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Ratgeber für Eigentümer

Sonderumlage in der WEG: Beschluss, Verteilung und Zahlung

Baugerüst an einer Berliner Altbaufassade mit Stuck und Balkonen
Foto: Nikita Pishchugin / Unsplash
Kurz gesagt Eine Sonderumlage ist eine zusätzliche Zahlung, die die Eigentümer beschließen, wenn das geplante Hausgeld und die Rücklage für eine Ausgabe nicht reichen. Sie ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen (§ 28 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Verteilt wird sie nach Miteigentumsanteilen, wenn nichts anderes beschlossen ist (§ 16 Abs. 2 WEG). Legen Sie im Beschluss Betrag, Zweck, Verteilung und Fälligkeit fest. Wird die Wohnung verkauft, zahlt, wer Eigentümer ist, wenn der Betrag fällig wird (BGH, V ZR 257/16).

In kleinen WEGs trifft eine Sonderumlage jeden spürbar. Sechs Eigentümer, eine unerwartete Reparatur, und plötzlich stehen vierstellige Beträge im Raum. Mit einem klaren Beschluss und einer fairen Fälligkeit lässt sich das meist ohne Streit lösen. Dieser Ratgeber zeigt, wie.

Was eine Sonderumlage ist

Ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan
Die Eigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Nach der Gesetzesbegründung gehören dazu auch Sonderumlagen, die als Nachtrag zum Wirtschaftsplan beschlossen werden (BT-Drs. 19/18791, S. 76).
Wann sie in Frage kommt
Nach dem BGH, wenn die Ansätze des Wirtschaftsplans unrichtig waren, durch neue Tatsachen überholt sind oder der Plan aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden kann (BGH, Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16, Rn. 13).
Einfache Mehrheit
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Der Punkt muss in der Einladung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG). Ohne Versammlung geht es nur, wenn alle in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG); wie das abläuft, zeigt der Ratgeber Umlaufbeschluss.
Keine feste Obergrenze
Eine Höchstgrenze nennt das Gesetz nicht. Der Beschluss muss aber ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (§ 19 Abs. 1 WEG). Orientieren Sie die Höhe am belegten Bedarf, etwa an Angeboten von Fachbetrieben. Wer den Beschluss für fehlerhaft hält, kann ihn binnen eines Monats anfechten (§ 45 WEG).

Sonderumlage oder Rücklage?

Die Erhaltungsrücklage ist genau für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum da. Ob eine Maßnahme aus der Rücklage bezahlt wird, entscheiden die Eigentümer mit Mehrheit (§ 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Was aus der Rücklage bezahlt wurde, darf in der Jahresabrechnung nicht noch einmal auf die Eigentümer verteilt werden (BGH, Urteil vom 11.04.2025, V ZR 96/24). Eine Sonderumlage brauchen Sie also vor allem dann, wenn die Rücklage nicht reicht oder wenn sie nicht ganz aufgebraucht werden soll, weil schon die nächste Reparatur absehbar ist.

Ein Kredit der Gemeinschaft ist die dritte Möglichkeit. Den Darlehensvertrag darf der Verwalter nur aufgrund eines Beschlusses abschließen (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Zins und Tilgung laufen dann über das Hausgeld.

Ein Beispiel für sechs Wohnungen

Annahmen (fiktiv): dasselbe Haus wie im Ratgeber Wirtschaftsplan: sechs Wohnungen, W1 und W2 mit je 150/1.000, W3 bis W6 mit je 175/1.000 Miteigentumsanteilen (MEA). In der Rücklage liegen 18.000 €. Nach einem Feuchteschaden im Keller muss die Außenwand abgedichtet werden. Das günstigste von zwei Angeboten liegt bei 30.000 € brutto.

Die Eigentümer haben drei Möglichkeiten:

VarianteAus der RücklageSonder­umlageRücklage danach
A: nur Sonderumlage030.00018.000
B: gemischt12.00018.0006.000
C: Rücklage leeren18.00012.0000

Was das je Wohnung bedeutet, nach MEA verteilt:

VarianteW1, W2 jeW3 bis W6 je
A4.5005.250
B2.7003.150
C1.8002.100

Beträge in Euro. Beispiel B: 18.000 € × 150/1.000 = 2.700 €; 18.000 € × 175/1.000 = 3.150 €. Kontrolle: 2 × 2.700 € + 4 × 3.150 € = 18.000 €.

Drei Balken für 30.000 €. A: 0 € aus der Rücklage, 30.000 € Sonderumlage, je Wohnung 4.500 € oder 5.250 €, Rücklage danach 18.000 €. B, im Beispiel gewählt: 12.000 € aus der Rücklage, 18.000 € Sonderumlage, je Wohnung 2.700 € oder 3.150 €, Rücklage danach 6.000 €. C: 18.000 € aus der Rücklage, 12.000 € Sonderumlage, je Wohnung 1.800 € oder 2.100 €, Rücklage danach 0 €.
Wie viel aus der Rücklage kommt, bestimmt die Sonderumlage je Wohnung.

Variante C ist am billigsten für heute, lässt das Haus aber ohne Reserve. Variante A schont die Rücklage, verlangt aber auf einen Schlag bis zu 5.250 €. Die Eigentümer im Beispiel wählen B und teilen die Sonderumlage in drei gleiche Raten: 900 € für W1 und W2, 1.050 € für W3 bis W6, fällig am 03.05., 01.06. und 01.07.2027. Dass Eigentümer eine Sonderumlage in Raten beschließen können, erwähnt der BGH ausdrücklich (V ZR 257/16, Rn. 14).

Was in den Beschluss gehört

Ein Beschlussvorschlag für das Beispiel:

„Die Wohnungseigentümer beschließen die Abdichtung der Kelleraußenwand auf Grundlage des Angebots der Firma [Name] vom [Datum] zum Preis von 30.000 € brutto. 12.000 € werden der Erhaltungsrücklage entnommen. Für den Restbetrag wird eine Sonderumlage von 18.000 € erhoben und nach Miteigentumsanteilen verteilt: W1 und W2 je 2.700 €, W3 bis W6 je 3.150 €. Die Beträge sind in drei gleichen Raten am 03.05.2027, 01.06.2027 und 01.07.2027 fällig und werden per Lastschrift eingezogen. Ein nicht benötigter Rest wird der Erhaltungsrücklage zugeführt.“

Fiktives Beispiel, nicht anwaltlich geprüft.

Die Fälligkeit gehört ausdrücklich in den Beschluss. Zum alten Recht hat der BGH entschieden, dass eine Sonderumlage ohne eine solche Regel erst fällig wird, wenn der Verwalter sie abruft (V ZR 257/16, Leitsatz b). Mit festen Daten weiß jeder, woran er ist, und es gibt keinen Streit darüber, wer bei einem Verkauf zahlt.

Wer zahlt, wenn die Wohnung verkauft wird?

Maßgeblich ist, wer Eigentümer ist, wenn ein Betrag fällig wird. Der Käufer haftet für eine Sonderumlage, die nach dem Eigentumswechsel fällig wird, auch wenn sie vorher beschlossen wurde (BGH, V ZR 257/16, Leitsatz a und Rn. 12). Für Beträge, die vor seinem Erwerb begründet und fällig waren, haftet er nicht (Rn. 8).

Im Beispiel wird W4 verkauft, der Käufer wird am 14.05.2027 im Grundbuch eingetragen. Die erste Rate von 1.050 €, fällig am 03.05., schuldet der Verkäufer. Die beiden Raten im Juni und Juli, zusammen 2.100 €, schuldet der Käufer. Wer das am Ende wirtschaftlich trägt, können Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag regeln (Rn. 15). Fragen Sie vor einem Kauf deshalb nach beschlossenen, aber noch nicht fälligen Sonderumlagen.

Wenn Sie nicht zahlen können

Vermieter können eine Sonderumlage für Reparaturen nicht auf ihre Mieter umlegen. Umlagefähig sind nur Betriebskosten, und Instandhaltungskosten gehören nicht dazu (§ 556 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Bei einem konkreten Streit über Höhe, Verteilung oder Zahlung lassen Sie sich beraten.

Fehler, die Sie vermeiden sollten

Ihre WEG hat gerade keine Verwaltung, die Angebote einholt und den Beschluss vorbereitet? Dann müssen die Eigentümer das selbst organisieren. Wie, steht im Ratgeber WEG ohne Verwalter. Was das laufende Hausgeld enthält, erklärt der Ratgeber Hausgeld verstehen.

Häufige Fragen

Mit welcher Mehrheit wird eine Sonderumlage beschlossen?

Mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Ohne Versammlung braucht ein Beschluss die Zustimmung aller Eigentümer in Textform (§ 23 Abs. 3 WEG).

Wie hoch darf eine Sonderumlage sein?

Eine feste Obergrenze nennt das Gesetz nicht. Der Beschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (§ 19 Abs. 1 WEG). Am sichersten ist ein Betrag, der sich aus Angeboten ableiten lässt.

Wer zahlt die Sonderumlage bei einem Verkauf der Wohnung?

Wer Eigentümer ist, wenn der Betrag fällig wird. Der Käufer haftet auch für eine vorher beschlossene Sonderumlage, wenn sie erst nach seiner Eintragung fällig wird (BGH, Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16). Den Ausgleich untereinander regelt der Kaufvertrag.

Kann ich die Sonderumlage in Raten zahlen?

Wenn die Eigentümer das beschließen, ja. Raten für alle lassen sich gleich im Beschluss festlegen. Ein Verzicht auf Forderungen gegen einzelne Eigentümer ohne nachvollziehbaren Grund entspricht dagegen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (LG München I, 1 S 14381/23 WEG, Rn. 56).

Darf ich eine Sonderumlage auf meinen Mieter umlegen?

Nein, wenn sie Reparaturen finanziert. Auf Mieter umlegbar sind nur Betriebskosten, und Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung gehören nicht dazu (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV).

Eine Verwaltung für kleine Häuser

Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs mit 3 bis 12 Einheiten. Klara ist im Aufbau und startet 2027. Wenn Ihre WEG dann eine Verwaltung sucht, können Sie sie schon jetzt unverbindlich vormerken.

Interesse vormerken

Keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen