Beschlussfähigkeit und Stimmrecht: Wer in der Eigentümerversammlung entscheidet
In kleinen Häusern hängt oft alles an zwei oder drei Stimmen. Umso wichtiger ist es, richtig zu zählen: Wer darf abstimmen, wie viel wiegt eine Stimme, und was gilt, wenn nur wenige kommen? Dieser Ratgeber beantwortet die Fragen der Reihe nach und rechnet ein fiktives Haus mit sechs Wohnungen durch. Den gesamten Ablauf einer Versammlung beschreibt der Ratgeber Eigentümerversammlung.
Beschlussfähigkeit: Was sich 2020 geändert hat
Bis Ende November 2020 war eine Versammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertraten. Sonst musste die Verwaltung eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann ohne diese Grenze entscheiden konnte (BT-Drs. 19/18791, S. 97). Die Reform hat diese Regeln gestrichen. Seitdem ist jede Versammlung beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer teilnehmen (BT-Drs. 19/18791, S. 73).
Für kleine WEGs heißt das: Wer nicht kommt und niemanden bevollmächtigt, überlässt die Entscheidung den anderen. Eine Einladung, die alle rechtzeitig erreicht, ist deshalb wichtiger als früher.
Alte Gemeinschaftsordnung mit Mindestzahl
Viele Gemeinschaftsordnungen stammen aus der Zeit vor der Reform und schreiben noch eine Mindestzahl vor, etwa „beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Anteile vertreten ist“. Für solche alten Vereinbarungen gilt § 47 WEG: Sie stehen den neuen Vorschriften nicht entgegen, wenn sich aus ihnen kein anderer Wille ergibt, und ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen. Nach unserer Einschätzung gilt deshalb meist das neue Recht, wenn die Klausel nur die alte gesetzliche Regel wiederholt. Ob Ihre Klausel ausnahmsweise weitergilt, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall. Wer sicher gehen will, lädt so ein, dass die alte Grenze voraussichtlich erreicht wird, und sammelt Vollmachten.
Wer wie viele Stimmen hat
Das Gesetz zählt nach Köpfen: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG). Wem drei Wohnungen gehören, der hat trotzdem nur eine Stimme. Gehört eine Wohnung mehreren gemeinsam, etwa einem Ehepaar oder einer Erbengemeinschaft, können sie ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 WEG). Sie sollten sich also vorher einigen.
Die Eigentümer können durch Vereinbarung vom Gesetz abweichen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG), und viele Gemeinschaftsordnungen tun das. Drei Modelle sind verbreitet:
- Kopfprinzip
- Eine Stimme je Eigentümer. Das gilt, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes sagt.
- Objektprinzip
- Eine Stimme je Wohnung oder Teileigentum. Wer zwei Wohnungen hat, hat zwei Stimmen.
- Wertprinzip
- Die Stimme wiegt so viel wie die Miteigentumsanteile, etwa 175 von 1.000.
Schauen Sie vor jeder Versammlung in Ihre Gemeinschaftsordnung. Steht dort nichts zum Stimmrecht, gilt das Kopfprinzip.
Ein Beispiel mit sechs Wohnungen
Ein fiktives Haus mit sechs Wohnungen und 1.000 Miteigentumsanteilen: W1 und W2 haben je 150, W3 bis W6 je 175. Es gibt fünf Eigentümer. Frau A. gehört W1, Herrn C. W2, den Eheleuten D. gemeinsam W3, Frau E. W4, und Herrn B. gehören W5 und W6.
Auf der Tagesordnung steht der Anstrich der Hoffassade. Frau A. kommt und hat eine Vollmacht von Herrn C. Die Eheleute D. kommen, Herr B. kommt, Frau E. bleibt fern. Frau A. stimmt für sich und Herrn C. mit Ja, die Eheleute D. enthalten sich, Herr B. stimmt mit Nein.
| Zählweise | Ja | Nein | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Kopfprinzip (Gesetz) | 2 | 1 | angenommen |
| Objektprinzip | 2 | 2 | abgelehnt, Gleichstand |
| Wertprinzip | 300 | 350 | abgelehnt |
Ja: Frau A. und Herr C. (W1, W2, je 150 Anteile). Nein: Herr B. (W5, W6, je 175 Anteile). Die Enthaltung der Eheleute D. zählt in keiner Zählweise mit.
Derselbe Abend, dieselben Stimmen, drei verschiedene Ergebnisse. Nach dem alten Recht hätte es übrigens keine Rolle gespielt, ob genug Anteile da sind: Vertreten waren 825 von 1.000. Wären nur Frau A. und ihre Vollmacht gekommen, also 300 von 1.000 Anteilen, wäre die Versammlung früher nicht beschlussfähig gewesen. Heute wäre der Antrag mit zwei Ja-Stimmen angenommen.
Die Mehrheit richtig zählen
- Nur Ja und Nein zählen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt: Wer sich enthält, will auf das Ergebnis nicht anders einwirken, als wenn er gar nicht da wäre (BGH, Urteil vom 18.01.2019, V ZR 324/17, Rn. 8).
- Gleichstand heißt abgelehnt. Bei gleich vielen Ja- und Nein-Stimmen fehlt die Mehrheit.
- Mehrere Bewerber. Stehen mehrere Verwaltungen zur Wahl, muss über jeden Bewerber abgestimmt werden, außer einer erreicht die absolute Mehrheit und jeder Eigentümer kann nur einmal mit Ja stimmen (BGH, V ZR 324/17, Rn. 7). Mehr im Ratgeber Hausverwaltung wechseln.
- Online zählt mit. Hat die Gemeinschaft beschlossen, dass man online teilnehmen und abstimmen kann, zählen diese Stimmen wie die im Raum (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG).
- Ergebnis verkünden. Erst wenn die Versammlungsleitung das Ergebnis feststellt und verkündet, ist der Beschluss zustande gekommen (BGH, Beschluss vom 23.08.2001, V ZB 10/01).
Wann ein Eigentümer nicht mitstimmen darf
Ein Eigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn es um ein Rechtsgeschäft der Gemeinschaft mit ihm selbst geht, um einen Rechtsstreit gegen ihn, oder wenn er nach § 17 WEG rechtskräftig zur Veräußerung verurteilt ist (§ 25 Abs. 4 WEG). Wäre Herr B. aus dem Beispiel Malermeister und ginge der Auftrag an seinen Betrieb, dürfte er über die Vergabe nicht abstimmen. Über die Frage, ob die Fassade überhaupt gestrichen wird, darf er nach unserer Einschätzung mitentscheiden, solange damit nicht zugleich der Auftrag an ihn vergeben wird.
Wer seine Wohnung mit einem Nießbrauch belastet hat, etwa zugunsten der Eltern, behält sein Stimmrecht. Es geht auch für einzelne Beschlüsse nicht auf den Nießbraucher über (BGH, Beschluss vom 07.03.2002, V ZB 24/01).
Wer verhindert ist, verliert seine Stimme nicht, sondern kann sich mit einer Vollmacht in Textform vertreten lassen (§ 25 Abs. 3 WEG). Ein Muster steht im Ratgeber Vollmacht für die Eigentümerversammlung.
Wann es doch auf Anteile und Quoten ankommt
Für die meisten Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Einige Regeln verlangen mehr:
- Kosten baulicher Veränderungen: Alle Eigentümer tragen sie nach Anteilen, wenn der Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile gefasst wurde, außer die Kosten sind unverhältnismäßig (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG). Sonst zahlen grundsätzlich nur die, die zugestimmt haben (§ 21 Abs. 3 WEG), es sei denn, die Maßnahme amortisiert sich in angemessener Zeit (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG).
- Rein virtuelle Versammlung: mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs. 1a WEG), siehe Virtuelle Eigentümerversammlung.
- Verzicht auf die Präsenzversammlung bis 2028: ein einstimmiger Beschluss (§ 48 Abs. 6 WEG). Einstimmig heißt hier, dass in der Versammlung keine Gegenstimme abgegeben wird (BT-Drs. 20/12146, S. 14).
- Beschluss ohne Versammlung: Zustimmung aller Eigentümer in Textform (§ 23 Abs. 3 WEG), siehe Umlaufbeschluss.
Ein Beispiel aus dem Haus oben: Die Eigentümer beschließen einen neuen Fahrradständer im Hof für 1.900 €. Frau A., Herr C. und die Eheleute D. stimmen mit Ja, Herr B. mit Nein. Das sind drei von vier abgegebenen Stimmen, also mehr als zwei Drittel, und der Beschluss ist gefasst. Die Ja-Stimmen stehen aber nur für 475 der 1.000 Anteile, also für weniger als die Hälfte. Wenn sich der Ständer nicht amortisiert, zahlen deshalb nur die drei Zustimmenden, nach ihren Anteilen: Frau A. und Herr C. je 600 €, die Eheleute D. 700 €.
Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Nach Gefühl zählen. Klären Sie vor der Versammlung, welche Zählweise Ihre Gemeinschaftsordnung vorschreibt, und halten Sie sie im Protokoll fest.
- Enthaltungen als Nein werten. Das verfälscht das Ergebnis.
- Wegen weniger Teilnehmer vertagen. Eine zweite Versammlung ist seit 2020 nicht mehr nötig.
- Befangene mitstimmen lassen. Geht es um einen Auftrag an einen Eigentümer, stimmt er nicht mit.
- Ergebnis nicht festhalten. Schreiben Sie Ja, Nein und Enthaltungen ins Protokoll; wie, zeigt der Ratgeber Protokoll der Eigentümerversammlung.
Häufige Fragen
Ist eine Eigentümerversammlung beschlussfähig, wenn nur ein Eigentümer kommt?
Ja. Seit dem 1. Dezember 2020 ist jede Versammlung beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer teilnehmen (BT-Drs. 19/18791, S. 73). Eine Mindestzahl in einer alten Gemeinschaftsordnung gilt nach § 47 WEG in der Regel nicht mehr.
Wie viele Stimmen hat ein Eigentümer mit zwei Wohnungen?
Nach dem Gesetz eine, denn jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG). Zählt Ihre Gemeinschaftsordnung nach Wohnungen oder nach Miteigentumsanteilen, hat er entsprechend mehr Gewicht.
Zählen Enthaltungen als Nein-Stimmen?
Nein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und Enthaltungen werden dabei nicht mitgezählt (§ 25 Abs. 1 WEG; BGH, Urteil vom 18.01.2019, V ZR 324/17, Rn. 8).
Was passiert bei Stimmengleichheit?
Dann ist der Antrag abgelehnt, denn er ist nur angenommen, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen. Auch die Ablehnung ist ein Beschluss und gehört ins Protokoll.
Darf ich über einen Auftrag an meine eigene Firma mitstimmen?
Nein. Geht es um ein Rechtsgeschäft der Gemeinschaft mit Ihnen, sind Sie bei diesem Beschluss nicht stimmberechtigt (§ 25 Abs. 4 WEG).
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Interesse vormerkenKeine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz: gesetze-im-internet.de/woeigg (§§ 10, 17, 21, 23, 25, 47, 48)
- BT-Drucksache 19/18791, Gesetzentwurf zum WEMoG, S. 73 (Wegfall der Beschlussfähigkeit, Mehrheit der abgegebenen Stimmen) und S. 97 (bisheriges Quorum und Wiederholungsversammlung)
- BT-Drucksache 20/12146, Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, S. 14 (Einstimmigkeit heißt keine Gegenstimme)
- BGH, Urteil vom 18.01.2019, V ZR 324/17, Rn. 7 und 8 (Enthaltungen, mehrere Bewerber), PDF beim BGH
- BGH, Beschluss vom 23.08.2001, V ZB 10/01 (Verkündung des Ergebnisses), PDF beim BGH
- BGH, Beschluss vom 07.03.2002, V ZB 24/01 (Stimmrecht bei Nießbrauch), PDF beim BGH