Was ist ein Verwaltungsbeirat?
Der Verwaltungsbeirat ist ein freiwilliges Gremium aus einem oder mehreren Wohnungseigentümern, das die Eigentümer per Beschluss bestellen und das den Verwalter unterstützt und überwacht; Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung soll er vor der Beschlussfassung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen.
Kurz erklärt
Der Beirat ist das Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwaltung. Er prüft Zahlen und stellt Fragen. Sein Vorsitzender vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter, etwa beim Unterschreiben des Verwaltervertrags. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, darf der Beiratsvorsitz eine Versammlung einberufen.
Der Beirat hat kraft Gesetzes keine eigenen Entscheidungsbefugnisse. Beschlüsse fassen die Eigentümer; zusätzliche Befugnisse einzelner Beiratsmitglieder bedürfen einer gesonderten Grundlage. Eine Pflicht, einen Beirat zu wählen, gibt es nicht. Auch die Zahl der Mitglieder bestimmen die Eigentümer; ein einziges Mitglied ist möglich.
Rechtsgrundlage
- § 29 WEG
- Bestellung durch Beschluss, Vorsitz und Stellvertretung bei mehreren Mitgliedern (Abs. 1), Unterstützung und Überwachung, Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (Abs. 2), Haftung Unentgeltlicher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Abs. 3).
- § 9b Abs. 2 WEG
- Der Beiratsvorsitz vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter.
- § 24 Abs. 3 WEG
- Einberufung der Versammlung durch den Beiratsvorsitz, wenn ein Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert.
Beispiel
Eine WEG mit sechs Wohnungen wählt eine Eigentümerin zum einzigen Beiratsmitglied. Vor der Versammlung prüft sie den Wirtschaftsplan: Die Vorschüsse aller Wohnungen ergeben 2.130 € im Monat, also 2.130 € × 12 = 25.560 € im Jahr, genau die geplanten Ausgaben samt Rücklage. Sie notiert eine Frage zur gestiegenen Versicherung und legt ihre Stellungnahme der Einladung bei.
Fiktives Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden.
Häufige Fragen
Welche Aufgaben hat der Verwaltungsbeirat?
Er unterstützt und überwacht den Verwalter. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung soll er vor dem Beschluss prüfen und mit einer Stellungnahme versehen (§ 29 Abs. 2 WEG). Sein Vorsitz vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter (§ 9b Abs. 2 WEG).
Wie viele Mitglieder braucht ein Beirat?
Eine feste Zahl schreibt das Gesetz nicht vor; die frühere Pflicht zu drei Mitgliedern ist mit der Reform 2020 entfallen. Auch ein einziges Mitglied ist möglich. Bei mehreren Mitgliedern sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen (§ 29 Abs. 1 WEG).
Haftet der Beirat für Fehler?
Wer unentgeltlich im Beirat tätig ist, hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 29 Abs. 3 WEG).
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Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.