WEG ohne Verwalter: Was erlaubt ist und was Sie jetzt regeln müssen
Manche Gemeinschaften wählen die Selbstverwaltung, um Geld zu sparen. Viele andere landen dort unfreiwillig, weil die Verwaltung gekündigt hat und keine neue zu finden ist. Der Verwalterverband VDIV schreibt, dass gerade kleinere Gemeinschaften zunehmend keine Verwaltung mehr finden und die Zahl verwalterloser Gemeinschaften steigt (VDIV, 2025). Hat Ihre Verwaltung gerade erst gekündigt, lesen Sie zuerst unseren Ratgeber Die Hausverwaltung hat gekündigt.
Ist eine WEG ohne Verwalter erlaubt?
Eine WEG verliert ohne Verwalter nicht ihre Rechtsfähigkeit. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG), und die Eigentümer beschließen über die Bestellung (§ 26 Abs. 1 WEG). Das bedeutet nicht, dass sie die Bestellung dauerhaft verweigern dürfen.
Es gibt aber einen Haken. Jeder Eigentümer kann eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG), und dazu gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Die Ausnahme gilt nur, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind: weniger als neun Einheiten, ein Eigentümer ist zum Verwalter bestellt, und weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt einen zertifizierten Verwalter. Ist gar niemand bestellt, fehlt die zweite Bedingung. Eine WEG ganz ohne Verwalter funktioniert also nur, solange alle mitmachen.
Was ohne Verwalter gilt
- Die Gemeinschaft bleibt rechtsfähig
- Sie kann Verträge schließen, klagen und verklagt werden (§ 9a Abs. 1 WEG).
- Alle vertreten gemeinsam
- Ohne Verwalter wird die Gemeinschaft durch die Eigentümer gemeinschaftlich vertreten (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Verträge mit Handwerkern, Versorgern oder der Bank brauchen dann alle Eigentümer oder eine Vollmacht, die alle erteilt haben.
- Notmaßnahmen darf jeder
- Droht dem Gemeinschaftseigentum unmittelbar ein Schaden, darf jeder Eigentümer ohne Zustimmung der anderen das Notwendige tun (§ 18 Abs. 3 WEG).
- Versammlungen
- Einberufen können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer (§ 24 Abs. 3 WEG), in Textform; die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG). Den Vorsitz bestimmt die Versammlung selbst (§ 24 Abs. 5 WEG). Die Niederschrift unterschreiben der Vorsitzende und ein Eigentümer, bei bestelltem Beirat auch dessen Vorsitz oder Vertreter (§ 24 Abs. 6 WEG). Die Beschluss-Sammlung führt der Vorsitzende der Versammlung, wenn die Eigentümer niemand anderen bestimmen (§ 24 Abs. 8 WEG).
- Geld und Abrechnung
- Die Eigentümer beschließen jedes Jahr über das Hausgeld und die Rücklagen (§ 28 Abs. 1 WEG) und nach Jahresende über Nachzahlungen oder Anpassungen (§ 28 Abs. 2 WEG). Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht hat laut Gesetz der Verwalter aufzustellen (§ 28 Abs. 1, 2 und 4 WEG). Fehlt er, müssen Sie festlegen, wer das tut.
- Versicherung und Rücklage
- Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehören eine Gebäudeversicherung zum Neuwert, eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht und eine angemessene Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WEG).
- Haftung nach außen
- Jeder Eigentümer haftet Gläubigern der Gemeinschaft nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 9a Abs. 4 WEG).
Drei Modelle für kleine WEGs
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1. Alle gemeinsam
Niemand wird bestellt, die Eigentümer teilen die Aufgaben per Beschluss auf. Für Konto und Alltagsaufträge erteilen alle einer Person eine Vollmacht, am besten mit Betragsgrenze.
Passt für drei oder vier Einheiten mit gutem Verhältnis. Riskant, sobald einer nicht mehr mitmacht, denn dann kann jeder Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen.
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2. Ein Eigentümer als Verwalter
Die Gemeinschaft bestellt einen Eigentümer zum Verwalter (§ 26 Abs. 1 WEG). Er vertritt die Gemeinschaft dann allein (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Bei weniger als neun Einheiten braucht er kein Zertifikat, solange weniger als ein Drittel der Eigentümer eines verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Über seinen eigenen Verwaltervertrag stimmt er nicht mit (§ 25 Abs. 4 WEG). Eine Erlaubnis nach § 34c GewO braucht, wer gewerbsmäßig verwaltet. Ob eine Aufwandsentschädigung das schon auslöst, sollte vorher geklärt werden.
Passt, wenn jemand Zeit, Ordnung und Lust hat. Bedenken Sie die Haftung: Für unentgeltliche Beiratsmitglieder begrenzt das Gesetz sie auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG), für den Verwalter nicht. Eine Vermögensschadenhaftpflicht ist deshalb sinnvoll. Wie Selbstverwaltung im Alltag läuft und welche Hilfe Sie dazukaufen können: WEG-Selbstverwaltung.
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3. Externe Verwaltung
Eine zertifizierte oder gleichgestellte Verwaltung mit Erlaubnis nach § 34c GewO und Berufshaftpflicht übernimmt die Verwaltungsaufgaben im gesetzlichen und vertraglichen Rahmen. Beschlüsse bleiben Sache der Eigentümer. Bei der Auswahl sollen die Eigentümer in der Regel mehrere Angebote oder zumindest Namen und Eckdaten der Bewerber innerhalb der Einladungsfrist erhalten (BGH, Urteil vom 24.01.2020, V ZR 110/19).
Passt, wenn niemand die Arbeit übernehmen will, es Streit gibt oder größere Sanierungen anstehen. Kleine WEGs zahlen pro Einheit oft am meisten, weil viele Verwaltungen Mindestpauschalen verlangen. Mit welchen Beträgen Sie rechnen sollten, zeigt der Ratgeber zu den Kosten kleiner WEGs.
Was jedes Jahr erledigt sein muss
- Wirtschaftsplan aufstellen und das Hausgeld beschließen (§ 28 Abs. 1 WEG).
- Jahresabrechnung und Vermögensbericht erstellen, Nachzahlungen oder Anpassungen beschließen (§ 28 Abs. 2 und 4 WEG).
- Soweit die Heizkostenverordnung gilt, Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen lassen, in der Regel über einen Messdienst (§§ 1, 3, 6 und 11 HeizkostenV).
- Beschlüsse fassen, in einer Versammlung oder schriftlich, wenn alle in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). Niederschrift und Beschluss-Sammlung führen.
- Rücklage ansparen und Versicherungen prüfen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WEG).
- Hausgeldeingänge kontrollieren und Rückstände anmahnen.
- Wartungen, Prüfungen und Winterdienst beauftragen und Belege aufbewahren.
Wenn die Eigentümer sich nicht einigen
Solange alle mitziehen, ist Selbstverwaltung überschaubar. Schwierig wird es, wenn einer blockiert. Deshalb sollten Sie jetzt vorsorgen:
- Ermächtigung beschließen. Bestimmen Sie per Beschluss einen Eigentümer, der Versammlungen einberufen darf (§ 24 Abs. 3 WEG), oder wählen Sie einen Beirat (§ 29 Abs. 1 WEG). Ohne beides fehlt im Streitfall jemand, der einladen darf.
- Nicht auf eigene Faust einladen. Beschlüsse einer Versammlung, die ein Nichtberechtigter einberufen hat, sind angreifbar. Nehmen alle Eigentümer teil und stimmen ab, ist der Mangel geheilt (BGH, Urteil vom 11.03.2022, V ZR 77/21, zum alten Recht).
- Gerichtliche Ermächtigung. Fehlt eine einberufungsberechtigte Person, kann ein Eigentümer gegen die Gemeinschaft auf Ersetzung des Ermächtigungsbeschlusses klagen (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG; AG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024, 16 C 1668/24 WEG).
- Beschlussersetzungsklage. Unterbleibt ein notwendiger Beschluss, kann das Gericht ihn auf Klage eines Eigentümers fassen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft (§ 44 Abs. 2 WEG). Eine eigenständige Notverwalterbestellung auf bloßen Antrag sieht das heutige WEG nicht vor. Das Gericht kann aber den notwendigen Bestellungsbeschluss ersetzen. In dringenden Fällen kommt auch eine einstweilige Verfügung in Betracht (§ 940 ZPO); lassen Sie das anwaltlich prüfen.
Die nächsten 7 Tage
- Tag 1: Eine aktuelle Liste aller Eigentümer mit Einheit, Anschrift und E-Mail anlegen.
- Tag 2: Kassensturz: Welches Konto hat die Gemeinschaft, wer hat Zugriff, wie hoch sind Kontostand und Rücklage?
- Tag 3: Alle laufenden Verträge und Versicherungen auflisten. Ist die Gebäudeversicherung bezahlt?
- Tag 4: Notfallplan schreiben: Wer ruft bei Rohrbruch, Heizungsausfall oder Sturmschaden welchen Notdienst an, und wer meldet der Versicherung?
- Tag 5: Modell wählen und einen Beschluss entwerfen: Modell, wer einladen darf, Kontovollmacht mit Betragsgrenze, wer Wirtschaftsplan und Abrechnung erstellt, wer die Beschluss-Sammlung führt.
- Tag 6: Den Beschluss allen per E-Mail zur Zustimmung schicken (§ 23 Abs. 3 WEG). Fehlt eine Zustimmung, zu einer Versammlung einladen. Muster und Ablauf: Umlaufbeschluss in der WEG.
- Tag 7: Wenn eine externe Verwaltung in Frage kommt: zwei oder drei Angebote anfragen. Eine Checkliste dafür: Neue Hausverwaltung finden.
Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Keine Ermächtigung zur Einberufung. Im Streitfall kann dann niemand einladen.
- Keine Abrechnung. Ohne Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG lassen sich Nachzahlungen nicht einfordern.
- Formfehler bei der Einladung. Die Einladungsfrist soll mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Abs. 4 WEG). Bezeichnen Sie jeden Beschlussgegenstand in der Einladung (§ 23 Abs. 2 WEG).
- Versicherung oder Rücklage vergessen. Beides gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
- Alles hängt an einer Person. Zieht sie aus oder verkauft, fängt die Gemeinschaft von vorn an. Halten Sie Unterlagen dort, wo alle sie finden.
Häufige Fragen
Ist eine WEG ohne Verwalter erlaubt?
Eine WEG bleibt auch ohne Verwalter rechts- und handlungsfähig: Die Verwaltung obliegt der Gemeinschaft (§ 18 Abs. 1 WEG), und alle Eigentümer vertreten sie gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört aber grundsätzlich zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Die Ausnahme für kleine WEGs setzt unter anderem voraus, dass ein Eigentümer zum Verwalter bestellt ist.
Kann ein einzelner Eigentümer einen Verwalter durchsetzen?
Grundsätzlich ja. Jeder Eigentümer kann ordnungsmäßige Verwaltung und damit grundsätzlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Die Ausnahme für kleine WEGs mit einem bestellten Eigentümer-Verwalter ist zu beachten. Lehnt die Mehrheit einen notwendigen Beschluss ab, kommt eine Beschlussersetzungsklage gegen die Gemeinschaft in Betracht (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG).
Braucht ein Eigentümer, der die WEG verwaltet, ein Zertifikat?
Nicht in jedem Fall. Hat die WEG weniger als neun Einheiten, ist ein Eigentümer zum Verwalter bestellt und verlangt weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter, gehört dessen Bestellung nicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).
Wer haftet, wenn in einer WEG ohne Verwalter etwas schiefgeht?
Für Schulden der Gemeinschaft haftet jeder Eigentümer einem Gläubiger nach seinem Miteigentumsanteil (§ 9a Abs. 4 WEG). Ein Eigentümer, der zum Verwalter bestellt ist, haftet wie ein Verwalter. Eine Haftungserleichterung wie für unentgeltliche Beiratsmitglieder (§ 29 Abs. 3 WEG) sieht das Gesetz für ihn nicht vor.
Wer darf die Eigentümerversammlung einberufen, wenn es keinen Verwalter gibt?
Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer (§ 24 Abs. 3 WEG). Fehlt eine einberufungsberechtigte Person, kann ein Eigentümer gegen die Gemeinschaft auf Ersetzung des Ermächtigungsbeschlusses klagen (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG).
Können wir Beschlüsse per E-Mail fassen?
Ja, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 WEG). E-Mail erfüllt die Textform. Für einen einzelnen Gegenstand können Sie zudem beschließen, dass dafür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG). Die Erklärung muss lesbar sein, den Erklärenden nennen und unverändert auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden können (§ 126b BGB). Sichern Sie die Zustimmungen und dokumentieren Sie das Ergebnis.
Klara ist für kleine WEGs gebaut
Klara wird eine Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs mit 3 bis 12 Einheiten, also für Gemeinschaften, die keine Verwaltung finden oder die Selbstverwaltung leid sind. Klara wird in Minuten antworten, rund um die Uhr, und jeden Euro live zeigen. Jede WEG wird eine Verwalterin oder einen Verwalter mit Namen haben, die oder der das Haus kennt. Geplanter Preis: 29 € je Einheit, mindestens 149 € im Monat je WEG, inkl. MwSt.
Ehrlich gesagt: Klara ist im Aufbau, startet erst 2027 und verwaltet heute noch keine WEG. Regeln Sie die Schritte oben deshalb jetzt selbst. Wenn Sie für 2027 eine Alternative suchen, können Sie Ihre WEG unverbindlich vormerken.
Interesse vormerkenKeine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz: gesetze-im-internet.de/woeigg (§§ 9a, 9b, 18, 19, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 44)
- § 34c GewO: gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html; § 126b BGB (Textform): gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html; § 940 ZPO; HeizkostenV; § 7 ZertVerwV
- BGH, Urteil vom 24.01.2020, V ZR 110/19 (Alternativangebote bei Neubestellung)
- BGH, Urteil vom 11.03.2022, V ZR 77/21 (Heilung bei Einberufung durch Nichtberechtigte)
- AG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024, 16 C 1668/24 WEG (gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung; Volltextwiedergabe)