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Ratgeber für Eigentümer

Von der Baugemeinschaft zur WEG: Fahrplan und Checkliste zum Ausdrucken

Neues Wohnhaus mit Holzfassade im Abendlicht, daneben ein Rohbau im Gerüst
Foto: Bernd Dittrich / Unsplash
Kurz gesagt Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht, sobald die Wohnungsgrundbücher angelegt sind, nicht erst mit der Fertigstellung oder dem Einzug. Wurde früh geteilt, gibt es sie schon während des Baus, neben der Bau-GbR. Beide sind getrennt: Was die GbR beauftragt und erworben hat, bleibt ihr Vermögen, bis es ausdrücklich übertragen oder abgewickelt ist. Halten Sie deshalb für jede Aufgabe fest, wem sie rechtlich zusteht, wer sich kümmert und welcher Nachweis vorliegt. Die Checkliste führt Sie in fünf Phasen von der Übergabe bis zum Abschluss der Bau-GbR.

Für Baugemeinschaften, die selbst einziehen und jetzt als Eigentümergemeinschaft weitermachen: Der Ratgeber ergänzt die Leitfäden zu Planung, Rechtsform und Finanzierung um die Pflichten im Alltag nach dem Einzug.

Wann entsteht die WEG, und was bleibt bei der Bau-GbR?

Die GbR „wird“ nicht mit dem Einzug zur WEG. Zwei Rechtsträger bestehen eine Zeit lang nebeneinander, und jede Aufgabe gehört zu einem von beiden.

Die WEG entsteht mit dem Grundbuch
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG). Ab dann kann sie Rechte erwerben, Verträge schließen und klagen (§ 9a Abs. 1 Satz 1 WEG).
Zwei Wege zur Teilung
Miteigentümer eines Grundstücks können sich per Vertrag Sondereigentum einräumen, auch an einem Gebäude, das erst errichtet wird (§ 3 Abs. 1 WEG); diesen Weg gehen viele Baugemeinschaften. Teilt dagegen ein einzelner Eigentümer, etwa ein Bauträger (§ 8 Abs. 1 WEG), gilt ein Käufer gegenüber der Gemeinschaft und den anderen Eigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Eigentümer, sobald zwei Dinge zusammenkommen: Sein Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums gegen den teilenden Eigentümer ist durch Vormerkung im Grundbuch gesichert, und ihm wurde der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben (§ 8 Abs. 3 WEG). Welcher Weg bei Ihnen gilt, steht in der Urkunde des Notars.
Die Bau-GbR bleibt eine eigene Gesellschaft
Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein neues GbR-Recht. Eine GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt, kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 705 Abs. 2 BGB). Was sie erworben hat, etwa Rechte aus Bau- und Planerverträgen, und was sie schuldet, ist ihr Vermögen (§ 713 BGB). Für ihre Schulden haften die Gesellschafter persönlich (§ 721 BGB).
Das Ende der Bau-GbR ist ein eigener Schritt
Ist der Zweck erreicht, wird die GbR aufgelöst (§ 729 Abs. 2 BGB). Danach folgt die Liquidation: Forderungen einziehen, Gläubiger befriedigen, den Rest verteilen (§ 736d BGB), sofern die Gesellschafter keine andere Abwicklung vereinbaren (§ 735 Abs. 1 und 2 BGB).
Wer für die Gemeinschaft handelt
Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft, einen Grundstückskauf- oder Darlehensvertrag aber nur aufgrund eines Beschlusses der Eigentümer; ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 WEG). Gegenüber dem Verwalter handelt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Eigentümer (§ 9b Abs. 2 WEG). Solange kein Verwalter bestellt ist, braucht also jeder Vertrag der Gemeinschaft, etwa für Konto oder Versicherung, die Unterschrift oder Vollmacht aller.

Und: Eine Vereinbarung unter den Eigentümern wirkt gegen spätere Käufer nur, wenn sie im Grundbuch steht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WEG). Prüfen Sie deshalb, welche Absprachen der Gruppe, etwa zum Gemeinschaftsraum, nur mündlich oder per E-Mail getroffen wurden.

Wem stehen die Mängelansprüche zu?

Entscheidend ist, wer die Arbeiten beauftragt hat:

Wer welchen Anspruch verfolgt und ob etwas übertragen wird, klären Sie anwaltlich, bevor die Gemeinschaft beschließt oder die GbR aufgelöst wird.

Die Grundregel für die Fristen: Mängelansprüche bei einem Bauwerk verjähren in fünf Jahren ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Für andere Leistungen gelten andere Fristen, bei arglistig verschwiegenen Mängeln die regelmäßige Frist, beim Bauwerk aber nicht weniger als fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 und 3 BGB). Verhandlungen über einen Mangel hemmen die Verjährung (§ 203 BGB). Jeder Vertrag hat eigene Abnahme und Regeln; lassen Sie das Ende je Vertrag anwaltlich bestätigen, statt es selbst auszurechnen.

Die Checkliste in fünf Phasen

Jede Tabelle ist eine Phase. Die Spalte „Zuständig“ zeigt, wer in der Regel handelt: die Bau-GbR, die Gemeinschaft oder einzelne Eigentümer. Was in Ihrem Projekt gilt, steht in Ihren Verträgen. Die Spalten „Wer kümmert sich“, „Bis wann“ und „Erledigt“ füllen Sie gemeinsam aus, am besten ausgedruckt am Tisch. Wo „Klären mit“ steht, holen Sie fachlichen Rat ein, bevor Sie handeln.

Auf dem Handy sehen Sie Aufgabe, Nachweis und Zuständigkeit; die Felder zum Ausfüllen erscheinen auf dem Ausdruck. Mit der Druckfunktion Ihres Browsers drucken Sie den ganzen Ratgeber, ohne Navigation und Bilder.

Phase 1: Vor der Übergabe

AufgabeNachweis oder UnterlageZuständigWer kümmert sichBis wannErledigt
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung in der eingetragenen Fassung besorgen, mit allen NachträgenNotarurkunden, Eintragungs­nachricht des GrundbuchamtsBau-GbR übergibt an Gemeinschaft
Aufteilungsplan und Bestandspläne des gebauten Hauses zusammenführenAufteilungsplan, Abgeschlossenheits­bescheinigung, Pläne des ArchitektenBau-GbR
Grundbuchstand prüfen: Sind alle Wohnungs­grundbücher angelegt, seit wann, wer ist eingetragen, welche Belastungen gibt es?Klären mit: Notar, wenn etwas fehltAuszüge aller Wohnungs­grundbücherEinzelne Eigentümer
Abweichungen zwischen Plan und Bau notieren: Räume, Abstellräume, Stellplätze, GartenflächenKlären mit: NotarListe der Abweichungen mit FotosGemeinschaft
Vertretung klären: Wer handelt für die Bau-GbR, wer für die Gemeinschaft, solange es keinen Verwalter gibt?Gesellschafts­vertrag, Vollmachten, Liste der Unterschrifts­berechtigtenBau-GbR und Gemeinschaft
Absprachen der Gruppe aufschreiben (Gemeinschaftsraum, Garten, Gästezimmer) und prüfen, ob sie in der Gemeinschaftsordnung stehenGemeinschafts­ordnung, Liste der AbsprachenGemeinschaft

Phase 2: Abnahme und Mängel

AufgabeNachweis oder UnterlageZuständigWer kümmert sichBis wannErledigt
Alle Bau- und Planerverträge auflisten: Firma, Leistung, wer Auftraggeber ist (Bau-GbR, Bauträger, einzelne Eigentümer)Verträge mit NachträgenBau-GbR
Für jeden Vertrag die Abnahme belegen: Datum, Protokoll, wer für den Auftraggeber unterschrieben hat (§ 640 BGB)Abnahmeprotokolle, Erklärungen und SchriftverkehrBau-GbR
Prüfen, ob für jeden Vertrag eine Abnahme vorliegt, verweigert wurde oder als erfolgt gilt. Eine Schlüssel- oder Unterlagenübergabe ist nicht automatisch eine Abnahme (§ 640 Abs. 1 und 2 BGB).Klären mit: AnwaltSchriftverkehr, Fristsetzungen der FirmenBau-GbR
Bekannte Mängel bei der Abnahme vorbehalten und dokumentieren (§ 640 Abs. 3 BGB)Klären mit: SachverständigerMängelliste mit Fotos, Vorbehalt im ProtokollBau-GbR
Mängel trennen: Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?Mängelliste mit ZuordnungGemeinschaft und einzelne Eigentümer
Klären, wem welcher Mängelanspruch zusteht und wer ihn verfolgt, bevor die Gemeinschaft etwas beschließtKlären mit: AnwaltVerträge, schriftliche EinschätzungBau-GbR und Gemeinschaft
Je Vertrag notieren: Abnahmedatum, Fristregel laut Vertrag, Ende der Frist anwaltlich bestätigtKlären mit: AnwaltFristenlisteBau-GbR

Phase 3: Bevor der Betrieb startet

AufgabeNachweis oder UnterlageZuständigWer kümmert sichBis wannErledigt
Ein Konto auf den Namen der Gemeinschaft eröffnen; das Baukonto der GbR bleibt getrenntKontovertrag; ohne Verwalter: Unterschriften oder Vollmachten aller; mit Verwalter: BestellungsnachweisGemeinschaft
Gebäudeversicherung ohne Lücke: Ende der Bauleistungs- oder Rohbauversicherung laut Police, Beginn der Gebäudeversicherung zum Neuwert, Versicherungsnehmer prüfen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG)Klären mit: Versicherer, schriftlich bestätigen lassenPolicen, Bestätigung des Versicherers; Überblick: Verbraucherzentrale zur Wohngebäude­versicherungGemeinschaft
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für die Eigentümer abschließen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG)PoliceGemeinschaft
Technische Unterlagen übernehmen: Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Prüfprotokolle, Energieausweis, Liste der Firmen mit AnsprechpartnernÜbergabeordner, digital und auf PapierBau-GbR übergibt an Gemeinschaft
Wartungsverträge für gemeinsame Technik abschließen oder übernehmen, etwa Heizung oder Wärmepumpe, Lüftung, Türanlage, Aufzug; prüfen, ob Herstellerbedingungen eine Wartung verlangenWartungsverträge, Hersteller­bedingungenGemeinschaft
Hauptzähler für Strom, Wasser und Wärme zum Stichtag ablesen und auf die Gemeinschaft ummeldenAblese­protokoll mit Datum und FotosGemeinschaft
Zähler der eigenen Wohnung ablesen und eigenen Stromvertrag abschließenAblese­protokoll, VertragEinzelne Eigentümer
Laufende Verträge von der Bau-GbR auf die Gemeinschaft umstellen: Allgemeinstrom, Wasser, Müllabfuhr, Reinigung, WinterdienstUmmeldungen, neue VerträgeBau-GbR und Gemeinschaft
Notfallplan: Notdienste für Heizung, Wasser und Strom, Absperrventile und Hauptschalter markieren, Liste im Haus aushängenAushang, KontaktlisteGemeinschaft

Phase 4: Das erste Jahr als WEG

AufgabeNachweis oder UnterlageZuständigWer kümmert sichBis wannErledigt
Klären, wer zur ersten Versammlung einlädt: ohne Verwalter und Beirat ein Eigentümer, den alle per Umlaufbeschluss in Textform dazu ermächtigen (§ 24 Abs. 3, § 23 Abs. 3 WEG)Zustimmungen aller in TextformGemeinschaft
Einladung in Textform mit allen Beschlussthemen versenden; sie soll mindestens drei Wochen vorher zugehen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4, § 23 Abs. 2 WEG)Einladung mit TagesordnungGemeinschaft
Entscheiden: Verwaltung bestellen, einen Eigentümer bestellen oder gemeinsam selbst verwalten. Die erste Bestellung gilt höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG)Beschluss, VerwaltervertragGemeinschaft
Den ersten Wirtschaftsplan aus Angeboten und Verträgen aufstellen, mit dem Monat, in dem jede Leistung beginnt; Vorschüsse beschließen (§ 28 Abs. 1 WEG)Angebote, Verträge, BeschlussGemeinschaft
Die Erhaltungsrücklage ab null aufbauen: Höhe aus Bauteilen und Erneuerungszyklen ableiten, nicht aus der Gewährleistung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG)Beschluss, Liste der BauteileGemeinschaft
Niederschrift unterschreiben und die Beschluss-Sammlung anlegen (§ 24 Abs. 6 bis 8 WEG)Niederschrift, Beschluss-SammlungGemeinschaft
Rollen verteilen und für jede Rolle eine Vertretung benennen: Konto, Buchhaltung, Technik, Versammlung, Ansprechperson für FirmenBeschluss mit AufgabenlisteGemeinschaft
Hausordnung beschließen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG)Beschluss, AushangGemeinschaft
Nach dem Kalenderjahr: Jahresabrechnung und Vermögensbericht vorbereiten (§ 28 Abs. 2 und 4 WEG)Kontoauszüge, BelegeGemeinschaft

