Außerordentliche Eigentümerversammlung: So verlangen Eigentümer einen Termin
Das Wort „außerordentlich“ steht nicht im Gesetz. Es meint jede Versammlung neben der ordentlichen, die die Verwaltung mindestens einmal im Jahr einberufen muss (§ 24 Abs. 1 WEG). Typische Anlässe in kleinen WEGs: ein Wasserschaden, über dessen Sanierung entschieden werden muss, eine Verwaltung, die nicht mehr reagiert, oder der Wunsch, die Verwaltung zu wechseln.
Erst prüfen: Brauchen Sie wirklich eine Versammlung?
Eine Versammlung kostet Zeit und je nach Vertrag eine Zusatzvergütung der Verwaltung. Zwei Alternativen lohnen einen Blick:
- Ein Umlaufbeschluss. Ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). In kleinen WEGs mit klarer Sachlage geht das oft schneller. Wie das per E-Mail funktioniert, zeigt unser Ratgeber Umlaufbeschluss in der WEG.
- Warten bis zur ordentlichen Versammlung. Wenn sie ohnehin in wenigen Wochen ansteht, bitten Sie die Verwaltung, Ihren Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.
Eine eigene Versammlung brauchen Sie vor allem, wenn diskutiert werden muss, wenn nicht alle zustimmen werden oder wenn es eilt.
Wie viele Eigentümer Sie brauchen
Das Gesetz verlangt „mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer“ (§ 24 Abs. 2 WEG). Es zählt also nach dem Wortlaut die Zahl der Eigentümer, nicht die Wohnungen oder Miteigentumsanteile. Für kleine WEGs, in denen jedem Eigentümer eine Wohnung gehört:
| Eigentümer | Ein Viertel | Mindestens nötig |
|---|---|---|
| 3 | 0,75 | 1 |
| 4 | 1 | 2 |
| 5 bis 7 | 1,25 bis 1,75 | 2 |
| 8 bis 11 | 2 bis 2,75 | 3 |
| 12 | 3 | 4 |
Bei genau einem Viertel reicht es nicht, es muss mehr sein. In einer WEG mit drei Eigentümern kann deshalb schon einer allein die Versammlung verlangen. Wie Ehepaare mit einer gemeinsamen Wohnung oder Eigentümer mehrerer Wohnungen gezählt werden, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Sammeln Sie im Zweifel eine Unterschrift mehr. Ihre Gemeinschaftsordnung kann außerdem weitere Fälle vorsehen, in denen die Verwaltung einberufen muss (§ 24 Abs. 2 WEG).
Das Verlangen: Textform, Zweck und Gründe
Das Verlangen richtet sich an die Verwaltung. Es braucht drei Dinge:
- Textform. Eine lesbare Erklärung mit Ihrem Namen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die E-Mail im Blick (BT-Drs. 19/18791, S. 72). Jeder Unterstützer sollte erkennbar mit Namen dabei sein, etwa alle in einer gemeinsamen E-Mail in Kopie mit kurzer Bestätigung.
- Zweck. Welche Punkte sollen auf die Tagesordnung? Formulieren Sie sie so genau, dass darüber beschlossen werden kann. Ein Beschluss ist nur gültig, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG).
- Gründe. Warum kann es nicht bis zur nächsten ordentlichen Versammlung warten? Zwei, drei Sätze genügen.
Muster per E-Mail an die Verwaltung, Beirat und unterstützende Eigentümer in Kopie. Eckige Klammern ersetzen. Nicht anwaltlich geprüft.
Betreff: WEG [Anschrift]: Verlangen einer Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 2 WEG
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir, die unterzeichnenden Wohnungseigentümer, verlangen nach § 24 Abs. 2 WEG die Einberufung einer Eigentümerversammlung.
Zweck, Tagesordnung: 1. [Beschluss über die Beauftragung der Sanierung des Wasserschadens im Keller auf Grundlage der Angebote …] 2. [Beschluss über …]
Gründe: [Der Schaden besteht seit … und breitet sich aus. Die nächste ordentliche Versammlung ist erst im … geplant.]
Wir bitten um Einladung mit einem Termin innerhalb der nächsten [sechs] Wochen und um kurze Bestätigung bis zum [Datum].
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Wohnung Nr.]
[Name, Wohnung Nr.]
Verlangen ist nicht Einladen
Das ist der häufigste Fehler. Das Verlangen verpflichtet die Verwaltung einzuberufen. Es berechtigt die Eigentümer nicht, selbst einzuladen. Lädt ein Eigentümer ohne Befugnis ein, sind die Beschlüsse angreifbar. Nehmen allerdings alle Eigentümer an der Versammlung und der Abstimmung teil, ist der Mangel geheilt (BGH, Urteil vom 11.03.2022, V ZR 77/21, zum alten Recht). In einer kleinen WEG, in der wirklich alle kommen, ist das ein Ausweg, aber kein Plan.
Wenn die Verwaltung nicht einlädt
Eine feste Frist, bis wann die Verwaltung einladen muss, nennt das Gesetz nicht. Setzen Sie deshalb im Verlangen eine Frist für die Bestätigung und dokumentieren Sie, was passiert. Dann gibt es drei Wege:
- Der Beirat lädt ein. Weigert sich die Verwaltung pflichtwidrig, kann der Vorsitz des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG). Ob langes Schweigen schon als Weigerung gilt, hängt vom Einzelfall ab. Eine klare Frist und eine Erinnerung helfen.
- Ein ermächtigter Eigentümer lädt ein. Hat Ihre WEG keinen Beirat, können die Eigentümer einen von ihnen per Beschluss zur Einberufung ermächtigen (§ 24 Abs. 3 WEG). Ohne Versammlung geht das nur, wenn alle in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). Laut Gesetzesbegründung ist eine solche Ermächtigung jederzeit und ohne konkreten Anlass möglich, gerade für kleine Gemeinschaften (BT-Drs. 19/18791, S. 72). Fassen Sie diesen Beschluss am besten vorsorglich, bevor es Streit gibt.
- Das Gericht ersetzt den Beschluss. Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann ein Eigentümer gegen die Gemeinschaft klagen, damit das Gericht den Beschluss fasst (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG), zum Beispiel die Ermächtigung zur Einberufung. Das dauert und kostet. Lassen Sie sich vorher beraten.
Reagiert die Verwaltung auf mehrere Bitten gar nicht, ist das oft auch ein Anlass, über einen Wechsel nachzudenken. Die Schritte dafür stehen im Ratgeber Hausverwaltung reagiert nicht.
Die Einladung: Frist, Form, Inhalt
- Form: Textform, also auch per E-Mail (§ 24 Abs. 4 Satz 1 WEG).
- Frist: Sie soll mindestens drei Wochen betragen, außer in Fällen besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG). Ein Rohrbruch, der sofort entschieden werden muss, kann so ein Fall sein. Für Notmaßnahmen braucht es oft gar keine Versammlung: Die Verwaltung muss handeln, wenn es zur Abwendung eines Nachteils nötig ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG), und jeder Eigentümer darf einen unmittelbar drohenden Schaden abwenden (§ 18 Abs. 3 WEG).
- Inhalt: Ort, Datum, Uhrzeit und jeder Tagesordnungspunkt so konkret, dass klar ist, worüber beschlossen wird. Geht es um eine neue Verwaltung, gehören die Angebote oder zumindest Namen und Eckdaten der Bewerber in der Regel schon in die Einladung (BGH, Urteil vom 24.01.2020, V ZR 110/19). Mehr dazu unter Neue Hausverwaltung finden.
- Ort: Ohne besonderen Beschluss findet die Versammlung vor Ort statt. Online-Teilnahme einzelner Eigentümer setzt einen Beschluss voraus (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG), eine rein virtuelle Versammlung einen Beschluss mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs. 1a WEG). Details im Ratgeber Virtuelle Eigentümerversammlung.
In der Versammlung
Den Vorsitz führt die Verwaltung, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt (§ 24 Abs. 5 WEG). Beschlossen wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG); jeder Eigentümer hat eine Stimme, soweit die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt (§ 25 Abs. 2 WEG). Wer nicht kommen kann, erteilt eine Vollmacht in Textform (§ 25 Abs. 3 WEG). Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen und vom Vorsitzenden, einem Eigentümer und, falls vorhanden, dem Beiratsvorsitz unterschrieben (§ 24 Abs. 6 WEG).
Hat Ihre WEG keine Verwaltung, gelten dieselben Regeln, nur lädt ein ermächtigter Eigentümer ein und die Versammlung bestimmt ihren Vorsitz selbst per Beschluss. Was ohne Verwalter sonst zu beachten ist, steht unter WEG ohne Verwalter.
Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Selbst einladen ohne Befugnis. Die Beschlüsse sind dann angreifbar, wenn nicht alle teilnehmen.
- Vage Tagesordnung. „Verschiedenes“ trägt keinen Beschluss (§ 23 Abs. 2 WEG).
- Nur telefonisch verlangen. Ohne Textform löst das Verlangen keine Pflicht der Verwaltung aus (§ 24 Abs. 2 WEG).
- Zu knapp kalkulieren. Drei Wochen Einladungsfrist plus Vorlauf der Verwaltung: Rechnen Sie mit vier bis sechs Wochen bis zum Termin.
- Kosten übersehen. Der Verwaltervertrag kann für außerordentliche Versammlungen eine Zusatzvergütung vorsehen. Orientierungswerte nennt unser Kostenratgeber.
Häufige Fragen
Wie viele Eigentümer müssen eine außerordentliche Eigentümerversammlung verlangen?
Mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs. 2 WEG). Bei vier Eigentümern sind das zwei, bei acht Eigentümern drei, bei zwölf Eigentümern vier. Genau ein Viertel reicht nicht. Die Gemeinschaftsordnung kann weitere Fälle vorsehen.
Reicht eine E-Mail, um eine Versammlung zu verlangen?
Ja. Das Gesetz verlangt Textform, also eine lesbare Erklärung mit Namen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 24 Abs. 2 WEG, § 126b BGB). Nennen Sie Zweck und Gründe und achten Sie darauf, dass jeder unterstützende Eigentümer erkennbar mit Namen dabei ist.
Dürfen Eigentümer selbst zur Versammlung einladen?
Nur mit Befugnis. Weigert sich die Verwaltung pflichtwidrig oder fehlt sie, dürfen der Vorsitz des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG). Lädt ein Eigentümer ohne Befugnis ein, sind die Beschlüsse angreifbar, außer alle Eigentümer nehmen teil und stimmen ab (BGH, Urteil vom 11.03.2022, V ZR 77/21).
Welche Einladungsfrist gilt für eine außerordentliche Versammlung?
Dieselbe wie für jede Versammlung: Die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer in Fällen besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG). Die Einladung erfolgt in Textform.
Wer zahlt die außerordentliche Versammlung?
Die Kosten trägt die Gemeinschaft. Verteilt werden sie nach Miteigentumsanteilen, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist (§ 16 Abs. 2 WEG). Ob die Verwaltung eine Zusatzvergütung berechnen darf, steht im Verwaltervertrag. Schauen Sie dort nach, bevor Sie die Versammlung verlangen.
Eine Verwaltung für kleine Häuser
Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs mit 3 bis 12 Einheiten. Klara ist im Aufbau und startet 2027. Wenn Ihre WEG dann eine Verwaltung sucht, können Sie sie schon jetzt unverbindlich vormerken.
Interesse vormerkenKeine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz: gesetze-im-internet.de/woeigg (§§ 16, 18, 23, 24, 25, 27, 44)
- § 126b BGB (Textform): gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html
- BT-Drucksache 19/18791, Gesetzentwurf zum WEMoG, S. 72 (Textform für Verlangen und Umlaufbeschluss, Einberufungsermächtigung)
- BGH, Urteil vom 11.03.2022, V ZR 77/21 (Heilung bei Einberufung durch Nichtberechtigte; zum alten Recht)
- BGH, Urteil vom 24.01.2020, V ZR 110/19 (Angebote mit der Einladung bei Neubestellung)