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WEG-Glossar

Was ist die Beschluss-Sammlung?

Die Beschluss-Sammlung ist das fortlaufend nummerierte Verzeichnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, das den Wortlaut aller nach dem 1. Juli 2007 gefassten Beschlüsse und der Urteilsformeln in WEG-Streitigkeiten enthält und von jedem Eigentümer eingesehen werden kann.

Kurz erklärt

Die Beschluss-Sammlung ist das Gedächtnis der Gemeinschaft. Wer wissen will, was im Haus gilt, findet hier jeden Beschluss im Wortlaut, ohne Protokolle aus vielen Jahren durchsuchen zu müssen. Das hilft Eigentümern, einer neuen Verwaltung und Kaufinteressenten.

Sie ist nicht dasselbe wie das Protokoll der Eigentümerversammlung. Die Niederschrift hält fest, was in der Versammlung beschlossen wurde, und wird unterschrieben. Die Sammlung enthält nur den Wortlaut der Beschlüsse und Urteilsformeln, einschließlich der Umlaufbeschlüsse. Wird ein Beschluss angefochten oder aufgehoben, wird das vermerkt.

Rechtsgrundlage

§ 24 Abs. 7 WEG
Pflicht zur Beschluss-Sammlung, Inhalt, fortlaufende Nummerierung, Vermerke und Löschungen, Einsichtsrecht der Eigentümer und von ihnen ermächtigter Dritter.
§ 24 Abs. 8 WEG
Der Verwalter führt die Sammlung. Fehlt ein Verwalter, ist der Vorsitzende der Versammlung verpflichtet, sofern die Eigentümer niemand anderen bestellt haben.
§ 24 Abs. 6 WEG
Davon getrennt: die Niederschrift über die Beschlüsse einer Versammlung.

Beispiel

Eintrag Nr. 27: „Eigentümerversammlung vom 14.05.2026 in Berlin. Die Eigentümer beschließen, die Treppenhausbeleuchtung auf Bewegungsmelder umzurüsten, Kosten höchstens 1.200 €.“ Am 10.06.2026 erhebt ein Eigentümer Anfechtungsklage. Die Verwaltung ergänzt beim Eintrag unverzüglich den Vermerk „angefochten“ mit Datum. Der nächste Beschluss erhält die Nr. 28.

Fiktives Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden.

Häufige Fragen

Muss eine Beschluss-Sammlung geführt werden?

Ja. Das Gesetz schreibt sie für jede Gemeinschaft vor (§ 24 Abs. 7 Satz 1 WEG). Eintragungen, Vermerke und Löschungen sind unverzüglich vorzunehmen und mit Datum zu versehen.

Wer führt die Beschluss-Sammlung?

Der Verwalter (§ 24 Abs. 8 Satz 1 WEG). Hat die Gemeinschaft keinen Verwalter, führt sie der Vorsitzende der Eigentümerversammlung, sofern die Eigentümer nicht mit Mehrheit eine andere Person bestimmt haben (§ 24 Abs. 8 Satz 2 WEG).

Wer darf die Beschluss-Sammlung einsehen?

Jeder Wohnungseigentümer und jeder Dritte, den ein Eigentümer dazu ermächtigt hat, etwa ein Kaufinteressent (§ 24 Abs. 7 Satz 8 WEG).

Verwandte Begriffe

Mehr dazu

Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen