Vollmacht für die Eigentümerversammlung: Muster und Hinweise für Eigentümer
Gerade in kleinen WEGs zählt jede Stimme. Eine Vollmacht sorgt dafür, dass Ihre Stimme auch dann zählt, wenn Sie verreist, krank oder beruflich verhindert sind. Das Muster steht gleich am Anfang, die Hinweise folgen danach.
Muster: Vollmacht zum Kopieren
Eckige Klammern ersetzen, Nichtzutreffendes löschen. Schicken Sie die Vollmacht vor der Versammlung per E-Mail an Ihren Vertreter und an die Versammlungsleitung, meist die Verwaltung.
Nicht anwaltlich geprüft. Prüfen Sie vorher, ob Ihre Gemeinschaftsordnung den Kreis möglicher Vertreter einschränkt.
Vollmacht für die Eigentümerversammlung
Ich, [Vorname Name], [Anschrift], Eigentümer(in) der Wohnung Nr. [ ] in der Wohnungseigentümergemeinschaft [Straße, Hausnummer, PLZ Berlin],
bevollmächtige [Vorname Name, Anschrift],
mich in der Eigentümerversammlung am [Datum] und in einer Fortsetzung dieser Versammlung zu vertreten und für mich das Stimmrecht auszuüben, Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben.
Umfang: [zu allen Tagesordnungspunkten] / [nur zu den Tagesordnungspunkten Nr. …]
Weisungen: TOP [1]: [Ja / Nein / Enthaltung / nach eigenem Ermessen]. TOP [2]: [Ja / Nein / Enthaltung / nach eigenem Ermessen]. Zu nicht genannten Punkten: [nach eigenem Ermessen / Enthaltung].
Untervollmacht: [ist nicht erlaubt] / [ist erlaubt an: …]
Die Vollmacht gilt nur für diese Versammlung. Ich kann sie jederzeit widerrufen.
[Ort], [Datum]
[Vorname Name]
Bei mehreren Eigentümern derselben Wohnung: Wir erteilen diese Vollmacht gemeinsam. [Vorname Name], [Vorname Name]
Eine Unterschrift ist für die Textform nicht nötig. Wer die Vollmacht ausdrucken und unterschreiben möchte, kann das tun. Ein Scan oder Foto davon genügt dann ebenfalls.
Was das Gesetz verlangt
- Textform
- Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform (§ 25 Abs. 3 WEG). Das ist eine lesbare Erklärung, in der Ihr Name genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB): etwa eine E-Mail oder ein PDF.
- Kein Original nötig
- Nach der Gesetzesbegründung beseitigt die Textform Unsicherheiten über die Vertretung. Eine in Textform vorgelegte Vollmacht kann nicht mehr mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle eine Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB (BT-Drs. 19/18791, S. 73).
- Auch kurzfristig
- Die Gesetzesbegründung hält es notfalls sogar für möglich, die Vollmacht noch während der Versammlung zu erteilen, etwa per E-Mail oder anderer elektronischer Nachricht (BT-Drs. 19/18791, S. 73).
- Eine Stimme je Eigentümer
- Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG). Ihr Vertreter gibt diese Stimme für Sie ab.
Wen Sie bevollmächtigen können
Grundsätzlich kann sich ein Eigentümer durch eine beliebige andere Person vertreten lassen (BGH, Urteil vom 28.06.2019, V ZR 250/18, Rn. 8). Viele Gemeinschaftsordnungen schränken das aber ein, etwa auf Ehegatten, andere Eigentümer oder die Verwaltung. Eine solche Klausel ist wirksam (ebenda). Lesen Sie deshalb in Ihrer Gemeinschaftsordnung nach, bevor Sie einen Bekannten oder einen Anwalt schicken.
Typische Vertreter in kleinen WEGs:
- Ein Miteigentümer, dem Sie vertrauen. Er kennt das Haus und die Themen. Geben Sie ihm Weisungen, wenn Sie anders denken könnten als er.
- Partner oder Familie. Praktisch, wenn die Gemeinschaftsordnung das zulässt.
- Die Verwaltung. Möglich, aber geht es um die Verwaltung selbst, etwa um ihre Abberufung, ihren Vertrag oder ihre Entlastung, wählen Sie besser eine andere Person. Wie ein Wechsel abläuft, steht im Ratgeber Hausverwaltung wechseln.
Mehrere Eigentümer einer Wohnung
Gehört eine Wohnung mehreren gemeinsam, etwa einem Ehepaar oder einer Erbengemeinschaft, können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 WEG). Am klarsten ist es, wenn alle die Vollmacht gemeinsam erteilen, wie in der letzten Zeile des Musters. Bei Erbengemeinschaften, deren Mitglieder verstreut wohnen, ist das oft der einfachste Weg, überhaupt eine Stimme abzugeben.
Weisungen: frei oder gebunden?
Ohne Weisungen entscheidet Ihr Vertreter nach eigenem Ermessen. Das passt, wenn Sie ihm vertrauen und die Diskussion in der Versammlung abwarten wollen. Mit Weisungen legen Sie für einzelne Punkte fest, wie er abstimmen soll. Das passt, wenn Ihnen ein Punkt wichtig ist, etwa ein großer Auftrag oder eine Sonderumlage.
Ein Mittelweg: Weisungen zu den zwei, drei Punkten, die Ihnen wichtig sind, und freie Hand beim Rest. Die Tagesordnung steht in der Einladung, die mindestens drei Wochen vorher kommen soll. Wie die Frist läuft, erklärt der Ratgeber Einladungsfrist.
Widerruf und doch selbst kommen
Eine Vollmacht ist widerruflich (§ 168 Satz 2 BGB). Der Widerruf wird gegenüber dem Vertreter oder gegenüber der Gemeinschaft erklärt, in der Versammlung also gegenüber der Versammlungsleitung (§ 168 Satz 3, § 167 Abs. 1 BGB), am besten ebenfalls per E-Mail. Kommen Sie doch selbst, sagen Sie das der Versammlungsleitung zu Beginn, damit nicht zwei Personen für Ihre Wohnung abstimmen.
Vollmacht bei virtuellen und hybriden Versammlungen
Es gelten dieselben Regeln. Schicken Sie die Vollmacht vorab an die Versammlungsleitung, damit sie zu Beginn geprüft werden kann. Wer mit der Technik nicht zurechtkommt, kann sich auch so vertreten lassen. Mehr zu Format und Ablauf im Ratgeber Virtuelle Eigentümerversammlung.
Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Nur mündlich bevollmächtigen. Ein Anruf beim Nachbarn reicht nicht. Ohne Textform ist die Vollmacht nicht gültig (§ 25 Abs. 3 WEG).
- Den Namen vergessen. Die Textform verlangt, dass Sie als Erklärender genannt sind (§ 126b BGB). Schreiben Sie Ihren vollen Namen und die Wohnungsnummer dazu.
- Die Gemeinschaftsordnung übersehen. Schränkt sie den Kreis der Vertreter ein, wird ein Vertreter von außen womöglich nicht zugelassen.
- Nur dem Vertreter schicken. Schicken Sie die Vollmacht auch an die Versammlungsleitung. Dann liegt sie zu Beginn vor, auch wenn Ihr Vertreter sein Telefon vergisst.
- Weisungen ohne Tagesordnung. Weisungen beziehen sich auf die Punkte der Einladung. Nennen Sie die Nummer und ein Stichwort, damit es keine Verwechslung gibt.
- Miteigentümer vergessen. Gehört die Wohnung mehreren, sollten alle die Vollmacht erteilen.
Für die Versammlungsleitung
- Zu Beginn prüfen: Wer ist anwesend, wer vertreten, und liegt für jede Vertretung eine Vollmacht in Textform vor?
- Umfang beachten: Gilt die Vollmacht für alle Punkte oder nur für einzelne? Ist eine Untervollmacht erlaubt?
- Ablegen: Die Vollmachten zu den Unterlagen der Versammlung nehmen, damit sich später nachvollziehen lässt, wer abgestimmt hat.
- Ohne Verwaltung: Lädt ein ermächtigter Eigentümer ein und leitet die Versammlung, gilt dasselbe. Was sonst zu beachten ist, steht im Ratgeber WEG ohne Verwalter.
Häufige Fragen
Reicht eine Vollmacht per E-Mail?
Ja. Die Vollmacht braucht Textform (§ 25 Abs. 3 WEG), und eine E-Mail mit Ihrem Namen erfüllt sie (§ 126b BGB). Die Gesetzesbegründung nennt die E-Mail ausdrücklich (BT-Drs. 19/18791, S. 73).
Muss ich das Original der Vollmacht vorlegen?
Nein. Eine in Textform vorgelegte Vollmacht kann nach der Gesetzesbegründung nicht mehr wegen einer fehlenden Vollmachtsurkunde zurückgewiesen werden (BT-Drs. 19/18791, S. 73). Ein Ausdruck oder die weitergeleitete E-Mail genügt.
Wer darf mich in der Eigentümerversammlung vertreten?
Grundsätzlich jede Person. Die Gemeinschaftsordnung kann den Kreis aber wirksam einschränken, zum Beispiel auf Ehegatten, andere Eigentümer oder die Verwaltung (BGH, Urteil vom 28.06.2019, V ZR 250/18, Rn. 8).
Reicht eine Nachricht per WhatsApp?
Vieles spricht dafür, dass auch eine Messenger-Nachricht mit Ihrem Namen die Textform erfüllt. Ganz sicher ist das nicht geklärt. Nehmen Sie im Zweifel E-Mail oder PDF, und schicken Sie die Vollmacht auch an die Versammlungsleitung.
Kann ich eine Dauervollmacht für alle Versammlungen erteilen?
Das Gesetz schließt es nicht aus, solange die Textform gewahrt ist. Eine Vollmacht je Versammlung ist aber klarer, weil Sie dann die Tagesordnung kennen und Weisungen geben können. Widerrufen können Sie jede Vollmacht (§ 168 Satz 2 BGB).
Eine Verwaltung für kleine Häuser
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Interesse vormerkenKeine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt. Das Vollmachtsmuster ist nicht anwaltlich geprüft.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz: § 25 WEG (Stimmrecht, Textform der Vollmacht)
- BGB: § 126b (Textform), § 167, § 168 (Erteilung und Widerruf), § 174
- BT-Drucksache 19/18791, Gesetzentwurf zum WEMoG, S. 73 (Textform der Vollmacht, E-Mail, Verhältnis zu § 174 BGB)
- BGH, Urteil vom 28.06.2019, V ZR 250/18 (Vertretung durch beliebige Personen, Vertreterklausel), PDF beim BGH