Die Hausverwaltung hat gekündigt. Was Ihre WEG jetzt tun sollte
Sie sind damit nicht allein. Im Branchenbarometer 2025 des Verwalterverbands VDIV gaben 57 Prozent der befragten Verwaltungen an, sich von Mandaten zu trennen, die sich für sie nicht rechnen. Gerade kleinere Gemeinschaften finden laut VDIV zunehmend keine Verwaltung mehr (VDIV, 2025).
Erst prüfen: Vertrag gekündigt oder Amt niedergelegt?
Eine Hausverwaltung ist auf zwei Arten mit Ihrer WEG verbunden. Die Eigentümer haben sie durch Beschluss zur Verwalterin bestellt (§ 26 Abs. 1 WEG). Das ist das Amt. Daneben gibt es den Verwaltervertrag, der Aufgaben, Vergütung und Laufzeit regelt. Beides kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden.
- Der Vertrag endet so, wie er es vorsieht. Ist eine feste Laufzeit vereinbart, endet er mit deren Ablauf (§ 620 Abs. 1 BGB). Vorher kann die Verwaltung nur kündigen, wenn der Vertrag das erlaubt oder ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB).
- Das Amt endet mit Ablauf der Bestellungszeit, die höchstens fünf Jahre beträgt, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG), mit einer Abberufung durch die Eigentümer, die jederzeit möglich ist (§ 26 Abs. 3 WEG; der Vertrag endet dann spätestens sechs Monate danach) oder wenn die Verwaltung es niederlegt. Die Niederlegung regelt das WEG nicht ausdrücklich. Eine Amtsniederlegung kann auch ohne wichtigen Grund wirksam sein (AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 05.01.2016, 539 C 47/15, zum alten Recht). Entscheidend sind der Zugang der Erklärung bei der Gemeinschaft und der erklärte Endtermin (§ 130 BGB). Ob die Verwaltung dann Schadensersatz schuldet, hängt vom Einzelfall ab.
Läuft die Bestellung aus und will die Verwaltung nicht verlängern, endet das Amt zum Ablaufdatum.
Darauf achten Sie im Schreiben
- Was endet: der Vertrag, das Amt oder beides?
- Zu welchem Datum? Ab diesem Tag hat Ihre WEG keinen Verwalter mehr.
- Mit welcher Begründung? Wichtig, wenn die Verwaltung vor Ablauf einer festen Laufzeit aussteigt.
- Übergabe: Bietet die Verwaltung einen Termin an, und was will sie herausgeben?
Was das Gesetz für die Übergangszeit regelt
Solange die Verwaltung im Amt ist, hat sie alle Pflichten. Für die Zeit danach regelt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das Wichtigste selbst:
- Die WEG bleibt rechtsfähig
- Sie kann weiter Verträge schließen, klagen und verklagt werden (§ 9a Abs. 1 WEG).
- Alle vertreten gemeinsam
- Hat die Gemeinschaft keinen Verwalter, wird sie durch die Eigentümer gemeinschaftlich vertreten (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Jeder Auftrag und jede Überweisung braucht dann alle oder eine Vollmacht, die alle erteilt haben.
- Notmaßnahmen darf jeder
- Droht dem Gemeinschaftseigentum unmittelbar ein Schaden, darf jeder Eigentümer ohne Zustimmung der anderen das Notwendige tun (§ 18 Abs. 3 WEG), zum Beispiel bei einem Rohrbruch den Notdienst rufen.
- Wer einladen darf
- Fehlt ein Verwalter, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer die Versammlung einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG). Die Einladung erfolgt in Textform und soll mindestens drei Wochen vorher kommen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG).
- Beschluss ohne Versammlung
- Stimmen alle Eigentümer in Textform zu, etwa per E-Mail, ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig (§ 23 Abs. 3 WEG).
- Die Mehrheit entscheidet
- Über die Bestellung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 WEG). Jeder Eigentümer hat eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG), sofern Ihre Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt.
- Unterlagen und Geld gehören der Gemeinschaft
- Die Verwaltung muss herausgeben, was sie für die Gemeinschaft erhalten hat, und Rechenschaft ablegen (§§ 666, 667 BGB in Verbindung mit § 675 BGB). Jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG).
Fristen und Ablauf: So kommen Sie zur neuen Verwaltung
- Angebote einholen. Fragen Sie mindestens zwei, besser drei Verwaltungen an. Bei einer Neubestellung sollen die Eigentümer die Angebote oder zumindest Namen und Eckdaten der Bewerber in der Regel innerhalb der Einladungsfrist erhalten (BGH, Urteil vom 24.01.2020, V ZR 110/19). Ohne diesen Vergleich ist der Beschluss angreifbar. Wie Sie Kandidaten anfragen und vergleichen, zeigt die Checkliste Neue Hausverwaltung finden.
- Einladen. Ist die alte Verwaltung noch im Amt, lädt sie ein. Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann das in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen von ihr verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG); wie das geht, steht im Ratgeber Außerordentliche Eigentümerversammlung. Ist sie schon weg, laden der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer ein (§ 24 Abs. 3 WEG). Die Gegenstände müssen in der Einladung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG): Bestellung, Beginn und Laufzeit, Vergütung, Abschluss des Verwaltervertrags und wer ihn für die Gemeinschaft unterschreibt.
- Beschließen. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestellung gilt höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Die Niederschrift unterschreiben der Vorsitzende und ein Eigentümer, bei bestelltem Beirat auch dessen Vorsitz oder Vertreter (§ 24 Abs. 6 WEG). Muss die Verwaltereigenschaft öffentlich beglaubigt nachgewiesen werden, genügt diese Niederschrift mit beglaubigten Unterschriften (§ 26 Abs. 4 WEG).
- Beschluss umsetzen. Ein nicht nichtiger Beschluss gilt, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 WEG). Sie müssen die Anfechtungsfrist vor der Übergabe nicht abwarten. Eine Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate begründet werden (§ 45 WEG).
- Übergeben. Die neue Verwaltung übernimmt Unterlagen, Konto, Schlüssel, laufende Verträge und offene Vorgänge. Halten Sie das in einem Protokoll fest. Was die alte Verwaltung herausgeben muss, listet der Ratgeber Hausverwaltung wechseln auf.
Die nächsten 7 Tage
- Tag 1: Schreiben prüfen, Enddatum notieren und alle Eigentümer informieren. Stimmen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen aller Eigentümer?
- Tag 1 bis 2: Eine Ansprechperson bestimmen, etwa den Beiratsvorsitz.
- Tag 2: Bei der Verwaltung schriftlich anfordern: Kontostand und Rücklage, Liste aller laufenden Verträge (Gebäudeversicherung, Hausmeister, Reinigung, Wartung, Energie, Messdienst), offene Rechnungen, Hausgeldrückstände, Beschluss-Sammlung, letzte Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan, Schlüsselliste und einen Übergabetermin.
- Tag 2: Die Verwaltung bitten, vor ihrem Ausscheiden noch zur Versammlung für die Verwalterwahl einzuladen.
- Tag 3 bis 5: Drei Verwaltungen anfragen, mit Adresse, Zahl der Einheiten, Baujahr und gewünschtem Start. Fragen Sie nach Zertifizierung, Erlaubnis nach § 34c GewO, Berufshaftpflicht, Preis inklusive Mehrwertsteuer, Laufzeit und Zusatzkosten. Was kleine WEGs in Berlin zahlen, steht im Ratgeber zu den Kosten kleiner WEGs.
- Tag 5: Notfallplan: Wer ruft bei Rohrbruch welchen Notdienst an, wer meldet Schäden der Versicherung?
- Tag 7: Termin für die Versammlung festlegen und die Einladung vorbereiten.
- Laufend: Hausgeld weiterzahlen.
Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Hausgeld zurückhalten. Der Beschluss über die Vorschüsse gilt weiter, und die laufenden Kosten auch.
- Bis zum letzten Tag warten. Die Einladungsfrist soll mindestens drei Wochen betragen; zusammen mit der Angebotssuche wird es schnell eng.
- Einfach selbst einladen. Ein Eigentümer ohne Ermächtigung darf nicht ohne Weiteres einberufen, und die Beschlüsse einer solchen Versammlung sind angreifbar. Nehmen allerdings alle Eigentümer teil und stimmen ab, ist der Mangel geheilt (BGH, Urteil vom 11.03.2022, V ZR 77/21, zum alten Recht). Fehlt eine einberufungsberechtigte Person, kann ein Eigentümer gegen die Gemeinschaft auf Ersetzung des Ermächtigungsbeschlusses klagen (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG; AG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024, 16 C 1668/24 WEG).
- Vage beschließen. Legen Sie Beginn, Laufzeit und Vergütung inklusive Mehrwertsteuer im Beschluss fest, statt sie später aushandeln zu lassen.
- Übergabe ohne Protokoll. Was nicht aufgelistet ist, fehlt später oft.
- Auf einen Notverwalter vom Gericht hoffen. Das heutige WEG enthält keine Vorschrift, nach der ein Gericht auf bloßen Antrag einen Verwalter einsetzt. Ein Eigentümer kann gegen die Gemeinschaft auf Ersetzung des notwendigen Bestellungsbeschlusses klagen (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG). In dringenden Fällen kommt auch eine einstweilige Verfügung in Betracht (§ 940 ZPO). Lassen Sie das Vorgehen anwaltlich prüfen.
Und wenn sich keine Verwaltung findet?
Dann hat Ihre WEG drei Möglichkeiten: Alle Eigentümer verwalten übergangsweise gemeinsam, ein Eigentümer wird zum Verwalter bestellt, oder Sie suchen weiter extern und überbrücken die Zeit. Was dabei gilt und wo die Grenzen liegen, steht in unserem Ratgeber WEG ohne Verwalter.
Häufige Fragen
Darf die Hausverwaltung einfach kündigen?
Eine Amtsniederlegung kann auch ohne wichtigen Grund wirksam sein. Entscheidend sind der Zugang der Erklärung bei der Gemeinschaft und der erklärte Endtermin; Amt und Vertrag sind getrennt zu prüfen (AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 05.01.2016, 539 C 47/15, zum alten Recht; § 130 BGB). Für den Verwaltervertrag gelten die vereinbarte Laufzeit und die Kündigungsregeln. Ist eine feste Laufzeit vereinbart, ist eine Kündigung vorher nur möglich, wenn der Vertrag sie erlaubt oder ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB). Ob die Verwaltung bei einem vertragswidrigen Ausstieg Schadensersatz schuldet, hängt vom Einzelfall ab.
Wie lange muss die alte Verwaltung noch arbeiten?
Bis ihr Amt endet, bleibt sie Verwalterin mit allen Pflichten. Danach muss sie herausgeben, was sie für die Gemeinschaft erhalten hat, und Rechenschaft ablegen (§§ 666, 667 BGB in Verbindung mit § 675 BGB).
Wer macht die Jahresabrechnung, wenn die Verwaltung zum Jahresende geht?
Nach dem Bundesgerichtshof entsteht die Pflicht der Gemeinschaft zur Jahresabrechnung am 1. Januar des Folgejahres. Endet die Amtszeit am 31. Dezember, muss die alte Verwaltung die Abrechnung für dieses Jahr grundsätzlich nicht mehr erstellen, sofern keine ausdrückliche abweichende Vertragsregelung besteht. Die neue Verwaltung muss auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen (BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24). Fragen Sie neue Verwaltungen deshalb ausdrücklich, ob die letzte Abrechnung im Preis enthalten ist.
Wer bezahlt Rechnungen, solange wir keinen Verwalter haben?
Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Für Überweisungen braucht es dann alle oder eine Vollmacht, die alle erteilt haben. Welche Form die Bank verlangt, klären Sie am besten früh. Bei einem drohenden Schaden darf jeder Eigentümer das Notwendige allein veranlassen (§ 18 Abs. 3 WEG).
Können wir die neue Verwaltung ohne Versammlung bestellen?
Ja, wenn alle Eigentümer dem Beschluss in Textform zustimmen, zum Beispiel per E-Mail (§ 23 Abs. 3 WEG). In kleinen WEGs ist das oft der schnellste Weg. Eine Mehrheit genügt nur, wenn dies zuvor für diesen einzelnen Gegenstand beschlossen wurde. Sonst braucht es bei fehlender Zustimmung eine Versammlung.
Muss die neue Verwaltung zertifiziert sein?
Jeder Eigentümer kann verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Ausgenommen sind nur WEGs mit weniger als neun Einheiten, in denen ein Eigentümer Verwalter ist und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt. Wer gewerbsmäßig verwaltet, braucht außerdem eine Erlaubnis nach § 34c GewO.
Klara ist für kleine WEGs gebaut
Klara wird eine Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs mit 3 bis 12 Einheiten, also für genau die Gemeinschaften, die heute gekündigt werden oder keine Verwaltung finden. Klara wird in Minuten antworten, rund um die Uhr, und jede WEG wird eine Verwalterin oder einen Verwalter mit Namen haben, die oder der das Haus kennt. Geplanter Preis: 29 € je Einheit, mindestens 149 € im Monat je WEG, inkl. MwSt.
Ehrlich gesagt: Klara ist im Aufbau, startet erst 2027 und verwaltet heute noch keine WEG. Wenn Ihre Verwaltung jetzt geht, kümmern Sie sich bitte zuerst um die Schritte oben. Suchen Sie für 2027 eine Alternative, können Sie Ihre WEG unverbindlich vormerken.
Interesse vormerkenKeine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz: gesetze-im-internet.de/woeigg (§§ 9a, 9b, 18, 19, 23, 24, 25, 26, 44, 45)
- BGB §§ 130, 620, 626, 666, 667, 675: gesetze-im-internet.de/bgb; § 940 ZPO; § 34c GewO: gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html
- BGH, Urteil vom 24.01.2020, V ZR 110/19 (Alternativangebote bei Neubestellung)
- BGH, Urteil vom 11.03.2022, V ZR 77/21 (Heilung bei Einberufung durch Nichtberechtigte)
- BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24 (Jahresabrechnung beim Verwalterwechsel)
- AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 05.01.2016, 539 C 47/15 (Amtsniederlegung; Volltextwiedergabe, zum alten Recht)
- AG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024, 16 C 1668/24 WEG (gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung; Volltextwiedergabe)