Klara Interesse vormerken
Ratgeber für Eigentümer

Erster WEG-Wirtschaftsplan im Neubau: Hausgeld ohne Vorjahreszahlen planen

Leeres kariertes Notizbuch mit Bleistift neben einem Taschenrechner, einer Brille und Kassenbelegen
Foto: Cht Gsml / Unsplash
Kurz gesagt Eine neue Eigentümergemeinschaft hat kein Vorjahr, aus dem sie das Hausgeld ableiten kann. Sie rechnet stattdessen mit Angeboten, Verträgen, Abschlägen der Versorger und dem Versicherungsangebot. Für jede Kostenart zählt der Monat, in dem sie beginnt: Im ersten Jahr fallen viele Kosten nur für einige Monate an, Jahresprämien dagegen sofort in voller Höhe. Die Erhaltungsrücklage beginnt bei null, und eine einmalige Anfangszahlung überbrückt die Zeit bis zum ersten Hausgeld. Beschlossen werden die Vorschüsse, einschließlich der Rücklagen (§ 28 Abs. 1 WEG). Unser Arbeitsblatt führt Sie in drei Tabellen durch die Rechnung.

Gemeint ist hier der Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft für das laufende Hausgeld, nicht der Finanzierungsplan einer Baugemeinschaft für Grundstück und Bau. Der Ratgeber vertieft die Zeile zum ersten Wirtschaftsplan aus unserem Fahrplan Von der Baugemeinschaft zur WEG. Er gilt für jede neue WEG, auch nach dem Kauf vom Bauträger.

Was das Gesetz verlangt

Beschlossen werden die Vorschüsse
Die Eigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Das Zahlenwerk dahinter bereitet den Beschluss nur vor (BT-Drs. 19/18791, S. 76). Soweit keine abweichende Vereinbarung entgegensteht, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG).
Ein Plan für das Kalenderjahr
Der Plan gilt jeweils für ein Kalenderjahr und enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG). Beginnt der Betrieb im Frühjahr, umfasst der erste Plan nur die restlichen Monate dieses Jahres. Ohne Verwalter bestimmen die Eigentümer, wer ihn aufstellt.
Auch weitere Rücklagen
Neben der Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) können die Eigentümer weitere Rücklagen beschließen, etwa für die Zahlungsfähigkeit (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG; BT-Drs. 19/18791, S. 76).
Fälligkeit
Wann die Vorschüsse fällig werden und wie sie zu zahlen sind, können die Eigentümer beschließen (§ 28 Abs. 3 WEG).
Versicherung gehört dazu
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört eine angemessene Versicherung des Gemeinschaftseigentums zum Neuwert und der Eigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG).

Woher die Zahlen kommen

Jede Zeile im Plan braucht einen Beleg. Legen Sie die Unterlagen in einen gemeinsamen Ordner, damit später jeder nachvollziehen kann, woher ein Betrag stammt.

KostenartQuelleWorauf achten
Gebäudeversicherung, HaftpflichtAngebot des VersicherersBeginn laut Police, Jahresprämie im Voraus, Neuwert, Elementarschäden
Heizenergie, Allgemeinstrom, WasserVerträge und Abschlagspläne der VersorgerAbschläge sind Schätzungen des Versorgers; Ablesung zum Stichtag der Übernahme
Müllabfuhr, StraßenreinigungGebührentarif, später der BescheidAnmeldung des neuen Hauses, Tonnengrößen, Zahlung im Quartal
Reinigung, Garten, WinterdienstAngeboteAb wann die Leistung beginnt, Umfang je Monat
WartungWartungspläne der Hersteller, Übergabeordner, AngeboteWelche Wartung Herstellerbedingungen oder Gewährleistung verlangen, und in welchem Monat
VerbrauchserfassungAngebot des MessdienstesMiete, Ablesung, Abrechnung; neu installierte Wärme- und Warmwasserzähler sowie Heizkostenverteiler müssen fernablesbar sein, soweit keine Ausnahme nach § 11 HeizkostenV greift. Ausgenommen ist auch der Ersatz oder die Ergänzung eines einzelnen Geräts in einem Gesamtsystem, dessen übrige Zähler oder Heizkostenverteiler zu diesem Zeitpunkt nicht fernablesbar sind (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 4 HeizkostenV).
VerwaltungVerwaltervertrag oder Beschluss über eine AufwandsentschädigungBrutto, Beginn, Abrechnung je Wohnung
VerteilerschlüsselTeilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, GrundbuchEingetragene Miteigentumsanteile, vereinbarte Schlüssel, Wohnflächen

Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Holen Sie Angebote auf den Namen der Gemeinschaft ein und klären Sie früh, wer die Verträge unterschreibt.

Das erste Jahr: Startmonat und Einmaliges

Der Plan rechnet mit Ausgaben, also mit dem, was im Kalenderjahr voraussichtlich gezahlt wird. Daraus folgen drei Regeln für das erste Jahr:

Nicht in den Plan der Gemeinschaft gehören:

Ein Schlüssel je Kostenart

Ohne andere Regel trägt jeder Eigentümer die Kosten nach seinem im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil (MEA, § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Prüfen Sie zuerst die Gemeinschaftsordnung: Viele Baugemeinschaften haben dort eigene Schlüssel vereinbart. Für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten können die Eigentümer eine abweichende Verteilung beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG), etwa die Verwaltung je Wohnung oder das Wasser nach den Zählern der Wohnungen.

Für Heizung und Warmwasser gilt grundsätzlich die Heizkostenverordnung, auch bei abweichenden Vereinbarungen oder Beschlüssen (§ 3 Satz 1 HeizkostenV). Ein vereinbarter Verbrauchsanteil von mehr als 70 Prozent bleibt jedoch zulässig (§ 10 HeizkostenV); außerdem sind die Ausnahmen nach § 11 HeizkostenV zu prüfen. Im Regelfall gilt:

Für die Vorschüsse gibt es im ersten Jahr noch keinen Verbrauch. Schätzen Sie den Anteil deshalb, zum Beispiel nach Wohnfläche. Erst die Heizkostenabrechnung nach dem Jahr verteilt nach Verbrauch.

Rücklage ab null und ein Puffer

Die Erhaltungsrücklage beginnt bei null. Das Gesetz verlangt eine angemessene Rücklage, aber keine feste Summe (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Leiten Sie die Zuführung aus den Bauteilen ab: geschätzte Kosten der Erneuerung geteilt durch die Jahre bis dahin. Lebensdauern und Kosten kennen Architektin, Fachplaner und Hersteller. Die Gewährleistung ersetzt die Rücklage nicht: Sie deckt Mängel, keine Abnutzung. Mehr zur Planung im Ratgeber Erhaltungsrücklage.

Die Erhaltungsrücklage ist kein Kassenpuffer. Für Zahlungslücken im ersten Jahr eignet sich eine eigene Liquiditätsrücklage. Sie füllt sich aus einer einmaligen Zahlung, bevor die erste große Rechnung kommt, und bleibt danach als Puffer stehen. Bemessen Sie sie an der größten Zahlung vor dem ersten Hausgeld plus etwa einem Monat laufender Kosten.

Ein Posten für Unvorhergesehenes. Auch im neuen Haus fallen Kleinreparaturen an, die keine Gewährleistung deckt. Ein kleiner Ansatz im Plan vermeidet, dass schon die erste defekte Leuchte eine Nachzahlung auslöst.

Fiktives Beispiel: fünf Wohnungen

Eine Baugemeinschaft hat ein Haus mit fünf Wohnungen gebaut, beheizt mit einer Wärmepumpe. Die Bauleistungsversicherung endet laut Police am 28.02.2027. Am Samstag, 20.02.2027 beschließen die fünf Eigentümer in ihrer ersten Versammlung den Wirtschaftsplan 2027. Ab 01.03.2027 laufen Versicherung, Allgemeinstrom und Konto auf die Gemeinschaft, im April ziehen alle ein, und am 01.04.2027 wird das erste Hausgeld fällig: neun Monatszahlungen in 2027. Die Gemeinschaftsordnung verteilt nach MEA. Die Eigentümer beschließen dazu: Verwaltung je Wohnung, Wasser nach Zählern, Heizung nach Heizkostenverordnung. Die Vorschüsse für Heizung und Wasser schätzen sie nach Wohnfläche.

WohnungLageWohnflächeMEA
W1EG links60 m²160/1.000
W2EG rechts72 m²170/1.000
W31. OG links80 m²200/1.000
W41. OG rechts88 m²220/1.000
W5Dachgeschoss100 m²250/1.000
Summe400 m²1.000/1.000

Der Kostenplan 2027

Breite Tabellen können Sie seitlich wischen.

PositionAbZahlung2027Volles JahrSchlüssel
Heizung, Warmwasser und Wasser
Strom für die WärmepumpeApril260 € im Monat2.340,003.120,00Wohnfläche*
Wartung der WärmepumpeOktober480 € im Jahr480,00480,00Wohnfläche*
MessdienstApril30 € im Monat270,00360,00Wohnfläche*
Wasser und AbwasserApril150 € im Monat1.350,001.800,00Wohnfläche**
Haus und Gemeinschaft
GebäudeversicherungMärz1.920 € im Jahr, im Voraus1.920,001.920,00MEA
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtMärz150 € im Jahr, im Voraus150,00150,00MEA
AllgemeinstromMärz30 € im Monat300,00360,00MEA
Müllabfuhr und StraßenreinigungApril330 € im Quartal990,001.320,00MEA
TreppenhausreinigungMai120 € im Monat960,001.440,00MEA
Garten und WinterdienstJuni75 € im Monat525,00900,00MEA
Wartung Lüftung und TüranlageNovember360 € im Jahr360,00360,00MEA
KontoführungMärz10 € im Monat100,00120,00MEA
Kleinreparaturen, UnvorhergesehenesJuli100 € im Monat600,001.200,00MEA
VerwaltungApril30 € je Wohnung im Monat1.350,001.800,00je Wohnung
Summe Kosten11.695,0015.330,00
Zuführung zur ErhaltungsrücklageApril400 € im Monat3.600,004.800,00MEA
Summe Vorschüsse15.295,0020.130,00

Beträge in Euro, brutto, alle erfunden, keine Marktpreise. *Abgerechnet nach Heizkostenverordnung, zu 70 Prozent nach Verbrauch. **Abgerechnet nach den Wasserzählern der Wohnungen. Die Vorschüsse für beide schätzt der Plan nach Wohnfläche.

Ein volles Jahr kostet 15.330 €, das erste nur 11.695 €. Dafür fallen die Jahresprämien der Versicherungen schon im März an, bevor das erste Hausgeld kommt.

Die Erhaltungsrücklage aus den Bauteilen

BauteilGeschätzte KostenJahre bis zur ErneuerungJe Jahr
Wärmepumpe30.000,00201.500,00
Dachabdichtung25.000,00251.000,00
Fassadenanstrich15.000,00151.000,00
Lüftung und Türanlage12.000,0015800,00
Außenanlagen10.000,0020500,00
Zuführung im Jahr4.800,00

Ohne Zinsen und Preissteigerung. 4.800 € im Jahr sind 400 € im Monat; Ende 2027 stehen nach neun Zuführungen 3.600 € in der Rücklage.

Was jede Wohnung zahlt

Die Kosten 2027 werden nach ihrem Schlüssel verteilt und durch die neun Zahlungsmonate geteilt. Der Monatsbetrag ist auf volle Euro aufgerundet.

WohnungNach WohnflächeNach MEAVerwaltungKosten 2027
W1666,00944,80270,001.880,80
W2799,201.003,85270,002.073,05
W3888,001.181,00270,002.339,00
W4976,801.299,10270,002.545,90
W51.110,001.476,25270,002.856,25
Summe4.440,005.905,001.350,0011.695,00
WohnungKosten je MonatRücklage je MonatHausgeld je MonatEinmalig im März
W1209,0064,00273,00480,00
W2231,0068,00299,00510,00
W3260,0080,00340,00600,00
W4283,0088,00371,00660,00
W5318,00100,00418,00750,00
Summe1.301,00400,001.701,003.000,00

Rechenweg W1: 4.440 € × 60/400 = 666,00 €; 5.905 € × 160/1.000 = 944,80 €; 1.350 € ÷ 5 = 270,00 €. Zusammen 1.880,80 €, durch 9 Monate 208,98 €, aufgerundet 209 €. Die Einmalzahlung ist die Liquiditätsrücklage von 3.000 € nach MEA. Probe: 9 × 1.301 € = 11.709 €, also 14 € mehr als die geplanten Kosten; der Rest fließt in die Jahresabrechnung.

Reicht das Geld in jedem Monat?

Die Zuführungen zur Erhaltungsrücklage laufen auf ein eigenes Konto und stehen deshalb nicht in dieser Tabelle. Sie zeigt das Girokonto der Gemeinschaft.

MonatEingängeAusgabenKontostand am Monatsende
März3.000,002.110,00890,00
April1.301,00960,001.231,00
Mai1.301,00750,001.782,00
Juni1.301,00825,002.258,00
Juli1.301,001.255,002.304,00
August1.301,00925,002.680,00
September1.301,00925,003.056,00
Oktober1.301,001.735,002.622,00
November1.301,001.285,002.638,00
Dezember1.301,00925,003.014,00
202714.709,0011.695,003.014,00

Ohne die Einmalzahlung stünde das Konto im März mit 2.110 € im Minus, weil beide Versicherungsprämien vor dem ersten Hausgeld fällig werden. Am Jahresende ist die Liquiditätsrücklage wieder voll: 3.000 € plus 14 € aus dem Aufrunden. Und wenn eine Schätzung danebenliegt? Kostet der Strom für die Wärmepumpe 30 Prozent mehr, fehlen bis Dezember 9 × 78 € = 702 €. Das Konto bleibt in jedem Monat im Plus und endet bei 2.312 €. Über nötige Nachschüsse beschließen die Eigentümer auf Grundlage der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG). Erst nach Eingang dieser Zahlungen ist der Puffer wieder aufgefüllt. Eine Sonderumlage mitten im Jahr braucht es nicht.

Ausblick auf 2028

WohnungKosten im vollen JahrKosten je MonatHausgeld 2028Hausgeld 2027
W12.467,20206,00270,00273,00
W22.717,70227,00295,00299,00
W33.066,00256,00336,00340,00
W43.336,60279,00367,00371,00
W53.742,50312,00412,00418,00
Summe15.330,001.280,001.680,001.701,00

Hausgeld 2028: Kosten je Monat plus dieselbe Rücklage je Monat wie 2027.

Ein volles Jahr kostet mehr, verteilt sich aber auf zwölf statt neun Monate. Ab dem zweiten Jahr gibt es außerdem eine Abrechnung mit echten Zahlen. Vergleichen Sie jede Position mit ihr, bevor Sie den nächsten Plan beschließen.

Was die Eigentümer beschließen

Für das Beispiel könnte der Beschlussvorschlag so lauten:

„Die Wohnungseigentümer beschließen auf Grundlage des Wirtschaftsplans 2027 vom 30.01.2027:

  1. Ab 01.04.2027 zahlen die Eigentümer monatliche Vorschüsse: W1 273 €, davon 64 € zur Erhaltungsrücklage; W2 299 €, davon 68 €; W3 340 €, davon 80 €; W4 371 €, davon 88 €; W5 418 €, davon 100 €. Fällig jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats. Die Vorschüsse gelten über das Jahr 2027 hinaus fort, bis neue Vorschüsse beschlossen sind.
  2. Es wird eine Liquiditätsrücklage von 3.000 € gebildet. Dafür zahlen die Eigentümer einmalig: W1 480 €, W2 510 €, W3 600 €, W4 660 €, W5 750 €. Die Beträge müssen spätestens am 01.03.2027 und vor Fälligkeit der ersten Rechnung auf dem Gemeinschaftskonto gutgeschrieben sein.
  3. Ab 2027 werden die Kosten der Verwaltung je Wohnung verteilt und die Kosten für Wasser und Abwasser nach den Wasserzählern der Wohnungen. Ab Beginn des ersten Abrechnungszeitraums werden die Heizkosten zu 70 Prozent nach erfasstem Wärmeverbrauch und zu 30 Prozent nach Wohnfläche verteilt; die Warmwasserkosten entsprechend zu 70 Prozent nach erfasstem Warmwasserverbrauch und zu 30 Prozent nach Wohnfläche. Bei einer verbundenen Anlage werden die gemeinsamen Kosten vorher nach § 9 HeizkostenV auf Heizung und Warmwasser aufgeteilt.“

Fiktives Beispiel, nicht anwaltlich geprüft. Prüfen Sie vorher, was Ihre Gemeinschaftsordnung zu den Schlüsseln regelt. Die Tagesordnung muss jeden Punkt ankündigen; Vorlagen für die Einladung finden Sie unter Muster und Vorlagen.

Die Fortgeltung im ersten Punkt sorgt dafür, dass weitergezahlt wird, wenn sich der Beschluss für 2028 verzögert. Ohne sie wäre durch Auslegung zu klären, ob der Beschluss nur für 2027 gilt (BT-Drs. 19/18791, S. 76). Wie ein Plan in späteren Jahren aussieht, zeigt der Ratgeber Wirtschaftsplan der WEG.

Arbeitsblatt zum Ausdrucken

Drei Blätter: die Kosten mit Startmonat, die Anteile je Wohnung und der Kontostand Monat für Monat. Drucken Sie sie aus und füllen Sie sie gemeinsam aus, oder laden Sie die Tabelle für Ihre Tabellenkalkulation herunter (CSV, Semikolon getrennt). Sie dürfen das Arbeitsblatt frei nutzen, weitergeben und in Ihre Unterlagen übernehmen.

Blatt 1: Kosten und Startmonat

PositionQuelleAb MonatBetrag und RhythmusErstes JahrVolles JahrSchlüssel
Heizenergie (Strom, Gas, Wärme)
Wartung Heizung
Messdienst
Wasser und Abwasser
Gebäudeversicherung
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Allgemeinstrom
Müllabfuhr, Straßenreinigung
Treppenhausreinigung
Garten, Winterdienst
Wartung weiterer Technik (Lüftung, Aufzug, Türanlage)
Kontoführung
Kleinreparaturen, Unvorhergesehenes
Verwaltung
Summe Kosten
Zuführung zur Erhaltungsrücklage
Summe Vorschüsse

Erstes Jahr: Betrag mal Zahl der Zahlungen vom Startmonat bis Dezember. Jahresprämien zählen voll.

Blatt 2: Anteile je Wohnung

Zahlungsmonate im ersten Jahr: ______   Summe MEA: ______   Summe Wohnfläche: ______ m²

WohnungMEAWohn­flächeKosten nach FlächeKosten nach MEAKosten je WohnungKosten je MonatRücklage je MonatHausgeld je MonatEinmal­zahlung
Summe

Kosten nach Fläche: Summe dieser Kosten mal Wohnfläche geteilt durch Gesamtfläche; nach MEA ebenso mit den Anteilen. Kosten je Monat: Kosten im ersten Jahr geteilt durch die Zahlungsmonate, aufgerundet. Probe: Die Summen der Spalten müssen die Summen aus Blatt 1 ergeben.

Blatt 3: Kontostand im ersten Jahr

MonatEingängeAusgabenKontostand am MonatsendeGrößte Zahlung im Monat
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
  • Kein Monat im Minus? Sonst die Einmalzahlung erhöhen oder die Fälligkeit verschieben.
  • Jede Zeile belegt? Angebot, Vertrag, Abschlag oder Tarif liegt im Ordner.
  • Schlüssel geklärt? Gemeinschaftsordnung gelesen, Abweichungen beschlossen, Heizkostenmaßstab festgelegt.
  • Rücklage begründet? Liste der Bauteile mit Kosten und Jahren liegt bei.

Was Sie in den nächsten 7 Tagen tun können

Fehler, die Sie vermeiden sollten

Häufige Fragen

Ab wann zahlen die Eigentümer im Neubau Hausgeld?

Ab dem Termin, den die Eigentümer im Beschluss über die Vorschüsse festlegen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WEG). Beschließen Sie deshalb, bevor die ersten laufenden Kosten der Gemeinschaft anfallen, und sichern Sie die Zeit bis zum ersten Hausgeld mit einer Anfangszahlung ab.

Gehören Schlussrechnungen der Baufirmen in den Wirtschaftsplan?

Nein, wenn die Bau-GbR die Firmen beauftragt hat. Dann bezahlt sie die Schlussrechnungen und rechnet mit ihren Gesellschaftern ab. In den Wirtschaftsplan der Gemeinschaft gehören nur Kosten der Gemeinschaft, etwa Versicherung, Energie, Wartung und Verwaltung.

Nach welchem Schlüssel werden die Heizkosten im ersten Jahr verteilt?

Grundsätzlich werden mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch abgerechnet, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Ein vereinbarter höherer Verbrauchsanteil bleibt zulässig (§ 10 HeizkostenV); Ausnahmen regelt § 11 HeizkostenV. Für die Vorschüsse gibt es im ersten Jahr noch keinen Verbrauch; sie werden geschätzt, zum Beispiel nach Wohnfläche.

Was passiert, wenn das Geld im ersten Jahr nicht reicht?

Eine Liquiditätsrücklage überbrückt kurze Lücken. Reicht sie nicht, beschließen die Eigentümer eine Sonderumlage als Nachtrag zum Wirtschaftsplan (BT-Drs. 19/18791, S. 76). Über nötige Nachschüsse beschließen die Eigentümer nach Jahresende auf Grundlage der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG).

Eine Verwaltung für kleine Häuser

Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs mit 3 bis 12 Einheiten. Klara ist im Aufbau und startet 2027. Wenn Ihre WEG dann eine Verwaltung sucht, können Sie sie schon jetzt unverbindlich vormerken.

Interesse vormerken

Keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen