlung nennen. Die Eigentümer müssen sich vorher über die Bewerber informieren können (BGH, V ZR 110/19).
- Die alte Verwaltung abberufen, bevor eine neue gefunden ist. Ohne Verwalter können die Eigentümer nur gemeinsam handeln (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG).
- Nachweise nicht anfordern. Eine fehlende Erlaubnis oder Versicherung fällt sonst erst im Schadensfall auf.
Häufige Fragen
Wie viele Angebote braucht unsere WEG für die Wahl einer neuen Verwaltung?
Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Der Bundesgerichtshof verlangt bei einer Neubestellung aber Alternativangebote und dass die Eigentümer die Angebote oder zumindest Namen und Eckdaten der Bewerber in der Regel schon mit der Einladung erhalten (BGH, Urteil vom 24.01.2020, V ZR 110/19). Zwei bis drei vollständige Angebote sind eine gute Grundlage.
Wie prüfe ich, ob eine Hausverwaltung eine Erlaubnis hat?
Bitten Sie um eine Kopie des Erlaubnisbescheids nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO. Ein öffentliches Online-Register wie für Versicherungsvermittler gibt es für Wohnimmobilienverwalter nicht. Fragen Sie zusätzlich nach dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 € je Fall und 1.000.000 € im Jahr (§ 15 Abs. 2 MaBV).
Muss die neue Verwaltung zertifiziert sein?
Bei einer externen Verwaltung gehört ein zertifizierter Verwalter zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Die Ausnahme gilt nur, wenn ein Eigentümer selbst Verwalter wird, die WEG weniger als neun Einheiten hat und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt. Eine Firma gilt als zertifiziert, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit der WEG-Verwaltung betraut sind, zertifiziert oder gleichgestellt sind (§ 8 ZertVerwV).
Wie lange dauert die Suche nach einer neuen Hausverwaltung?
Planen Sie acht bis zehn Wochen: eine Woche für den Steckbrief, etwa drei Wochen für Angebote, eine Woche für den Vergleich und mindestens drei Wochen Einladungsfrist bis zur Versammlung (§ 24 Abs. 4 WEG). Bei kleinen WEGs kann es länger dauern, weil nicht jede Verwaltung kleine Objekte annimmt.
Für wie lange wird die neue Verwaltung bestellt?
Höchstens für fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Gründung der WEG für höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Abberufen werden kann die Verwaltung jederzeit; der Vertrag endet dann spätestens sechs Monate später (§ 26 Abs. 3 WEG).
Eine Verwaltung für kleine Häuser
Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs mit 3 bis 12 Einheiten. Klara ist im Aufbau und startet 2027. Wenn Ihre WEG dann eine Verwaltung sucht, können Sie sie schon jetzt unverbindlich vormerken.
Interesse vormerkenKeine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz: gesetze-im-internet.de/woeigg (§§ 9b, 19, 24, 25, 26, 26a)
- § 34c GewO: gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html; § 11a GewO: gesetze-im-internet.de/gewo/__11a.html
- Makler- und Bauträgerverordnung, §§ 11, 15: gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv
- Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung, §§ 7, 8: gesetze-im-internet.de/zertverwv
- IHK Berlin: Prüfung zertifizierter Verwalter (wer unmittelbar mit der Verwaltung betraut ist)
- BGH, Urteil vom 24.01.2020, V ZR 110/19 (Alternativangebote bei Neubestellung, Rn. 9 bis 13)
- BGH, Urteil vom 27.03.2026, V ZR 7/25 (keine allgemeine Pflicht zu Vergleichsangeboten bei Erhaltungsmaßnahmen; Pressemitteilung Nr. 057/2026)
- BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24 (Jahresabrechnung beim Verwalterwechsel)
- VDIV: Verwaltersuche