Was ist ein Umlaufbeschluss?
Ein Umlaufbeschluss ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer ohne Versammlung: Grundsätzlich müssen alle Eigentümer in Textform zustimmen, etwa per E-Mail, und das Ergebnis wird danach festgestellt und allen Eigentümern mitgeteilt.
Kurz erklärt
Für kleine WEGs ist der Umlaufbeschluss oft der schnellste Weg zu einer Entscheidung. Alle heißt dabei alle: Wer nicht antwortet, hat nicht zugestimmt, und eine Enthaltung ist ebenfalls keine Zustimmung. Eine Mehrheit genügt nur, wenn die Eigentümer vorher für genau diesen einzelnen Gegenstand beschlossen haben, dass sie reicht.
Zustande kommt der Beschluss erst, wenn das Ergebnis festgestellt und allen Eigentümern mitgeteilt ist. Danach wird er mit Ort und Datum der Verkündung in die Beschluss-Sammlung eingetragen.
Rechtsgrundlage
- § 23 Abs. 3 WEG
- Beschluss ohne Versammlung bei Zustimmung aller in Textform (Satz 1); Mehrheit der abgegebenen Stimmen nur für einen einzelnen Gegenstand nach entsprechendem Beschluss (Satz 2).
- § 126b BGB
- Textform: lesbare Erklärung mit Namen auf einem dauerhaften Datenträger, also etwa E-Mail statt Unterschrift auf Papier.
- § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 WEG
- Eintragung schriftlicher Beschlüsse mit Ort und Datum der Verkündung in die Beschluss-Sammlung.
Beispiel
Eine WEG mit fünf Wohnungen will die Dachrinne für 1.850 € erneuern lassen. Die Verwalterin schickt den Beschlussantrag mit dem Angebot per E-Mail an alle. Vier Eigentümer antworten mit „Ja“, einer meldet sich nicht. Damit ist kein Beschluss zustande gekommen. Erst als auch die fünfte Eigentümerin per E-Mail zustimmt, stellt die Verwalterin das Ergebnis fest und teilt es allen mit. Die Kosten werden nach Miteigentumsanteilen verteilt: Auf eine Wohnung mit 220/1.000 entfallen 1.850 € × 220/1.000 = 407 €.
Fiktives Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden.
Häufige Fragen
Was ist ein Umlaufbeschluss?
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der ohne Versammlung gefasst wird. Alle Eigentümer müssen ihm grundsätzlich in Textform zustimmen, zum Beispiel per E-Mail (§ 23 Abs. 3 Satz 1 WEG).
Wann reicht beim Umlaufbeschluss eine Mehrheit?
Nur wenn die Eigentümer vorher beschlossen haben, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG). Eine allgemeine Erlaubnis für alle künftigen Fragen sieht das Gesetz nicht vor.
Ab wann gilt ein Umlaufbeschluss?
Erst wenn das Ergebnis festgestellt und allen Eigentümern mitgeteilt ist. Eine Feststellung unter der Bedingung, dass niemand widerspricht, reicht nicht (BGH, Urteil vom 06.07.2018, V ZR 221/17).
Verwandte Begriffe
- Eigentümerversammlung
- Beschluss-Sammlung
- Anfechtungsklage
- Ordnungsmäßige Verwaltung
- Verwaltungsbeirat
- Alle Begriffe
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Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs, im Aufbau, Start 2027.
Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.