Was ist ein Verwaltervertrag?
Der Verwaltervertrag ist der Vertrag zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter, der Vergütung, Leistungen, Laufzeit und Haftung regelt; er ist von der Bestellung zu unterscheiden, mit der die Eigentümer den Verwalter per Beschluss in sein Amt berufen.
Kurz erklärt
Zwei Schritte gehören zusammen, sind aber rechtlich getrennt. Mit der Bestellung per Beschluss erhält der Verwalter sein Amt. Mit dem Vertrag werden Vergütung und Leistungen vereinbart. Rechtlich ist er in der Regel ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Für die Gemeinschaft unterschreibt meist der Beiratsvorsitz oder ein dazu ermächtigter Eigentümer.
Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, beim ersten Verwalter nach Gründung der WEG auf drei. Die Eigentümer können den Verwalter jederzeit abberufen. Der Vertrag endet dann spätestens sechs Monate später. Ob der Vertrag vorher ordentlich gekündigt werden kann, richtet sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Kündigungsregeln (§ 621 BGB).
Rechtsgrundlage
- § 26 WEG
- Bestellung und Abberufung durch Beschluss (Abs. 1), Höchstdauer (Abs. 2), jederzeitige Abberufung und Vertragsende spätestens sechs Monate danach (Abs. 3), keine Abweichung zulässig (Abs. 5).
- § 9b Abs. 2 WEG
- Vertretung der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter durch den Beiratsvorsitz oder einen ermächtigten Eigentümer.
- §§ 611, 621, 675, 626 BGB
- Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgung; gesetzliche Fristen für eine ordentliche Kündigung; Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis.
Beispiel
Eine WEG mit sechs Wohnungen zahlt 35 € brutto je Wohnung und Monat, also 6 × 35 € = 210 € im Monat und 2.520 € im Jahr. Am 15. März beruft sie den Verwalter ab. Enthält der Vertrag keine kürzere Frist, kann er bis zum 15. September weiterlaufen. Im Raum stehen dann Vergütungsansprüche für bis zu sechs Monate, höchstens 6 × 210 € = 1.260 €.
Fiktives Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden.
Häufige Fragen
Wie lange läuft ein Verwaltervertrag?
So lange, wie vereinbart. Die Bestellung, an die er meist gekoppelt ist, darf höchstens fünf Jahre dauern, bei der ersten Bestellung nach Gründung der WEG höchstens drei (§ 26 Abs. 2 WEG). Eine Wiederbestellung braucht einen neuen Beschluss.
Wie wird der Verwaltervertrag gekündigt?
Nach den Regeln im Vertrag oder aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Beruft die Gemeinschaft den Verwalter ab, endet der Vertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG).
Verwandte Begriffe
- WEG-Verwalter
- Hausverwaltung
- Verwaltungskosten
- Eigentümerversammlung
- Zertifizierter Verwalter
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Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.