Phase 5: Die Bau-GbR abschließen

AufgabeNachweis oder UnterlageZuständigWer kümmert sichBis wannErledigt
Schlussrechnungen der Firmen und Planer prüfen und bezahlenSchlussrechnungen, ZahlungsbelegeBau-GbR
Offene Pflichten auflisten: Restarbeiten, Darlehen, Steuern, laufende Verträge der GbRListe mit FälligkeitenBau-GbR
Sicherheiten erfassen: Gewährleistungsbürgschaften, Einbehalte, Rückgabe- und Ablaufdaten; festlegen, wer sie aufbewahrtBürgschafts­urkunden, ListeBau-GbR
Festlegen, wer die verbleibenden Mängelansprüche nach dem Ende der GbR hält und wie sie gegebenenfalls übertragen werdenKlären mit: AnwaltSchriftliche VereinbarungBau-GbR und Gemeinschaft
Schlussabrechnung unter den Gesellschaftern: wer was eingezahlt hat, was übrig bleibt oder nachzuzahlen istSchluss­abrechnung der GbRBau-GbR
Übergabe aller Unterlagen an die Gemeinschaft dokumentierenÜbergabe­protokollBau-GbR übergibt an Gemeinschaft
Rechtlicher Kontrollpunkt vor der Auflösung: Auflösung, Liquidation oder andere Abwicklung, Gesellschaftsvertrag, persönliche Haftung (§§ 721, 729, 735 BGB)Klären mit: Anwalt oder NotarBeschluss der GesellschafterBau-GbR

Fiktives Beispiel: sechs Wohnungen in Berlin

Sechs Parteien bauen ein Haus mit sechs Wohnungen. Das Grundstück gehört ihnen zu Bruchteilen, geteilt wurde nach § 3 WEG; Generalunternehmer und Landschaftsbauer hat die Bau-GbR beauftragt. Zwei Wohnungen haben je 150/1.000 Miteigentumsanteile, vier je 175/1.000.

DatumWas passiertWer handelt
Mi 03.09.2025Die Wohnungsgrundbücher werden angelegt: Die Gemeinschaft entsteht, mitten in der Bauzeit.Grundbuchamt, auf Antrag des Notars
Mo 15.03.2027Abnahme mit Protokoll, zwei bekannte Mängel vorbehalten. Die Gebäudeversicherung beginnt an dem Tag, an dem laut Police die Bauleistungsversicherung endet, schriftlich bestätigt.Bau-GbR mit Sachverständigem; für die Versicherung alle sechs Eigentümer gemeinsam
Do 01.04.2027Einzug und Schlüsselübergabe, keine Abnahme.Einzelne Eigentümer
Fr 23.04.2027Umlaufbeschluss in Textform: Die Eigentümerin von W3 darf zur ersten Versammlung einladen.Alle Eigentümer
Mi 28.04.2027Einladung per E-Mail mit Tagesordnung, 24 Tage vorher.W3
Sa 22.05.2027Erste Versammlung: W3 wird bis 31.12.2029 Verwalterin; Wirtschaftsplan, Rücklage und Konto werden beschlossen. W5 übernimmt die Buchhaltung und springt im Urlaub für W3 ein.Versammlung, danach W3
Di 01.06.2027Erstes Hausgeld. Allgemeinstrom und Wasser hat bis dahin die Bau-GbR bezahlt; sie rechnet das mit den Gesellschaftern ab.Gemeinschaft; Bau-GbR
Mi 30.06.2027Abnahme der Außenanlagen: eigener Vertrag, eigenes Datum.Bau-GbR
DanachDie Bau-GbR bleibt, bis Schlussrechnungen, Sicherheiten und Mängelansprüche geklärt sind; vor der Auflösung holt sie anwaltlichen Rat.Bau-GbR

Die Bestellung bis 31.12.2029 bleibt unter den drei Jahren für die erste Bestellung. Ein Zertifikat braucht W3 nicht, solange weniger als ein Drittel der Eigentümer eines verlangt: bei sechs Eigentümern höchstens einer. Verlangen es zwei, greift die Ausnahme nicht mehr.

Der erste Wirtschaftsplan ohne Vorjahr

Ohne Vorjahreszahlen rechnet die Gemeinschaft mit Angeboten, Verträgen und Abschlägen der Versorger: Gebäudeversicherung 2.640 €, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht 180 €, Allgemeinstrom 420 €, Heizung und Warmwasser 6.000 €, Wasser und Abwasser 2.400 €, Müllabfuhr 1.080 €, Treppenhausreinigung 1.560 €, Wartung von Wärmepumpe, Lüftung und Türanlage 960 €, Kontoführung 120 €. Das sind 15.360 € Kosten im Jahr. Dazu kommen 6.000 € Erhaltungsrücklage, abgeleitet aus den Erneuerungszyklen, die der Architekt für Dach, Wärmepumpe und Fassade genannt hat.

Fiktives Beispiel: alle Beträge erfunden, keine Marktpreise. Heizung und Wasser werden später nach Verbrauch abgerechnet; der Plan setzt nur die Vorschüsse fest.

Selbst verwalten oder eine Verwaltung bestellen?

Nach dem Einzug braucht die Gemeinschaft eine klare Vertretung. Drei Wege:

Was ohne Verwaltung jedes Jahr zu tun ist, zeigt WEG-Selbstverwaltung; Vorlagen für Einladung, Protokoll und Umlaufbeschluss stehen unter Muster und Vorlagen. Passt die Teilungserklärung nicht zum gebauten Haus, hilft Teilungserklärung ändern.

Was Sie in den nächsten 7 Tagen tun können

Fehler, die Sie vermeiden sollten

Häufige Fragen

Wann wird aus der Baugemeinschaft eine WEG?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG), nicht mit der Fertigstellung oder dem Einzug. Wurde früh geteilt, gibt es sie schon während des Baus. Die Bau-GbR besteht daneben weiter, bis sie aufgelöst und abgewickelt ist (§§ 729, 735 BGB).

Wird die Bau-GbR automatisch zur WEG?

Nein. Bau-GbR und Gemeinschaft sind zwei getrennte Rechtsträger, auch wenn dieselben Menschen dahinterstehen. Was die GbR erworben hat, etwa Rechte aus Bauverträgen, bleibt ihr Vermögen (§ 713 BGB), bis Sie mit anwaltlicher Hilfe ausdrücklich etwas anderes regeln.

Wer kümmert sich nach dem Einzug um Mängel am Gemeinschaftseigentum?

Das hängt davon ab, wer beauftragt hat. Ansprüche aus Verträgen der Bau-GbR gehören grundsätzlich zu ihrem Vermögen. Ansprüche von Käufern eines Bauträgers auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum kann die Gemeinschaft per Mehrheitsbeschluss an sich ziehen (BGH, Urteil vom 11.11.2022, V ZR 213/21). Klären Sie mit einem Anwalt, wem welcher Anspruch zusteht, bevor Sie beschließen.

Wie lange haben wir Gewährleistung auf das neue Haus?

Mängelansprüche bei einem Bauwerk verjähren grundsätzlich in fünf Jahren ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Hat der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist; die Verjährung tritt dann aber nicht vor Ablauf der fünf Jahre ab Abnahme ein (§ 634a Abs. 3 BGB). Jeder Vertrag hat aber eigene Abnahme und Regeln, und für manche Leistungen gelten andere Fristen. Lassen Sie das Ende für jeden Vertrag anwaltlich bestätigen.

Brauchen wir als kleine WEG einen Verwalter?

Nicht zwingend. Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Jeder Eigentümer kann aber grundsätzlich einen zertifizierten Verwalter verlangen. Ausnahme: weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Eigentümer ist Verwalter, und weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt einen zertifizierten (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).

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Keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen