Virtuelle Eigentümerversammlung: Was seit Oktober 2024 gilt
Für kleine WEGs ist das eine echte Erleichterung. Wenn ein Eigentümer in München lebt, eine Erbengemeinschaft verstreut ist und die anderen nach Feierabend keinen Raum mieten wollen, ist eine Stunde per Video oft die einzige Versammlung, zu der alle kommen. Damit die Beschlüsse halten, sollten Sie die Regeln aber genau kennen.
Drei Formate: Präsenz, hybrid, virtuell
- Präsenzversammlung
- Der gesetzliche Normalfall: Beschlüsse werden in einer Versammlung gefasst (§ 23 Abs. 1 Satz 1 WEG). Die Verwaltung lädt mindestens einmal im Jahr zur Versammlung ein (§ 24 Abs. 1 WEG).
- Hybride Versammlung
- Es gibt einen Versammlungsort, und die Eigentümer können beschließen, dass man auch ohne Anwesenheit vor Ort teilnehmen und seine Rechte ganz oder teilweise elektronisch ausüben kann (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG). Dafür genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Diese Möglichkeit gab es schon vor 2024 und besteht unverändert fort (BT-Drucksache 20/9890, S. 18).
- Virtuelle Versammlung
- Kein Versammlungsort, weder für Eigentümer noch für die Verwaltung. Dafür braucht es einen Beschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, befristet auf höchstens drei Jahre ab Beschlussfassung (§ 23 Abs. 1a Satz 1 WEG). Die Regel gilt seit dem 17. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306, Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vom 16. Oktober 2024).
Der Beschluss nach § 23 Abs. 1a WEG
- Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Es zählen die Stimmen, die in der Abstimmung abgegeben werden, nicht alle Eigentümer der Gemeinschaft. Jeder Eigentümer hat eine Stimme, sofern Ihre Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt (§ 25 Abs. 2 WEG).
- „Findet statt“ oder „kann stattfinden“. Das Gesetz erlaubt beides. Beschließen Sie, dass Versammlungen virtuell stattfinden können, entscheidet nach der Gesetzesbegründung die Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen über das Format, wenn die Eigentümer es nicht selbst festlegen (BT-Drucksache 20/9890, S. 18).
- Höchstens drei Jahre. Die Frist läuft ab dem Tag der Beschlussfassung. Notieren Sie das Enddatum und setzen Sie die Verlängerung rechtzeitig auf die Tagesordnung.
- Auf die Tagesordnung. Wie jeder Beschluss ist er nur gültig, wenn der Gegenstand in der Einladung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG).
- Ohne Versammlung geht es auch. Stimmen alle Eigentümer in Textform zu, etwa per E-Mail, ist der Beschluss auch ohne Versammlung gültig (§ 23 Abs. 3 WEG). In kleinen WEGs ist das oft der einfachste Weg. Ablauf und Muster: Umlaufbeschluss in der WEG.
Was „vergleichbar“ heißt
Die virtuelle Versammlung muss hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein (§ 23 Abs. 1a Satz 2 WEG). Die Gesetzesbegründung wird konkret (BT-Drucksache 20/9890, S. 19):
- Videokonferenz: Bild und Ton in beide Richtungen, in Echtzeit. Versammlungen im Chat oder als Telefonkonferenz kommen danach nicht in Betracht.
- Alle Rechte: Jeder muss reden, Fragen stellen, Anträge stellen und abstimmen können.
- Barrierefreiheit: Je nach den Eigentümern muss die Technik gegebenenfalls barrierefrei nutzbar sein.
- Datenschutz: Die DSGVO gilt. Die Begründung erwartet in der Regel eine Einwilligung der Teilnehmenden, und zwar getrennt von der Stimme für virtuelle Versammlungen.
Die Präsenzpflicht bis 2028 und der Verzicht
Fassen die Eigentümer den Beschluss nach § 23 Abs. 1a vor dem 1. Januar 2028, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, es sei denn, die Eigentümer verzichten durch einstimmigen Beschluss darauf (§ 48 Abs. 6 Satz 1 WEG). Zwei Dinge sind dabei wichtig:
- Keine Sanktion für Beschlüsse. Ein Verstoß gegen die Präsenzpflicht macht die in einer virtuellen Versammlung gefassten Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar (§ 48 Abs. 6 Satz 2 WEG). Pflichtgemäß ist es trotzdem nicht, sie zu übergehen.
- Einstimmig heißt: keine Gegenstimme. Nach dem Bericht des Rechtsausschusses bedeutet Einstimmigkeit in der Versammlung, dass keine Gegenstimme gegen den Beschlussantrag abgegeben wird (BT-Drucksache 20/12146, S. 14). Es müssen also nicht alle Eigentümer zustimmen; wer fehlt oder sich enthält, verhindert den Verzicht nicht. Manche Ratgeber behaupten das Gegenteil. Anders ist es beim Beschluss ohne Versammlung: Ein Umlaufbeschluss braucht die Zustimmung aller Eigentümer in Textform (§ 23 Abs. 3 WEG).
Die Pflicht betrifft nur Beschlüsse, die vor dem 1. Januar 2028 gefasst werden, und sie endet mit dem Jahr 2028. Ab 2029 gibt es sie nicht mehr.
Technik und Ablauf in der Praxis
- Einladung in Textform, mit mindestens drei Wochen Frist, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG). Sie enthält die Tagesordnung, den Zugangslink, eine Telefonnummer für technische Hilfe und den Hinweis, wie man sich vertreten lassen kann.
- Ein Werkzeug, das alle bedienen können. Eine gängige Videokonferenz im Browser, ohne Pflicht zur Installation. Prüfen Sie den Datenschutz des Anbieters und legen Sie fest, wer die Einwilligungen einholt.
- Technik-Test vorher. Zehn Minuten mit jedem, der unsicher ist, ersparen Streit über verpasste Abstimmungen.
- Feststellen, wer teilnimmt. Zu Beginn jeden Teilnehmer mit Name und Wohnung aufrufen, bei Vertretung die Vollmacht in Textform prüfen (§ 25 Abs. 3 WEG).
- Abstimmen mit Namensaufruf. Bei kleinen WEGs ist das am klarsten: Jeder sagt Ja, Nein oder Enthaltung, die Leitung wiederholt das Ergebnis. Das Ergebnis wird verkündet.
- Niederschrift und Beschluss-Sammlung. Die Niederschrift ist unverzüglich aufzunehmen und vom Vorsitzenden, einem Eigentümer und, falls bestellt, dem Beiratsvorsitz zu unterschreiben (§ 24 Abs. 6 WEG). Die Beschlüsse kommen in die Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG). Klären Sie vorher, wer wann unterschreibt.
Typische Fehler
- Mehrheit falsch gezählt. Drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Stimmen fünf Eigentümer ab, braucht es vier Ja-Stimmen; drei reichen nicht (60 Prozent).
- Telefon oder Chat statt Video. Das erfüllt die Vergleichbarkeit nach der Gesetzesbegründung nicht.
- Einwilligung mit der Abstimmung vermengt. Die Stimme für virtuelle Versammlungen ist keine datenschutzrechtliche Einwilligung.
- Präsenzpflicht vergessen. Bis einschließlich 2028 eine Präsenzversammlung im Jahr planen oder den einstimmigen Verzicht beschließen.
- Ablauf der drei Jahre übersehen. Danach gilt wieder die Präsenzversammlung, wenn kein neuer Beschluss vorliegt.
- Kein Plan für Verbindungsabbrüche. Legen Sie fest, wie lange gewartet wird und wie jemand wieder einsteigt, bevor abgestimmt wird.
- Einzelne abgehängt. Wer nicht mitkommt, braucht Hilfe oder eine Vertretung. Die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich auf Unterstützung aus dem privaten Umfeld, auf Nachbarschaftshilfe und auf die Vertretung.
Häufige Fragen
Reicht eine Telefonkonferenz als virtuelle Eigentümerversammlung?
Nach der Gesetzesbegründung nicht. Die virtuelle Versammlung muss mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein (§ 23 Abs. 1a Satz 2 WEG). Die Bundesregierung versteht darunter eine Videokonferenz mit Bild und Ton in beide Richtungen in Echtzeit; Chat oder Telefonkonferenz kommen danach nicht in Betracht (BT-Drucksache 20/9890, S. 19).
Wie viele Stimmen braucht der Beschluss für virtuelle Versammlungen?
Mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs. 1a Satz 1 WEG). Maßgeblich sind die in der Abstimmung abgegebenen Stimmen, nicht alle Eigentümer der Gemeinschaft. Der Beschluss gilt höchstens drei Jahre ab Beschlussfassung.
Müssen wir trotzdem einmal im Jahr in Präsenz tagen?
Wenn Ihre WEG den Beschluss vor dem 1. Januar 2028 fasst: ja, bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr, es sei denn, die Eigentümer verzichten durch einstimmigen Beschluss darauf (§ 48 Abs. 6 WEG). Einstimmig heißt in der Versammlung: keine Gegenstimme (BT-Drucksache 20/12146, S. 14). Ein Verstoß macht die Beschlüsse aus virtuellen Versammlungen weder nichtig noch anfechtbar.
Was ist der Unterschied zwischen hybrider und virtueller Versammlung?
Bei der hybriden Versammlung gibt es einen Versammlungsort, und Eigentümer können zusätzlich online teilnehmen und abstimmen. Das beschließt die Gemeinschaft mit einfacher Mehrheit (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 1 WEG). Bei der virtuellen Versammlung gibt es keinen Versammlungsort; dafür braucht es die Dreiviertelmehrheit nach § 23 Abs. 1a WEG.
Was ist mit Eigentümern, die keine Videokonferenz nutzen können?
Sie können sich wie bisher vertreten lassen; die Vollmacht braucht Textform (§ 25 Abs. 3 WEG). Die Gesetzesbegründung nennt außerdem Unterstützung aus dem privaten Umfeld und Nachbarschaftshilfe. Bieten Sie vor der Versammlung einen Technik-Test an.
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Interesse vormerkenKeine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Zu virtuellen Versammlungen gibt es noch wenig Rechtsprechung. Der Text ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz: gesetze-im-internet.de/woeigg (§§ 23, 24, 25, 48)
- Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306 (ausgegeben am 16.10.2024; Art. 4: Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 20/9890 (Begründung zu § 23 Abs. 1a, S. 18 f.)
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 20/12146 (Präsenzpflicht bis 2028 und einstimmiger Verzicht, S. 14)
- § 34c GewO: gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html