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Ratgeber für Eigentümer

WEG-Konto bei Selbstverwaltung: Unterlagen, Vollmachten und sichere Kontoführung

Braunes Notizbuch, Kugelschreiber und eine Tasse Kaffee auf einem hellen Holztisch
Foto: Elena Leya / Unsplash
Kurz gesagt Das Geld einer WEG gehört auf ein Konto, dessen Inhaberin die Gemeinschaft selbst ist, nicht auf das Privatkonto eines Eigentümers. Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Bei der Kontoeröffnung müssen deshalb alle mitwirken oder gemeinsam einer Person eine Vollmacht erteilen. Ist ein Eigentümer zum Verwalter bestellt, handelt er allein und weist sich mit dem Bestellungsbeschluss aus. Nicht jede Bank führt Konten für WEGs ohne gewerbliche Verwaltung. Fragen Sie deshalb vor dem Antrag nach den Bedingungen und Unterlagen.

Ein eigenes Konto ist der Punkt, an dem Selbstverwaltung ernst wird. Es trennt das Geld der Gemeinschaft vom Geld der Menschen, die sie verwalten, und es macht jede Zahlung für alle nachvollziehbar. Dieser Ratgeber zeigt, wer das Konto eröffnen darf, was Banken sehen wollen und wie Sie Vollmachten so verteilen, dass niemand allein über große Beträge verfügt. Wie Selbstverwaltung insgesamt funktioniert, steht im Ratgeber WEG-Selbstverwaltung.

Warum die Gemeinschaft Kontoinhaberin sein sollte

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann selbst Rechte erwerben und Verträge schließen (§ 9a Abs. 1 WEG). Sie kann also auch selbst ein Konto führen. Ihr Name ist gesetzlich vorgegeben: „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft“, gefolgt von der Angabe des Grundstücks, etwa „Wohnungseigentümergemeinschaft Musterstraße 5, 10999 Berlin“ (§ 9a Abs. 1 Satz 3 WEG).

Wer das Konto eröffnen darf

Ein Eigentümer ist zum Verwalter bestellt
Dann vertritt er die Gemeinschaft allein (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG) und eröffnet das Konto in ihrem Namen. Als Nachweis dient die Niederschrift mit dem Bestellungsbeschluss. Wo ein öffentlich beglaubigter Nachweis nötig ist, genügt eine Niederschrift, bei der die Unterschriften beglaubigt sind (§ 26 Abs. 4 WEG).
Niemand ist bestellt
Dann handeln alle Eigentümer gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Praktisch heißt das: Alle unterschreiben den Kontoantrag, oder alle unterschreiben eine Vollmacht für eine oder zwei Personen, die das Konto eröffnen und führen. Ein Beschluss, wer das übernimmt, ist sinnvoll, ersetzt die Unterschriften aber nicht.
Später kommt eine Verwaltung
Das Konto bleibt, nur die Berechtigungen ändern sich. Manche Banken haben dafür ein eigenes Formular zum Verwalterwechsel, etwa die Sparkasse Langen-Seligenstadt auf ihrer WEG-Seite.

Ohne Verwalter gilt das gemeinsame Handeln auch für andere Verträge. Was das im Alltag bedeutet, beschreibt der Ratgeber WEG ohne Verwalter.

Unterlagen: eine Checkliste

Die genauen Anforderungen legt jede Bank selbst fest. Ein Beispiel ist die veröffentlichte Checkliste der Sparkasse Langen-Seligenstadt (Stand 11/2019). Sie nennt eine Namensliste aller Eigentümer, das Protokoll der letzten Eigentümerversammlung, den Verwaltervertrag und Ausweiskopien aller Verfügungsberechtigten. Sie ist auf Gemeinschaften mit Verwalter zugeschnitten. Für eine selbstverwaltete WEG sollten Sie bereithalten:

Welche Bank?

Ein WEG-Konto ist kein Standardprodukt. Wohnen im Eigentum weist darauf hin, dass manche Banken die Eröffnung eines WEG-Kontos nur Gemeinschaften mit gewerblicher Verwaltung ermöglichen. Es gibt aber Banken, die ausdrücklich Konten für Selbstverwalter anbieten. Die BfW Bank etwa beschreibt auf ihrer Website ein eigenes Kontomodell für selbstverwaltete WEGs, mit Konto auf den Namen der Gemeinschaft und Online-Antrag (abgerufen im Oktober 2026). Ein veröffentlichtes Angebot ist keine Zusage für Ihre WEG; jede Bank prüft den einzelnen Antrag.

Fragen Sie Ihre Hausbank und ein bis zwei Banken mit WEG-Angebot vorab konkret:

Vollmachten und Grenzen

Hausgeld per Lastschrift

Die Eigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind (§ 28 Abs. 3 WEG). Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung ausdrücklich die Einführung des Lastschriftverfahrens (BT-Drs. 19/18791, S. 61, dort noch zu § 19 Abs. 3 des Entwurfs; zur Verschiebung in § 28 Abs. 3 BT-Drs. 19/22634, S. 47).

  1. Beschluss über Fälligkeit und Lastschrift fassen.
  2. Für die Gemeinschaft eine Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank beantragen. Das geht nur elektronisch.
  3. Mit der Bank die Teilnahme am Lastschriftverfahren vereinbaren. Die Nummer allein berechtigt noch nicht zum Einzug; die Bank muss zustimmen.
  4. Von jedem Eigentümer ein SEPA-Mandat einholen und die Mandate aufbewahren.

Sichere Kontoführung im Alltag

Auch die Kontoführung kostet Geld und Zeit. Wenn Sie überlegen, sie mit dem Rest an eine Verwaltung abzugeben, hilft der Ratgeber Kosten der Verwaltung einer kleinen WEG beim Vergleich.

Häufige Fragen

Darf das Hausgeld auf das Privatkonto eines Eigentümers fließen?

Davon ist abzuraten. Ein Guthaben auf einem Privatkonto gehört rechtlich dem Kontoinhaber; die Gemeinschaft hat nur einen Anspruch gegen ihn. Das Geld der Gemeinschaft sollte auf einem Konto liegen, dessen Inhaberin die Gemeinschaft ist (§ 9a Abs. 1 WEG).

Wer muss bei der Kontoeröffnung unterschreiben?

Ist ein Eigentümer zum Verwalter bestellt, unterschreibt er allein (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Ist niemand bestellt, vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Dann unterschreiben alle, oder alle bevollmächtigen eine oder zwei Personen.

Ist das Geld auf dem WEG-Konto durch die Einlagensicherung geschützt?

Ja, im gesetzlichen Rahmen. Bei Konten auf den Namen einer WEG gelten die Eigentümer als Kontoinhaber, jedem wird sein Anteil zugerechnet (§ 7 Abs. 4 und 5 EinSiG). Die Deckung von 100.000 € gilt je Eigentümer und Bank, zusammen mit seinen eigenen Guthaben dort (§ 8 Abs. 1 EinSiG).

Brauchen wir ein eigenes Konto für die Erhaltungsrücklage?

Vorgeschrieben ist es nicht. Ein getrenntes Rücklagenkonto macht den Stand der Rücklage aber jederzeit sichtbar und verhindert, dass laufende Kosten unbemerkt aus der Rücklage bezahlt werden.

Wie zieht eine selbstverwaltete WEG das Hausgeld per Lastschrift ein?

Die Eigentümer beschließen Fälligkeit und Zahlungsweg (§ 28 Abs. 3 WEG). Dann beantragt die Gemeinschaft bei der Deutschen Bundesbank eine Gläubiger-Identifikationsnummer, vereinbart das Lastschriftverfahren mit ihrer Bank und holt von jedem Eigentümer ein SEPA-Mandat ein.

Eine Verwaltung für kleine Häuser

Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs mit 3 bis 12 Einheiten. Klara ist im Aufbau und startet 2027. Wenn Ihre WEG dann eine Verwaltung sucht, können Sie sie schon jetzt unverbindlich vormerken.

Interesse vormerken

Keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen