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WEG-Glossar

Was ist eine Anfechtungsklage in der WEG?

Die Anfechtungsklage ist die Klage eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, mit der er einen Beschluss gerichtlich für ungültig erklären lassen will; sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden.

Kurz erklärt

Die Klage richtet sich nicht gegen die Eigentümer, die zugestimmt haben, und nicht gegen den Verwalter, sondern gegen die Gemeinschaft. Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Die Fristen laufen ab dem Tag der Beschlussfassung, nicht erst ab Zugang des Protokolls.

Bis zum rechtskräftigen Urteil gilt der Beschluss. Ein beschlossenes Hausgeld ist also weiter zu zahlen. Davon zu unterscheiden ist ein nichtiger Beschluss, etwa bei einem Verstoß gegen zwingendes Recht: Er gilt von vornherein nicht, und die Nichtigkeit kann auch ohne Frist festgestellt werden. Das Urteil wirkt für und gegen alle Eigentümer.

Rechtsgrundlage

§ 44 WEG
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (Abs. 1), Klage gegen die Gemeinschaft und Information der Eigentümer durch den Verwalter (Abs. 2), Wirkung des Urteils für alle (Abs. 3).
§ 45 WEG
Ein Monat für die Klage, zwei Monate für die Begründung, jeweils ab Beschlussfassung; Wiedereinsetzung nach §§ 233 bis 238 ZPO.
§ 23 Abs. 4 WEG
Nichtigkeit bei Verstoß gegen zwingendes Recht; im Übrigen gilt ein Beschluss, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt ist.
§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG
Ausschließlich zuständig ist das Gericht am Ort des Grundstücks, nach § 23 Nr. 2 Buchst. c GVG das Amtsgericht.

Beispiel

Die Versammlung beschließt am Donnerstag, 14. Mai 2026, eine Sonderumlage. Die Klagefrist endet rechnerisch am 14. Juni 2026. Das ist ein Sonntag, deshalb endet sie am Montag, 15. Juni 2026. Die Begründung muss bis Dienstag, 14. Juli 2026, beim Gericht sein. Das Protokoll kommt erst am 2. Juni an; an den Fristen ändert das nichts.

Fiktives Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden.

Häufige Fragen

Welche Fristen gelten für die Anfechtungsklage?

Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB).

Wer trägt die Kosten einer Anfechtungsklage?

Grundsätzlich die Partei, die verliert (§ 91 ZPO). Den Streitwert bemisst das Gericht nach dem Interesse aller Eigentümer, begrenzt unter anderem auf das Siebeneinhalbfache des Interesses des Klägers (§ 49 GKG). Verliert die Gemeinschaft, sind ihre Prozesskosten Verwaltungskosten, die ohne abweichende Regel auch der siegreiche Kläger anteilig mitträgt (BGH, Urteil vom 19.07.2024, V ZR 139/23).

Muss ich bis zum Urteil zahlen?

Ja. Ein angefochtener Beschluss bleibt gültig, bis er durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Nur ein nichtiger Beschluss bindet von Anfang an nicht.

Verwandte Begriffe

Mehr dazu

Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen