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Ratgeber für Eigentümer

Antrag zur Eigentümerversammlung: Vorlage für Ihren TOP

Graue, zweiflügelige Haustür eines Altbaus mit Hausnummer in einer Sandsteinfassade
Foto: Camille Brodard / Unsplash
Kurz gesagt Schicken Sie Ihren Antrag an die Verwaltung, denn sie beruft die Versammlung ein (§ 24 Abs. 1 WEG). Ein guter Antrag hat eine Überschrift für den Tagesordnungspunkt, einen Beschlusstext, über den mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann, eine kurze Begründung und die Anlagen. Stellen Sie ihn, bevor die Einladung verschickt wird: Der Gegenstand eines Beschlusses muss bei der Einberufung bezeichnet sein. Eine Antragsfrist nennt das WEG nicht (§§ 23 Abs. 2, 24 WEG).

Hier geht es um einen einzelnen Punkt, den Sie zur Abstimmung bringen wollen. Wie Sie die Einladungsfrist rechnen, steht im Ratgeber Einladungsfrist. Wie mehr als ein Viertel der Eigentümer eine eigene Versammlung verlangt, steht im Ratgeber Außerordentliche Eigentümerversammlung.

Vorlage: Antrag auf einen Tagesordnungspunkt

Per E-Mail oder Brief, Beirat in Kopie, falls Ihre WEG einen hat. Bitten Sie ausdrücklich darum, den Beschlusstext im Wortlaut mit der Einladung zu verschicken. Dann wissen alle, worüber sie abstimmen, und können sich vorbereiten oder eine Vollmacht erteilen.

Muster. Eckige Klammern ersetzen. Nicht anwaltlich geprüft.

Betreff: WEG [Anschrift]: Antrag auf einen Tagesordnungspunkt für die nächste Eigentümerversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Eigentümer[in] der Wohnung Nr. [2] bitte ich Sie, folgenden Punkt in die Tagesordnung der [nächsten ordentlichen] Eigentümerversammlung aufzunehmen und den Beschlussantrag im Wortlaut mit der Einladung zu versenden.

TOP: [Reparatur der Haustür: Auftrag und Finanzierung]

Beschlussantrag: „Die Wohnungseigentümer beschließen, [Firma] nach dem Angebot vom [Datum] mit [Leistung] zum Preis von [Betrag] € brutto zu beauftragen. Die Kosten werden [der Erhaltungsrücklage entnommen]. Die Verwaltung schließt den Vertrag im Namen der Gemeinschaft [und veranlasst die Ausführung bis zum Datum].“

Begründung: [Seit Datum fällt die Haustür nicht mehr von selbst ins Schloss. Zwei Angebote liegen bei; das günstigere deckt die nötige Reparatur ab.]

Anlagen: [Angebot 1, Angebot 2, Fotos]

Bitte bestätigen Sie mir bis zum [Datum] kurz, dass der Punkt auf die Tagesordnung kommt, oder teilen Sie mir mit, warum nicht.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Wohnung Nr., Anschrift, E-Mail]

Hat Ihre WEG keine Verwaltung, schicken Sie den Antrag an die Person, die einlädt: den Vorsitz des Beirats, seinen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Eigentümer (§ 24 Abs. 3 WEG).

Vom Thema zum Beschlussantrag

Ein Thema ist noch kein ausformulierter Beschlussantrag. „Haustür“ allein lässt offen, worüber entschieden werden soll. Formulieren Sie den Beschluss so, wie er im Protokoll stehen soll:

Zu vageAbstimmbar
HaustürAuftrag an [Firma] nach Angebot vom [Datum] über [Betrag] € brutto, bezahlt aus der Erhaltungsrücklage
Angebote für die TreppenhausreinigungDie Verwaltung holt bis zum [Datum] mindestens zwei Angebote ein und legt sie der nächsten Versammlung vor
RuhezeitenNr. [4] der Hausordnung erhält folgenden Wortlaut: „[…]“

Fehlen noch Angebote, gibt es zwei Wege. Entweder Sie beantragen zuerst nur, dass Angebote eingeholt werden, und entscheiden über den Auftrag in der nächsten Versammlung. Oder die Eigentümer erweitern die Befugnisse der Verwaltung, etwa so: Sie vergibt den Auftrag an das günstigste von zwei Angeboten bis zu einem Höchstbetrag (§ 27 Abs. 2 WEG).

Früh stellen oder nachträglich ergänzen

Die Einladung erfolgt in Textform und soll mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugehen, außer in Fällen besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG). Der Gegenstand jedes Beschlusses muss bei der Einberufung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG). Fehlt er, ist ein Beschluss dazu anfechtbar. Er gilt, bis ein Gericht ihn rechtskräftig für ungültig erklärt (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG); die Anfechtungsklage muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und binnen zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 WEG).

Früher Antrag: Eine Antragsfrist nennt das WEG nicht. Ihre Gemeinschaftsordnung kann eine vorsehen (§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 23, 24 WEG). Lesen Sie dort nach. Fragen Sie sonst die Verwaltung, wann sie die Einladung verschicken will, und schicken Sie Ihren Antrag deutlich vorher.

Nachträglicher Tagesordnungspunkt: Zur Ergänzung einer bereits verschickten Tagesordnung lesen Sie den Abschnitt Nachträgliche Tagesordnungspunkte. Sonst bleiben die nächste Versammlung oder ein Umlaufbeschluss. Dieser braucht grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer in Textform. Wurde für diesen einzelnen Gegenstand ein Mehrheitsentscheid beschlossen, entscheiden die Eigentümer in Textform mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs. 3 WEG).

Wenn die Verwaltung den Punkt nicht aufnimmt

Wann die Verwaltung den Antrag eines einzelnen Eigentümers aufnehmen muss, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Ausgangspunkt ist: Jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft eine Verwaltung verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit nach billigem Ermessen entspricht, die sogenannte ordnungsmäßige Verwaltung. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Gemeinschaft, nicht gegen die Verwaltung persönlich (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Ob er die Aufnahme Ihres Punktes umfasst, hängt nach unserer Einschätzung vom Einzelfall ab. Ein konkreter, begründeter Antrag zu einer Angelegenheit der Gemeinschaft steht dabei besser da als ein Thema ohne Beschlusstext.

  1. Nachfragen. Erinnern Sie mit einer Frist und bitten Sie um eine Begründung, in Textform, den Beirat in Kopie.
  2. Mitstreiter suchen. Verlangen mehr als ein Viertel der Eigentümer in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen eine Versammlung, muss die Verwaltung einberufen (§ 24 Abs. 2 WEG). Wie das geht, steht im Ratgeber Außerordentliche Eigentümerversammlung.
  3. Ohne Versammlung. Prüfen Sie den oben erläuterten Umlaufbeschluss als Alternative.
  4. Gericht. Streitigkeiten zwischen Eigentümer und Gemeinschaft gehören vor das Gericht am Ort des Grundstücks (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Eigentümers den Beschluss fassen; die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 WEG). Vor einer Beschlussersetzungsklage müssen Sie sich grundsätzlich um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung bemüht haben. Entbehrlich ist das nur, wenn Ihr Antrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Mehrheit finden wird (BGH, Urteil vom 14.02.2025, V ZR 86/24, Rn. 5). Lassen Sie sich vorher beraten, welche Klage zu Ihrem Ziel passt.

Reagiert die Verwaltung auf mehrere Bitten gar nicht, hilft der Ratgeber Hausverwaltung reagiert nicht.

Fiktives Beispiel: die Haustür

Ein Altbau in Neukölln mit sechs Wohnungen und sechs Eigentümern; abweichende Vereinbarungen gibt es nicht. Die Haustür fällt seit Wochen nicht mehr von selbst ins Schloss. Sie dient allen und gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum (§ 5 Abs. 2 WEG); die Reparatur ist Erhaltung, über die die Eigentümer mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen (§§ 19 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 25 Abs. 1 WEG). Herr A. aus Wohnung 2 holt zwei Angebote ein:

PostenEuro
Angebot 1: Türschließer tauschen, Schloss einstellen1.380,00
Angebot 2: wie 1, zusätzlich neue Türbänder1.640,00
Unterschied260,00
Erhaltungsrücklage vorher9.200,00
Rücklage nach Auftrag 17.820,00

Beträge in Euro, brutto, erfunden, keine Marktpreise.

Die Verwaltung kündigt die ordentliche Versammlung an. Herr A. schickt noch am selben Tag die Vorlage mit beiden Angeboten. Sein TOP: „Reparatur der Haustür: Auftrag und Finanzierung“, Beschlusstext mit Angebot 1, bezahlt aus der Erhaltungsrücklage. Die Verwaltung bestätigt und verschickt den Antrag im Wortlaut mit der Einladung. In der Versammlung sind fünf Eigentümer da: 4 Ja, 1 Nein. Von 5 abgegebenen Stimmen sind 4 mehr als die Hälfte, der Antrag ist angenommen (§ 25 Abs. 1 und 2 WEG).

Ob die Verwaltung eine dringend nötige Reparatur ohne Versammlungsbeschluss veranlassen darf oder muss, richtet sich nach ihren Befugnissen (§ 27 Abs. 1 und 2 WEG).

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Fehler, die Sie vermeiden sollten

Häufige Fragen

Bis wann muss ein Antrag zur Eigentümerversammlung gestellt werden?

Das WEG nennt keine Antragsfrist; prüfen Sie aber, ob Ihre Gemeinschaftsordnung eine enthält (§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 23, 24 WEG). Der Gegenstand muss bei der Einberufung bezeichnet sein, und die Einladung soll mindestens drei Wochen vorher zugehen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 4 WEG). Stellen Sie den Antrag deshalb, bevor die Verwaltung einlädt.

Kann die Tagesordnung nachträglich ergänzt werden?

Ja. Nach unserer Einschätzung sollte der Nachtrag wie die Einladung mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugehen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 4 WEG). Mehr dazu im Ratgeber Einladungsfrist.

Muss die Verwaltung meinen Antrag auf die Tagesordnung setzen?

Ausdrücklich regelt das Gesetz das nicht. Jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG); ob dazu die Aufnahme Ihres Punktes gehört, hängt vom Einzelfall ab. Ein konkreter, begründeter Beschlussantrag hilft.

Darf unter „Verschiedenes“ abgestimmt werden?

Ein Beschluss dort ist anfechtbar, weil sein Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet sein muss (§ 23 Abs. 2 und 4 Satz 2 WEG). Ficht ihn niemand innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung an, bleibt er in der Regel gültig (§§ 23 Abs. 4 Satz 2, 45 WEG).

Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Lehnt die Verwaltung die Aufnahme Ihres Punktes ab, folgen Sie den Schritten oben. Lehnt die Versammlung einen notwendigen Beschluss ab, kommt eine Beschlussersetzungsklage gegen die Gemeinschaft in Betracht (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 WEG). Wollen Sie einen gefassten Beschluss anfechten, müssen Sie binnen eines Monats nach der Beschlussfassung klagen und die Klage binnen zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründen (§ 45 WEG). Lassen Sie sich früh beraten, welche Klage passt.

Wem schicke ich den Antrag, wenn es keine Verwaltung gibt?

Der Person, die einlädt: Ohne Verwaltung können der Vorsitz des Beirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer die Versammlung einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG). Mehr dazu im Ratgeber WEG ohne Verwalter.

Eine Verwaltung für kleine Häuser

Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs mit 3 bis 12 Einheiten. Klara ist im Aufbau und startet 2027. Wenn Ihre WEG dann eine Verwaltung sucht, können Sie sie schon jetzt unverbindlich vormerken.

Interesse vormerken

Keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand November 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen