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WEG-Glossar

Was ist die Jahresabrechnung der WEG?

Die Jahresabrechnung der WEG ist die Abrechnung des Verwalters über den Wirtschaftsplan eines Kalenderjahres: Sie stellt die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben dar und ermittelt, welche Nachschüsse jede Wohnung zahlt oder wie ihre Vorschüsse angepasst werden.

Kurz erklärt

Beschlossen wird nicht die ganze Abrechnung, sondern nur der Betrag je Wohnung, der zum Ausgleich gegenüber dem Plan nötig ist: die Abrechnungsspitze. Fehler im Zahlenwerk führen deshalb nur dann zur gerichtlichen Ungültigerklärung, wenn sie sich auf diesen Betrag auswirken.

Üblich sind eine Gesamtabrechnung für das Haus und eine Einzelabrechnung je Wohnung. Dazu kommt der Vermögensbericht mit dem Stand der Rücklagen. Belege dürfen Sie einsehen. Eine Nebenkostenabrechnung für Mieter ist die WEG-Abrechnung nicht: Vermieter leiten daraus eine eigene Abrechnung der Betriebskosten ab.

Rechtsgrundlage

§ 28 Abs. 2 WEG
Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Eigentümer über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse. Der Verwalter stellt dafür die Jahresabrechnung auf.
§ 28 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 WEG
Vermögensbericht nach Jahresende; jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.
BGH, Urteil vom 20.09.2024, V ZR 195/23
Fehler der Jahresabrechnung führen nur zur Ungültigerklärung, wenn sie sich auf die Abrechnungsspitze auswirken (Leitsatz).

Beispiel

Im fiktiven Haus mit sechs Wohnungen waren 19.200 € laufende Kosten geplant; tatsächlich angefallen sind 20.400 €. Die Verwaltung blieb bei 2.160 €, also 360 € je Wohnung. Für eine Wohnung mit 150/1.000 Anteilen:

Die Zuführung zur Rücklage wurde wie geplant gezahlt und bleibt hier außen vor.

Fiktives Beispiel, alle Beträge erfunden.

Häufige Fragen

Wie sieht eine WEG-Jahresabrechnung aus?

Sie enthält die Einnahmen und Ausgaben des Jahres und für jede Wohnung den Nachschuss oder die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG). Üblich sind eine Gesamtabrechnung, Einzelabrechnungen je Wohnung und die Heizkostenabrechnung des Messdienstes. Der Vermögensbericht kommt hinzu (§ 28 Abs. 4 WEG).

Welche Frist gilt für die Jahresabrechnung?

Das WEG nennt keine feste Frist, sondern nur „nach Ablauf des Kalenderjahres“ (§ 28 Abs. 2 WEG). Prüfen Sie, ob Ihr Verwaltervertrag einen Termin festlegt. Für Vermieter zählt außerdem die Frist gegenüber Mietern: Deren Betriebskostenabrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt sein (§ 556 Abs. 3 BGB).

Wird über die ganze Abrechnung abgestimmt?

Nein. Gegenstand des Beschlusses sind nur die Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG). Das Zahlenwerk bereitet diesen Beschluss nur vor (BGH, Urteil vom 20.09.2024, V ZR 195/23, Rn. 7).

Verwandte Begriffe

Mehr dazu

Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs, im Aufbau, Start 2027.

Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen