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Ratgeber für Eigentümer

Protokoll der Eigentümerversammlung: Was hineingehört, mit Muster

Aufgeschlagenes leeres Notizbuch mit Bleistift auf einem Holztisch
Foto: Jan Kahánek / Unsplash
Kurz gesagt Über die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Unterschreiben müssen die Versammlungsleitung, ein Eigentümer und, wenn ein Beirat bestellt ist, dessen Vorsitz oder Vertreter (§ 24 Abs. 6 WEG). Davon getrennt führt die Verwaltung die Beschluss-Sammlung mit dem Wortlaut aller Beschlüsse (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG). Wichtig für Eigentümer: Die Frist für eine Anfechtung läuft ab dem Versammlungstag, nicht ab dem Zugang des Protokolls (§ 45 WEG).

Das Protokoll ist für viele Eigentümer das Einzige, was sie von einer Versammlung in der Hand halten. Es entscheidet mit, ob später Klarheit herrscht oder Streit. Dieser Ratgeber erklärt, was das Gesetz verlangt, was darüber hinaus sinnvoll ist, und enthält ein Muster für eine kleine WEG. Wie die ganze Versammlung abläuft, steht im Ratgeber Eigentümerversammlung.

Was das Gesetz verlangt

Niederschrift über die Beschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 Satz 1 WEG).
Drei Unterschriften
Die Versammlungsleitung und ein Eigentümer unterschreiben; ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, auch dessen Vorsitz oder Vertreter (§ 24 Abs. 6 Satz 2 WEG).
Beschluss-Sammlung
Zusätzlich ist eine Beschluss-Sammlung zu führen, mit dem Wortlaut der Beschlüsse, fortlaufend nummeriert (§ 24 Abs. 7 WEG). Sie führt die Verwaltung; fehlt eine, die Versammlungsleitung, sofern die Eigentümer niemand anderen bestimmt haben (§ 24 Abs. 8 WEG).
Einsicht
Jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG), dazu gehören auch die Niederschriften (BT-Drs. 19/18791, S. 72).

Protokoll und Beschluss-Sammlung: Der Unterschied

Die beiden werden oft verwechselt, haben aber verschiedene Aufgaben. Der Gesetzentwurf zur Reform 2020 wollte die eigene Beschluss-Sammlung durch eine Sammlung der Niederschriften ersetzen (BT-Drs. 19/18791, S. 73). Der Rechtsausschuss hat sie beibehalten, weil sie sich bewährt habe (BT-Drs. 19/22634, S. 45).

ProtokollBeschluss-Sammlung
WasEine VersammlungAlle Beschlüsse nach dem 1. Juli 2007
InhaltBeschlüsse, in der Praxis auch Anwesende, Abstimmung, VerkündungNur der Wortlaut, mit Ort und Datum
AuchNur Beschlüsse aus der VersammlungUmlaufbeschlüsse und Urteilsformeln
FormUnterschriebenFortlaufend nummeriert, Vermerke mit Datum

Wer wissen will, was im Haus heute gilt, schaut in die Beschluss-Sammlung. Wer wissen will, wie ein Beschluss zustande kam, schaut ins Protokoll.

Was ins Protokoll gehört

Das Gesetz verlangt nur die Beschlüsse. Damit das Protokoll später trägt, sollte es mehr enthalten:

Ein Verlaufsprotokoll mit jeder Wortmeldung ist nicht nötig. Halten Sie aber fest, wenn jemand ausdrücklich etwas zu Protokoll geben will. Keine „Feststellung der Beschlussfähigkeit“ nach Miteigentumsanteilen mehr: Seit 2020 ist jede Versammlung beschlussfähig (BT-Drs. 19/18791, S. 73).

Muster: Protokoll für eine kleine WEG

Eckige Klammern ersetzen. Das Muster ist ein Ergebnisprotokoll für eine Versammlung vor Ort.

Niederschrift über die Eigentümerversammlung der WEG [Anschrift, Berlin]

Datum: [Mittwoch, 28.04.2027] · Ort: [Raum, Anschrift] · Beginn: [18:30 Uhr]

Versammlungsleitung: [Name, als Verwaltung / durch Beschluss bestimmt]. Protokoll: [Name].

Anwesend: [Name, W1], [Name, W3], [Name, W5 und W6]. Vertreten: [Name, W2] durch [Name], Vollmacht in Textform liegt vor. Nicht anwesend oder vertreten: [Name, W4]. Stimmrecht: [je Eigentümer eine Stimme / nach § … der Gemeinschaftsordnung].

Eingeladen wurde am [30.03.2027] in Textform mit Tagesordnung.

TOP 1: [Anstrich der Hoffassade]
Beschlussantrag: „[Die Eigentümer beschließen, die Hoffassade auf Grundlage des Angebots der Firma … vom … streichen zu lassen, Kosten höchstens … €, finanziert aus der Erhaltungsrücklage.]“
Abstimmung: Ja [ ], Nein [ ], Enthaltungen [ ].
Die Versammlungsleitung stellt fest und verkündet: Der Antrag ist [angenommen / abgelehnt].

TOP 2: [Bericht zur Rücklage, ohne Beschluss]
[Kurze Zusammenfassung.]

Ende der Versammlung: [20:10 Uhr]

Unterschriften: [Versammlungsleitung] · [Eigentümerin oder Eigentümer] · [Vorsitz des Beirats oder Vertretung, falls ein Beirat bestellt ist]

Nicht anwaltlich geprüft.

Unverzüglich: Wann das Protokoll fertig sein sollte

Eine feste Zahl von Tagen nennt das Gesetz nicht. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB). Die Begründung des Gesetzentwurfs nennt den Zweck: Vor allem Eigentümer, die nicht da waren, sollen sich rasch über die Beschlüsse informieren können (BT-Drs. 19/18791, S. 72). Der Grund ist die Anfechtungsfrist: Eine Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Kommt das Protokoll erst nach drei Wochen, bleibt kaum Zeit. Wir empfehlen, es innerhalb einer Woche unterschrieben an alle zu schicken.

Das Protokoll ist trotzdem nicht der Moment, in dem ein Beschluss entsteht. Er kommt in der Versammlung zustande, wenn die Versammlungsleitung das Ergebnis feststellt und verkündet; diese Verkündung muss nicht einmal ausdrücklich im Protokoll stehen (BGH, Beschluss vom 23.08.2001, V ZB 10/01). Für die Auslegung eines Beschlusses zählt aber vor allem, was für jeden erkennbar ist, und das ist meist das Protokoll.

Wer unterschreibt

Drei Rollen: die Versammlungsleitung, ein Eigentümer und, wenn ein Beirat bestellt ist, dessen Vorsitz oder Vertreter (§ 24 Abs. 6 Satz 2 WEG). Klären Sie am Ende der Versammlung, wer unterschreibt, damit das Protokoll nicht durch das Haus wandern muss. Nach einer Online-Versammlung ist das schwieriger: Ob eine elektronische Signatur genügt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Sicher ist die eigenhändige Unterschrift.

Für manche Zwecke braucht die Verwaltung einen öffentlich beglaubigten Nachweis ihrer Bestellung. Dann genügt eine Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen öffentlich beglaubigt sind (§ 26 Abs. 4 WEG). Wer weiß, dass er diesen Nachweis braucht, plant die Beglaubigung, etwa bei einem Notar, gleich nach der Versammlung ein; mehr dazu im Ratgeber Hausverwaltung wechseln.

Die Beschluss-Sammlung führen

In die Beschluss-Sammlung kommen der Wortlaut der in der Versammlung verkündeten Beschlüsse mit Ort und Datum, der schriftlichen Beschlüsse mit Ort und Datum der Verkündung, also auch jeder Umlaufbeschluss, und die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in WEG-Streitigkeiten (§ 24 Abs. 7 Satz 2 WEG). Alles wird fortlaufend nummeriert. Wird ein Beschluss angefochten oder aufgehoben, wird das vermerkt. Einträge, Vermerke und Löschungen sind unverzüglich und mit Datum zu erledigen (§ 24 Abs. 7 Sätze 3 bis 7 WEG). So kann ein Auszug aussehen:

Nr.BeschlussVermerke
14Versammlung vom 28.04.2027 in Berlin: „Die Eigentümer beschließen, die Hoffassade nach dem Angebot vom 12.03.2027 streichen zu lassen, Kosten höchstens 8.400 €, finanziert aus der Erhaltungsrücklage.“Eingetragen am 29.04.2027
15Umlaufbeschluss, verkündet am 14.06.2027 in Berlin: „Die Eigentümer beschließen, die Kellertür zu ersetzen, Kosten höchstens 1.150 €.“Eingetragen am 14.06.2027

Fiktives Beispiel, alle Angaben erfunden.

Einsicht in die Beschluss-Sammlung bekommt jeder Eigentümer und jeder Dritte, den ein Eigentümer dazu ermächtigt, etwa ein Kaufinteressent (§ 24 Abs. 7 Satz 8 WEG). Gibt es keine Verwaltung, führt die Versammlungsleitung die Sammlung, wenn die Eigentümer niemand anderen bestimmen (§ 24 Abs. 8 Satz 2 WEG). In einer kleinen WEG ohne Verwaltung lohnt es sich, dafür eine Person per Beschluss zu benennen; der Ratgeber WEG ohne Verwalter zeigt, was sonst noch zu regeln ist.

Protokoll prüfen und Fehler klären

Lesen Sie das Protokoll, sobald es kommt, und vergleichen Sie es mit Ihren eigenen Notizen. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

Warten Sie in keinem Fall auf das Protokoll, um über eine Anfechtung nachzudenken. Ob sich eine Prüfung lohnt, erklärt am Beispiel der Abrechnung der Ratgeber Jahresabrechnung prüfen.

Fehler, die Sie vermeiden sollten

Häufige Fragen

Bis wann muss das Protokoll der Eigentümerversammlung vorliegen?

Das Gesetz sagt „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 24 Abs. 6 Satz 1 WEG, § 121 Abs. 1 BGB). Eine feste Frist in Tagen gibt es nicht. Wegen der einmonatigen Anfechtungsfrist sollte es innerhalb einer Woche bei allen sein.

Läuft die Anfechtungsfrist erst ab Zugang des Protokolls?

Nein. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Maßgeblich ist der Versammlungstag.

Wer muss das Protokoll unterschreiben?

Die Versammlungsleitung und ein Eigentümer; ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, auch dessen Vorsitz oder Vertreter (§ 24 Abs. 6 Satz 2 WEG).

Muss mir die Verwaltung das Protokoll schicken?

Das Gesetz schreibt den Versand nicht ausdrücklich vor, aber jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). Viele Verwalterverträge regeln den Versand; üblich ist er ohnehin.

Was ist der Unterschied zwischen Protokoll und Beschluss-Sammlung?

Das Protokoll hält eine einzelne Versammlung fest und wird unterschrieben. Die Beschluss-Sammlung enthält fortlaufend nummeriert den Wortlaut aller Beschlüsse, auch der Umlaufbeschlüsse, und der Urteilsformeln aus WEG-Streitigkeiten (§ 24 Abs. 7 WEG).

Eine Verwaltung für kleine Häuser

Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs mit 3 bis 12 Einheiten. Klara ist im Aufbau und startet 2027. Wenn Ihre WEG dann eine Verwaltung sucht, können Sie sie schon jetzt unverbindlich vormerken.

Interesse vormerken

Keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen