Von der Baugemeinschaft zur WEG: Fahrplan und Checkliste zum Ausdrucken
Quelle: heyklara.de/ratgeber/baugemeinschaft-zur-weg/ · Stand Oktober 2026
Für Baugemeinschaften, die selbst einziehen und jetzt als Eigentümergemeinschaft weitermachen: Der Ratgeber ergänzt die Leitfäden zu Planung, Rechtsform und Finanzierung um die Pflichten im Alltag nach dem Einzug.
Wann entsteht die WEG, und was bleibt bei der Bau-GbR?
Die GbR „wird“ nicht mit dem Einzug zur WEG. Zwei Rechtsträger bestehen eine Zeit lang nebeneinander, und jede Aufgabe gehört zu einem von beiden.
- Die WEG entsteht mit dem Grundbuch
- Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG). Ab dann kann sie Rechte erwerben, Verträge schließen und klagen (§ 9a Abs. 1 Satz 1 WEG).
- Zwei Wege zur Teilung
- Miteigentümer eines Grundstücks können sich per Vertrag Sondereigentum einräumen, auch an einem Gebäude, das erst errichtet wird (§ 3 Abs. 1 WEG); diesen Weg gehen viele Baugemeinschaften. Teilt dagegen ein einzelner Eigentümer, etwa ein Bauträger (§ 8 Abs. 1 WEG), gilt ein Käufer gegenüber der Gemeinschaft und den anderen Eigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Eigentümer, sobald zwei Dinge zusammenkommen: Sein Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums gegen den teilenden Eigentümer ist durch Vormerkung im Grundbuch gesichert, und ihm wurde der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben (§ 8 Abs. 3 WEG). Welcher Weg bei Ihnen gilt, steht in der Urkunde des Notars.
- Die Bau-GbR bleibt eine eigene Gesellschaft
- Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein neues GbR-Recht. Eine GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt, kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 705 Abs. 2 BGB). Was sie erworben hat, etwa Rechte aus Bau- und Planerverträgen, und was sie schuldet, ist ihr Vermögen (§ 713 BGB). Für ihre Schulden haften die Gesellschafter persönlich (§ 721 BGB).
- Das Ende der Bau-GbR ist ein eigener Schritt
- Ist der Zweck erreicht, wird die GbR aufgelöst (§ 729 Abs. 2 BGB). Danach folgt die Liquidation: Forderungen einziehen, Gläubiger befriedigen, den Rest verteilen (§ 736d BGB), sofern die Gesellschafter keine andere Abwicklung vereinbaren (§ 735 Abs. 1 und 2 BGB).
- Wer für die Gemeinschaft handelt
- Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft, einen Grundstückskauf- oder Darlehensvertrag aber nur aufgrund eines Beschlusses der Eigentümer; ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 WEG). Gegenüber dem Verwalter handelt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Eigentümer (§ 9b Abs. 2 WEG). Solange kein Verwalter bestellt ist, braucht also jeder Vertrag der Gemeinschaft, etwa für Konto oder Versicherung, die Unterschrift oder Vollmacht aller.
Und: Eine Vereinbarung unter den Eigentümern wirkt gegen spätere Käufer nur, wenn sie im Grundbuch steht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WEG). Prüfen Sie deshalb, welche Absprachen der Gruppe, etwa zum Gemeinschaftsraum, nur mündlich oder per E-Mail getroffen wurden.
Wem stehen die Mängelansprüche zu?
Entscheidend ist, wer die Arbeiten beauftragt hat:
- Die Bau-GbR. Die Ansprüche aus ihren Verträgen gehören grundsätzlich zu ihrem Vermögen (§ 713 BGB). Mit Grundbuch oder Einzug gehen sie nicht von selbst auf die Gemeinschaft über.
- Ein Bauträger hat verkauft. Jeder Käufer hat eigene Ansprüche. Die Gemeinschaft kann die Ansprüche der Erwerber auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum auch nach der WEG-Reform per Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen (BGH, Urteil vom 11.11.2022, V ZR 213/21). Das betrifft Verträge mit dem teilenden Eigentümer; zu Verträgen einer Bau-GbR sagt die Entscheidung nichts.
- Einzelne Eigentümer, etwa für den Innenausbau ihrer Wohnung. Diese Ansprüche gehören ihnen.
Wer welchen Anspruch verfolgt und ob etwas übertragen wird, klären Sie anwaltlich, bevor die Gemeinschaft beschließt oder die GbR aufgelöst wird.
Die Grundregel für die Fristen: Mängelansprüche bei einem Bauwerk verjähren in fünf Jahren ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Für andere Leistungen gelten andere Fristen, bei arglistig verschwiegenen Mängeln die regelmäßige Frist, beim Bauwerk aber nicht weniger als fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 und 3 BGB). Verhandlungen über einen Mangel hemmen die Verjährung (§ 203 BGB). Jeder Vertrag hat eigene Abnahme und Regeln; lassen Sie das Ende je Vertrag anwaltlich bestätigen, statt es selbst auszurechnen.
Die Checkliste in fünf Phasen
Jede Tabelle ist eine Phase. Die Spalte „Zuständig“ zeigt, wer in der Regel handelt: die Bau-GbR, die Gemeinschaft oder einzelne Eigentümer. Was in Ihrem Projekt gilt, steht in Ihren Verträgen. Die Spalten „Wer kümmert sich“, „Bis wann“ und „Erledigt“ füllen Sie gemeinsam aus, am besten ausgedruckt am Tisch. Wo „Klären mit“ steht, holen Sie fachlichen Rat ein, bevor Sie handeln.
Auf dem Handy sehen Sie Aufgabe, Nachweis und Zuständigkeit; die Felder zum Ausfüllen erscheinen auf dem Ausdruck. Mit der Druckfunktion Ihres Browsers drucken Sie den ganzen Ratgeber, ohne Navigation und Bilder.
Phase 1: Vor der Übergabe
| Aufgabe | Nachweis oder Unterlage | Zuständig | Wer kümmert sich | Bis wann | Erledigt |
|---|---|---|---|---|---|
| Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung in der eingetragenen Fassung besorgen, mit allen Nachträgen | Notarurkunden, Eintragungsnachricht des Grundbuchamts | Bau-GbR übergibt an Gemeinschaft | |||
| Aufteilungsplan und Bestandspläne des gebauten Hauses zusammenführen | Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Pläne des Architekten | Bau-GbR | |||
| Grundbuchstand prüfen: Sind alle Wohnungsgrundbücher angelegt, seit wann, wer ist eingetragen, welche Belastungen gibt es?Klären mit: Notar, wenn etwas fehlt | Auszüge aller Wohnungsgrundbücher | Einzelne Eigentümer | |||
| Abweichungen zwischen Plan und Bau notieren: Räume, Abstellräume, Stellplätze, GartenflächenKlären mit: Notar | Liste der Abweichungen mit Fotos | Gemeinschaft | |||
| Vertretung klären: Wer handelt für die Bau-GbR, wer für die Gemeinschaft, solange es keinen Verwalter gibt? | Gesellschaftsvertrag, Vollmachten, Liste der Unterschriftsberechtigten | Bau-GbR und Gemeinschaft | |||
| Absprachen der Gruppe aufschreiben (Gemeinschaftsraum, Garten, Gästezimmer) und prüfen, ob sie in der Gemeinschaftsordnung stehen | Gemeinschaftsordnung, Liste der Absprachen | Gemeinschaft |
Phase 2: Abnahme und Mängel
| Aufgabe | Nachweis oder Unterlage | Zuständig | Wer kümmert sich | Bis wann | Erledigt |
|---|---|---|---|---|---|
| Alle Bau- und Planerverträge auflisten: Firma, Leistung, wer Auftraggeber ist (Bau-GbR, Bauträger, einzelne Eigentümer) | Verträge mit Nachträgen | Bau-GbR | |||
| Für jeden Vertrag die Abnahme belegen: Datum, Protokoll, wer für den Auftraggeber unterschrieben hat (§ 640 BGB) | Abnahmeprotokolle, Erklärungen und Schriftverkehr | Bau-GbR | |||
| Prüfen, ob für jeden Vertrag eine Abnahme vorliegt, verweigert wurde oder als erfolgt gilt. Eine Schlüssel- oder Unterlagenübergabe ist nicht automatisch eine Abnahme (§ 640 Abs. 1 und 2 BGB).Klären mit: Anwalt | Schriftverkehr, Fristsetzungen der Firmen | Bau-GbR | |||
| Bekannte Mängel bei der Abnahme vorbehalten und dokumentieren (§ 640 Abs. 3 BGB)Klären mit: Sachverständiger | Mängelliste mit Fotos, Vorbehalt im Protokoll | Bau-GbR | |||
| Mängel trennen: Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum? | Mängelliste mit Zuordnung | Gemeinschaft und einzelne Eigentümer | |||
| Klären, wem welcher Mängelanspruch zusteht und wer ihn verfolgt, bevor die Gemeinschaft etwas beschließtKlären mit: Anwalt | Verträge, schriftliche Einschätzung | Bau-GbR und Gemeinschaft | |||
| Je Vertrag notieren: Abnahmedatum, Fristregel laut Vertrag, Ende der Frist anwaltlich bestätigtKlären mit: Anwalt | Fristenliste | Bau-GbR |
Phase 3: Bevor der Betrieb startet
| Aufgabe | Nachweis oder Unterlage | Zuständig | Wer kümmert sich | Bis wann | Erledigt |
|---|---|---|---|---|---|
| Ein Konto auf den Namen der Gemeinschaft eröffnen; das Baukonto der GbR bleibt getrennt | Kontovertrag; ohne Verwalter: Unterschriften oder Vollmachten aller; mit Verwalter: Bestellungsnachweis | Gemeinschaft | |||
| Gebäudeversicherung ohne Lücke: Ende der Bauleistungs- oder Rohbauversicherung laut Police, Beginn der Gebäudeversicherung zum Neuwert, Versicherungsnehmer prüfen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG)Klären mit: Versicherer, schriftlich bestätigen lassen | Policen, Bestätigung des Versicherers; Überblick: Verbraucherzentrale zur Wohngebäudeversicherung | Gemeinschaft | |||
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für die Eigentümer abschließen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG) | Police | Gemeinschaft | |||
| Technische Unterlagen übernehmen: Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Prüfprotokolle, Energieausweis, Liste der Firmen mit Ansprechpartnern | Übergabeordner, digital und auf Papier | Bau-GbR übergibt an Gemeinschaft | |||
| Wartungsverträge für gemeinsame Technik abschließen oder übernehmen, etwa Heizung oder Wärmepumpe, Lüftung, Türanlage, Aufzug; prüfen, ob Herstellerbedingungen eine Wartung verlangen | Wartungsverträge, Herstellerbedingungen | Gemeinschaft | |||
| Hauptzähler für Strom, Wasser und Wärme zum Stichtag ablesen und auf die Gemeinschaft ummelden | Ableseprotokoll mit Datum und Fotos | Gemeinschaft | |||
| Zähler der eigenen Wohnung ablesen und eigenen Stromvertrag abschließen | Ableseprotokoll, Vertrag | Einzelne Eigentümer | |||
| Laufende Verträge von der Bau-GbR auf die Gemeinschaft umstellen: Allgemeinstrom, Wasser, Müllabfuhr, Reinigung, Winterdienst | Ummeldungen, neue Verträge | Bau-GbR und Gemeinschaft | |||
| Notfallplan: Notdienste für Heizung, Wasser und Strom, Absperrventile und Hauptschalter markieren, Liste im Haus aushängen | Aushang, Kontaktliste | Gemeinschaft |
Phase 4: Das erste Jahr als WEG
| Aufgabe | Nachweis oder Unterlage | Zuständig | Wer kümmert sich | Bis wann | Erledigt |
|---|---|---|---|---|---|
| Klären, wer zur ersten Versammlung einlädt: ohne Verwalter und Beirat ein Eigentümer, den alle per Umlaufbeschluss in Textform dazu ermächtigen (§ 24 Abs. 3, § 23 Abs. 3 WEG) | Zustimmungen aller in Textform | Gemeinschaft | |||
| Einladung in Textform mit allen Beschlussthemen versenden; sie soll mindestens drei Wochen vorher zugehen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4, § 23 Abs. 2 WEG) | Einladung mit Tagesordnung | Gemeinschaft | |||
| Entscheiden: Verwaltung bestellen, einen Eigentümer bestellen oder gemeinsam selbst verwalten. Die erste Bestellung gilt höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG) | Beschluss, Verwaltervertrag | Gemeinschaft | |||
| Den ersten Wirtschaftsplan aus Angeboten und Verträgen aufstellen, mit dem Monat, in dem jede Leistung beginnt; Vorschüsse beschließen (§ 28 Abs. 1 WEG) | Angebote, Verträge, Beschluss | Gemeinschaft | |||
| Die Erhaltungsrücklage ab null aufbauen: Höhe aus Bauteilen und Erneuerungszyklen ableiten, nicht aus der Gewährleistung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) | Beschluss, Liste der Bauteile | Gemeinschaft | |||
| Niederschrift unterschreiben und die Beschluss-Sammlung anlegen (§ 24 Abs. 6 bis 8 WEG) | Niederschrift, Beschluss-Sammlung | Gemeinschaft | |||
| Rollen verteilen und für jede Rolle eine Vertretung benennen: Konto, Buchhaltung, Technik, Versammlung, Ansprechperson für Firmen | Beschluss mit Aufgabenliste | Gemeinschaft | |||
| Hausordnung beschließen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG) | Beschluss, Aushang | Gemeinschaft | |||
| Nach dem Kalenderjahr: Jahresabrechnung und Vermögensbericht vorbereiten (§ 28 Abs. 2 und 4 WEG) | Kontoauszüge, Belege | Gemeinschaft |
Phase 5: Die Bau-GbR abschließen
| Aufgabe | Nachweis oder Unterlage | Zuständig | Wer kümmert sich | Bis wann | Erledigt |
|---|---|---|---|---|---|
| Schlussrechnungen der Firmen und Planer prüfen und bezahlen | Schlussrechnungen, Zahlungsbelege | Bau-GbR | |||
| Offene Pflichten auflisten: Restarbeiten, Darlehen, Steuern, laufende Verträge der GbR | Liste mit Fälligkeiten | Bau-GbR | |||
| Sicherheiten erfassen: Gewährleistungsbürgschaften, Einbehalte, Rückgabe- und Ablaufdaten; festlegen, wer sie aufbewahrt | Bürgschaftsurkunden, Liste | Bau-GbR | |||
| Festlegen, wer die verbleibenden Mängelansprüche nach dem Ende der GbR hält und wie sie gegebenenfalls übertragen werdenKlären mit: Anwalt | Schriftliche Vereinbarung | Bau-GbR und Gemeinschaft | |||
| Schlussabrechnung unter den Gesellschaftern: wer was eingezahlt hat, was übrig bleibt oder nachzuzahlen ist | Schlussabrechnung der GbR | Bau-GbR | |||
| Übergabe aller Unterlagen an die Gemeinschaft dokumentieren | Übergabeprotokoll | Bau-GbR übergibt an Gemeinschaft | |||
| Rechtlicher Kontrollpunkt vor der Auflösung: Auflösung, Liquidation oder andere Abwicklung, Gesellschaftsvertrag, persönliche Haftung (§§ 721, 729, 735 BGB)Klären mit: Anwalt oder Notar | Beschluss der Gesellschafter | Bau-GbR |
Fiktives Beispiel: sechs Wohnungen in Berlin
Sechs Parteien bauen ein Haus mit sechs Wohnungen. Das Grundstück gehört ihnen zu Bruchteilen, geteilt wurde nach § 3 WEG; Generalunternehmer und Landschaftsbauer hat die Bau-GbR beauftragt. Zwei Wohnungen haben je 150/1.000 Miteigentumsanteile, vier je 175/1.000.
| Datum | Was passiert | Wer handelt |
|---|---|---|
| Mi 03.09.2025 | Die Wohnungsgrundbücher werden angelegt: Die Gemeinschaft entsteht, mitten in der Bauzeit. | Grundbuchamt, auf Antrag des Notars |
| Mo 15.03.2027 | Abnahme mit Protokoll, zwei bekannte Mängel vorbehalten. Die Gebäudeversicherung beginnt an dem Tag, an dem laut Police die Bauleistungsversicherung endet, schriftlich bestätigt. | Bau-GbR mit Sachverständigem; für die Versicherung alle sechs Eigentümer gemeinsam |
| Do 01.04.2027 | Einzug und Schlüsselübergabe, keine Abnahme. | Einzelne Eigentümer |
| Fr 23.04.2027 | Umlaufbeschluss in Textform: Die Eigentümerin von W3 darf zur ersten Versammlung einladen. | Alle Eigentümer |
| Mi 28.04.2027 | Einladung per E-Mail mit Tagesordnung, 24 Tage vorher. | W3 |
| Sa 22.05.2027 | Erste Versammlung: W3 wird bis 31.12.2029 Verwalterin; Wirtschaftsplan, Rücklage und Konto werden beschlossen. W5 übernimmt die Buchhaltung und springt im Urlaub für W3 ein. | Versammlung, danach W3 |
| Di 01.06.2027 | Erstes Hausgeld. Allgemeinstrom und Wasser hat bis dahin die Bau-GbR bezahlt; sie rechnet das mit den Gesellschaftern ab. | Gemeinschaft; Bau-GbR |
| Mi 30.06.2027 | Abnahme der Außenanlagen: eigener Vertrag, eigenes Datum. | Bau-GbR |
| Danach | Die Bau-GbR bleibt, bis Schlussrechnungen, Sicherheiten und Mängelansprüche geklärt sind; vor der Auflösung holt sie anwaltlichen Rat. | Bau-GbR |
Die Bestellung bis 31.12.2029 bleibt unter den drei Jahren für die erste Bestellung. Ein Zertifikat braucht W3 nicht, solange weniger als ein Drittel der Eigentümer eines verlangt: bei sechs Eigentümern höchstens einer. Verlangen es zwei, greift die Ausnahme nicht mehr.
Der erste Wirtschaftsplan ohne Vorjahr
Ohne Vorjahreszahlen rechnet die Gemeinschaft mit Angeboten, Verträgen und Abschlägen der Versorger: Gebäudeversicherung 2.640 €, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht 180 €, Allgemeinstrom 420 €, Heizung und Warmwasser 6.000 €, Wasser und Abwasser 2.400 €, Müllabfuhr 1.080 €, Treppenhausreinigung 1.560 €, Wartung von Wärmepumpe, Lüftung und Türanlage 960 €, Kontoführung 120 €. Das sind 15.360 € Kosten im Jahr. Dazu kommen 6.000 € Erhaltungsrücklage, abgeleitet aus den Erneuerungszyklen, die der Architekt für Dach, Wärmepumpe und Fassade genannt hat.
- Im Jahr: 15.360 € + 6.000 € = 21.360 €, also 1.780 € im Monat.
- Je Wohnung und Monat, alles nach Miteigentumsanteilen: 150/1.000 zahlen 267,00 €, darin 75,00 € Rücklage; 175/1.000 zahlen 311,50 €, darin 87,50 € Rücklage. Probe: 2 × 267,00 € + 4 × 311,50 € = 1.780,00 €.
- Juni bis Dezember 2027, sieben Monate: 7 × 1.780 € = 12.460 € Vorschüsse. Die Rücklage steht am 31.12.2027 bei 7 × 500 € = 3.500 €, weil sie bei null begonnen hat.
Fiktives Beispiel: alle Beträge erfunden, keine Marktpreise. Heizung und Wasser werden später nach Verbrauch abgerechnet; der Plan setzt nur die Vorschüsse fest.
Selbst verwalten oder eine Verwaltung bestellen?
Nach dem Einzug braucht die Gemeinschaft eine klare Vertretung. Drei Wege:
- Eine Verwaltung bestellen. Die erste Bestellung gilt höchstens drei Jahre, jede weitere höchstens fünf (§ 26 Abs. 2 WEG).
- Ein Eigentümer wird Verwalter. Bei weniger als neun Sondereigentumsrechten braucht er kein Zertifikat, solange weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Zählen Sie dafür alle Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher.
- Alle verwalten gemeinsam. Dann vertreten alle die Gemeinschaft nur gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Einladen darf der Beiratsvorsitz, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer (§ 24 Abs. 3 WEG); die Beschluss-Sammlung führt der Versammlungsvorsitz, wenn niemand anderes bestimmt ist (§ 24 Abs. 8 WEG).
Was ohne Verwaltung jedes Jahr zu tun ist, zeigt WEG-Selbstverwaltung; Vorlagen für Einladung, Protokoll und Umlaufbeschluss stehen unter Muster und Vorlagen. Passt die Teilungserklärung nicht zum gebauten Haus, hilft Teilungserklärung ändern.
Was Sie in den nächsten 7 Tagen tun können
- Tag 1: Jede Partei fordert den Auszug ihres Wohnungsgrundbuchs an; notieren Sie, seit wann es angelegt ist.
- Tag 2: Alle Bau- und Planerverträge auflisten: Firma, Auftraggeber, Abnahmedatum, Protokoll.
- Tag 3: Das Ende der Bauleistungsversicherung aus der Police notieren und den Versicherer fragen, ab wann die Gebäudeversicherung gilt.
