WEG-Konto bei Selbstverwaltung: Unterlagen, Vollmachten und sichere Kontoführung
Ein eigenes Konto ist der Punkt, an dem Selbstverwaltung ernst wird. Es trennt das Geld der Gemeinschaft vom Geld der Menschen, die sie verwalten, und es macht jede Zahlung für alle nachvollziehbar. Dieser Ratgeber zeigt, wer das Konto eröffnen darf, was Banken sehen wollen und wie Sie Vollmachten so verteilen, dass niemand allein über große Beträge verfügt. Wie Selbstverwaltung insgesamt funktioniert, steht im Ratgeber WEG-Selbstverwaltung.
Warum die Gemeinschaft Kontoinhaberin sein sollte
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann selbst Rechte erwerben und Verträge schließen (§ 9a Abs. 1 WEG). Sie kann also auch selbst ein Konto führen. Ihr Name ist gesetzlich vorgegeben: „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft“, gefolgt von der Angabe des Grundstücks, etwa „Wohnungseigentümergemeinschaft Musterstraße 5, 10999 Berlin“ (§ 9a Abs. 1 Satz 3 WEG).
- Eigenkonto statt Treuhandkonto. Bei einem Treuhandkonto ist eine Person Kontoinhaber und hält das Geld für die Gemeinschaft. Der Verband Wohnen im Eigentum rät seit Langem zu Eigenkonten auf den Namen der WEG, weil Gläubiger des Kontoinhabers sonst Zugriff erlangen können und das Guthaben bei dessen Insolvenz gefährdet ist.
- Kein Privatkonto. Ein Guthaben auf einem Privatkonto ist rechtlich eine Forderung des Kontoinhabers gegen seine Bank. Die Gemeinschaft hat dann nur einen Anspruch gegen diesen Eigentümer. Stirbt er, verkauft er oder gibt es Streit, ist das Geld nicht mehr ohne Weiteres greifbar.
- Einlagensicherung. Bei Konten auf den Namen einer WEG gelten die Eigentümer als Kontoinhaber; jedem wird sein Anteil zugerechnet (§ 7 Abs. 4 und 5 EinSiG). Die gesetzliche Deckung von 100.000 € gilt je Eigentümer und Bank, zusammen mit seinen eigenen Guthaben bei derselben Bank (§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 EinSiG).
Wer das Konto eröffnen darf
- Ein Eigentümer ist zum Verwalter bestellt
- Dann vertritt er die Gemeinschaft allein (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG) und eröffnet das Konto in ihrem Namen. Als Nachweis dient die Niederschrift mit dem Bestellungsbeschluss. Wo ein öffentlich beglaubigter Nachweis nötig ist, genügt eine Niederschrift, bei der die Unterschriften beglaubigt sind (§ 26 Abs. 4 WEG).
- Niemand ist bestellt
- Dann handeln alle Eigentümer gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Praktisch heißt das: Alle unterschreiben den Kontoantrag, oder alle unterschreiben eine Vollmacht für eine oder zwei Personen, die das Konto eröffnen und führen. Ein Beschluss, wer das übernimmt, ist sinnvoll, ersetzt die Unterschriften aber nicht.
- Später kommt eine Verwaltung
- Das Konto bleibt, nur die Berechtigungen ändern sich. Manche Banken haben dafür ein eigenes Formular zum Verwalterwechsel, etwa die Sparkasse Langen-Seligenstadt auf ihrer WEG-Seite.
Ohne Verwalter gilt das gemeinsame Handeln auch für andere Verträge. Was das im Alltag bedeutet, beschreibt der Ratgeber WEG ohne Verwalter.
Unterlagen: eine Checkliste
Die genauen Anforderungen legt jede Bank selbst fest. Ein Beispiel ist die veröffentlichte Checkliste der Sparkasse Langen-Seligenstadt (Stand 11/2019). Sie nennt eine Namensliste aller Eigentümer, das Protokoll der letzten Eigentümerversammlung, den Verwaltervertrag und Ausweiskopien aller Verfügungsberechtigten. Sie ist auf Gemeinschaften mit Verwalter zugeschnitten. Für eine selbstverwaltete WEG sollten Sie bereithalten:
- Eigentümerliste mit Namen, Anschriften und Wohnungsnummern, passend zum Grundbuch.
- Niederschrift der Versammlung oder den Umlaufbeschluss, in dem die Kontoeröffnung und die Verfügungsberechtigten beschlossen wurden.
- Bestellungsbeschluss und Verwaltervertrag, wenn ein Eigentümer Verwalter ist.
- Vollmacht aller Eigentümer, wenn niemand bestellt ist, mit Umfang und Betragsgrenzen.
- Ausweise aller Personen, die verfügen oder Einsicht bekommen sollen. Die Bank muss sich über Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten Gewissheit verschaffen (§ 154 Abs. 2 AO).
- Teilungserklärung und Grundbuchauszug zur Hand, falls die Bank Eigentümer und Einheiten abgleichen will.
Welche Bank?
Ein WEG-Konto ist kein Standardprodukt. Wohnen im Eigentum weist darauf hin, dass manche Banken die Eröffnung eines WEG-Kontos nur Gemeinschaften mit gewerblicher Verwaltung ermöglichen. Es gibt aber Banken, die ausdrücklich Konten für Selbstverwalter anbieten. Die BfW Bank etwa beschreibt auf ihrer Website ein eigenes Kontomodell für selbstverwaltete WEGs, mit Konto auf den Namen der Gemeinschaft und Online-Antrag (abgerufen im Oktober 2026). Ein veröffentlichtes Angebot ist keine Zusage für Ihre WEG; jede Bank prüft den einzelnen Antrag.
Fragen Sie Ihre Hausbank und ein bis zwei Banken mit WEG-Angebot vorab konkret:
- Führen Sie Konten für WEGs ohne gewerblichen Verwalter, auch ohne bestellten Eigentümer-Verwalter?
- Welche Unterlagen und Unterschriften brauchen Sie genau?
- Gibt es ein getrenntes Konto für die Rücklage und einen Zugang nur zum Lesen?
- Lassen sich Zahlungen ab einem Betrag an eine zweite Freigabe binden?
- Was kosten Konto, Buchungen und Lastschriften im Jahr?
Vollmachten und Grenzen
- Zwei Freigaben ab einem Betrag. Ein bewährtes Muster: Laufende Zahlungen darf eine Person allein ausführen, Zahlungen über einem festen Betrag nur mit einer zweiten Person.
- Grenzen gehören in die Bankvollmacht. Beschränkt ein Beschluss den Verwalter, wirkt das nur im Innenverhältnis; nach außen ist eine Beschränkung seiner Vertretungsmacht unwirksam (§ 9b Abs. 1 Satz 3 WEG). Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel, Zahlungen ab einem bestimmten Betrag von der Zustimmung eines Eigentümers oder des Beirats abhängig zu machen (BT-Drs. 19/22634, S. 47). Daraus folgt: Soll die Bank eine große Zahlung tatsächlich anhalten, muss die zweite Freigabe in der Kontovollmacht selbst eingerichtet sein.
- Einsicht für eine zweite Person. Ein Lesezugang für den Beirat oder einen weiteren Eigentümer ist die einfachste Kontrolle. Manche Banken bieten ihn ausdrücklich an.
- Rücklage getrennt halten. Ein eigenes Konto für die Erhaltungsrücklage macht ihren Stand jederzeit sichtbar. Wohnen im Eigentum empfiehlt, Abbuchungen vom Rücklagenkonto nur auf das laufende Konto der WEG zuzulassen. Wie hoch die Rücklage sein sollte, steht im Ratgeber Erhaltungsrücklage.
Hausgeld per Lastschrift
Die Eigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind (§ 28 Abs. 3 WEG). Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung ausdrücklich die Einführung des Lastschriftverfahrens (BT-Drs. 19/18791, S. 61, dort noch zu § 19 Abs. 3 des Entwurfs; zur Verschiebung in § 28 Abs. 3 BT-Drs. 19/22634, S. 47).
- Beschluss über Fälligkeit und Lastschrift fassen.
- Für die Gemeinschaft eine Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank beantragen. Das geht nur elektronisch.
- Mit der Bank die Teilnahme am Lastschriftverfahren vereinbaren. Die Nummer allein berechtigt noch nicht zum Einzug; die Bank muss zustimmen.
- Von jedem Eigentümer ein SEPA-Mandat einholen und die Mandate aufbewahren.
Sichere Kontoführung im Alltag
- Monatlich: Eingänge je Wohnung gegen das beschlossene Hausgeld abgleichen, Rückstände freundlich und schriftlich anmahnen.
- Jede Zahlung: Nur gegen eine Rechnung an die Gemeinschaft; Beleg und Kontoauszug zusammen ablegen.
- Vierteljährlich: Eine zweite Person sieht die Auszüge durch.
- Zum Jahresende: Kontostände und Rücklage für Jahresabrechnung und Vermögensbericht festhalten (§ 28 Abs. 2 und 4 WEG). Wie die Abrechnung geprüft wird, zeigt die Checkliste zur Jahresabrechnung.
- Bei Eigentümerwechsel: Liste aktualisieren, neues Mandat einholen.
- Wenn jemand die Rolle abgibt: Vollmacht sofort widerrufen, Bank schriftlich informieren, Zugangsdaten ändern.
Auch die Kontoführung kostet Geld und Zeit. Wenn Sie überlegen, sie mit dem Rest an eine Verwaltung abzugeben, hilft der Ratgeber Kosten der Verwaltung einer kleinen WEG beim Vergleich.
Häufige Fragen
Darf das Hausgeld auf das Privatkonto eines Eigentümers fließen?
Davon ist abzuraten. Ein Guthaben auf einem Privatkonto gehört rechtlich dem Kontoinhaber; die Gemeinschaft hat nur einen Anspruch gegen ihn. Das Geld der Gemeinschaft sollte auf einem Konto liegen, dessen Inhaberin die Gemeinschaft ist (§ 9a Abs. 1 WEG).
Wer muss bei der Kontoeröffnung unterschreiben?
Ist ein Eigentümer zum Verwalter bestellt, unterschreibt er allein (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Ist niemand bestellt, vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Dann unterschreiben alle, oder alle bevollmächtigen eine oder zwei Personen.
Ist das Geld auf dem WEG-Konto durch die Einlagensicherung geschützt?
Ja, im gesetzlichen Rahmen. Bei Konten auf den Namen einer WEG gelten die Eigentümer als Kontoinhaber, jedem wird sein Anteil zugerechnet (§ 7 Abs. 4 und 5 EinSiG). Die Deckung von 100.000 € gilt je Eigentümer und Bank, zusammen mit seinen eigenen Guthaben dort (§ 8 Abs. 1 EinSiG).
Brauchen wir ein eigenes Konto für die Erhaltungsrücklage?
Vorgeschrieben ist es nicht. Ein getrenntes Rücklagenkonto macht den Stand der Rücklage aber jederzeit sichtbar und verhindert, dass laufende Kosten unbemerkt aus der Rücklage bezahlt werden.
Wie zieht eine selbstverwaltete WEG das Hausgeld per Lastschrift ein?
Die Eigentümer beschließen Fälligkeit und Zahlungsweg (§ 28 Abs. 3 WEG). Dann beantragt die Gemeinschaft bei der Deutschen Bundesbank eine Gläubiger-Identifikationsnummer, vereinbart das Lastschriftverfahren mit ihrer Bank und holt von jedem Eigentümer ein SEPA-Mandat ein.
Eine Verwaltung für kleine Häuser
Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs mit 3 bis 12 Einheiten. Klara ist im Aufbau und startet 2027. Wenn Ihre WEG dann eine Verwaltung sucht, können Sie sie schon jetzt unverbindlich vormerken.
Interesse vormerkenKeine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz: gesetze-im-internet.de/woeigg (§§ 9a, 9b, 26, 28)
- Einlagensicherungsgesetz: § 7 EinSiG, § 8 EinSiG
- BT-Drucksache 19/18791, S. 61 (Lastschriftverfahren); BT-Drucksache 19/22634, S. 47 (Wertgrenzen und Zustimmungsvorbehalte, Verschiebung in § 28 Abs. 3)
- Wohnen im Eigentum e.V.: WEG-Konten außer Kontrolle? (Eigenkonto statt Treuhandkonto; Banken ohne Angebot für selbstverwaltete WEGs), abgerufen im Oktober 2026
- § 154 AO: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__154.html
- Sparkasse Langen-Seligenstadt: Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und Checkliste notwendige Unterlagen WEG (Stand 11/2019), beide abgerufen im Oktober 2026
- BfW Bank: Kontolösungen für Selbstverwalter, abgerufen im Oktober 2026
- Deutsche Bundesbank: Gläubiger-Identifikationsnummer