- Tag 4: Die Checkliste ausdrucken und in der Gruppe die Spalte „Wer kümmert sich“ füllen.
- Tag 5: Per Umlaufbeschluss eine Person ermächtigen, zur ersten Versammlung einzuladen.
- Tag 6: Angebote für Versicherung, Reinigung und Wartung einholen, für den Wirtschaftsplan.
- Tag 7: Offene Fragen zu Mängeln und zur Auflösung der GbR für ein anwaltliches Gespräch aufschreiben.
Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Die Schlüsselübergabe für die Abnahme halten. Auch ohne Protokoll kann eine Abnahme vorliegen oder als erfolgt gelten. Lassen Sie dies je Vertrag anwaltlich prüfen.
- Ansprüche per Beschluss an die Gemeinschaft ziehen, bevor klar ist, wem sie zustehen. Ein Beschluss über Ansprüche von Erwerbern überträgt keine Ansprüche einer Bau-GbR.
- Hausgeld auf das Baukonto zahlen lassen. Sonst vermischen sich Bau- und Betriebskosten.
- Eine Lücke zwischen Bau- und Gebäudeversicherung. Maßgeblich ist die Police, nicht der Einzug.
- Die Gewährleistung als Rücklage betrachten. Sie deckt Mängel, keine Abnutzung; die Rücklage beginnt bei null.
- Die Bau-GbR am Einzugstag für erledigt erklären. Schlussrechnungen, Sicherheiten und Ansprüche brauchen einen eigenen Abschluss.
Häufige Fragen
Wann wird aus der Baugemeinschaft eine WEG?
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG), nicht mit der Fertigstellung oder dem Einzug. Wurde früh geteilt, gibt es sie schon während des Baus. Die Bau-GbR besteht daneben weiter, bis sie aufgelöst und abgewickelt ist (§§ 729, 735 BGB).
Wird die Bau-GbR automatisch zur WEG?
Nein. Bau-GbR und Gemeinschaft sind zwei getrennte Rechtsträger, auch wenn dieselben Menschen dahinterstehen. Was die GbR erworben hat, etwa Rechte aus Bauverträgen, bleibt ihr Vermögen (§ 713 BGB), bis Sie mit anwaltlicher Hilfe ausdrücklich etwas anderes regeln.
Wer kümmert sich nach dem Einzug um Mängel am Gemeinschaftseigentum?
Das hängt davon ab, wer beauftragt hat. Ansprüche aus Verträgen der Bau-GbR gehören grundsätzlich zu ihrem Vermögen. Ansprüche von Käufern eines Bauträgers auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum kann die Gemeinschaft per Mehrheitsbeschluss an sich ziehen (BGH, Urteil vom 11.11.2022, V ZR 213/21). Klären Sie mit einem Anwalt, wem welcher Anspruch zusteht, bevor Sie beschließen.
Wie lange haben wir Gewährleistung auf das neue Haus?
Mängelansprüche bei einem Bauwerk verjähren grundsätzlich in fünf Jahren ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Hat der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist; die Verjährung tritt dann aber nicht vor Ablauf der fünf Jahre ab Abnahme ein (§ 634a Abs. 3 BGB). Jeder Vertrag hat aber eigene Abnahme und Regeln, und für manche Leistungen gelten andere Fristen. Lassen Sie das Ende für jeden Vertrag anwaltlich bestätigen.
Brauchen wir als kleine WEG einen Verwalter?
Nicht zwingend. Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Jeder Eigentümer kann aber grundsätzlich einen zertifizierten Verwalter verlangen. Ausnahme: weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Eigentümer ist Verwalter, und weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt einen zertifizierten (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).
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Interesse vormerkenKeine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz: § 3, § 8, § 9a, § 9b, § 10, § 19, § 23, § 24, § 26, § 28
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 203, § 634a, § 640, § 705, § 713, § 721, § 729, § 735, § 736d
- Neues GbR-Recht seit 1. Januar 2024: Übergangsvorschrift Art. 229 § 61 EGBGB
- BGH, Urteil vom 11.11.2022, V ZR 213/21, Pressemitteilung Nr. 162/2022 (Vergemeinschaftung von Mängelrechten der Erwerber)
- Verbraucherzentrale: Wohngebäudeversicherung (Neuwert, Unterversicherung, Elementarschäden)