Was ist ein Wirtschaftsplan der WEG?
Der Wirtschaftsplan ist die Jahresplanung einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Der Verwalter schätzt darin Einnahmen und Ausgaben für ein Kalenderjahr und leitet daraus die Vorschüsse ab, also das Hausgeld jeder Wohnung, über das die Eigentümer beschließen.
Kurz erklärt
Abgestimmt wird nur über die Vorschüsse, also über die Zahlungen je Wohnung für Kosten und Rücklagen. Die Zahlen dahinter bereiten diesen Beschluss vor, sind aber nicht selbst Gegenstand der Abstimmung. Für eine Anfechtung zählt ein Fehler in einer einzelnen Position deshalb nur, wenn er sich auf die Zahlungen auswirkt.
Der Verwalter muss den Plan jedes Jahr aufstellen. Gibt es einen Verwaltungsbeirat, soll er ihn vorher prüfen. Ein Beschluss kann vorsehen, dass die Vorschüsse bis zum nächsten Plan weitergelten. Reicht der Plan nicht, beschließen die Eigentümer eine Sonderumlage als Nachtrag. Gemeint ist hier immer der Plan einer Eigentümergemeinschaft, nicht der eines Unternehmens.
Rechtsgrundlage
- § 28 Abs. 1 WEG
- Satz 1: Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Satz 2: Der Verwalter stellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf, der auch die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
- § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG
- Der Verwaltungsbeirat soll den Plan vor dem Beschluss prüfen und mit einer Stellungnahme versehen.
- BT-Drucksache 19/18791, S. 76
- Das Zahlenwerk dient nur der Vorbereitung des Beschlusses; Fortgeltung ist möglich, Sonderumlagen sind Nachträge zum Plan.
Beispiel
Für ein fiktives Haus mit sechs Wohnungen plant der Verwalter 19.200 € laufende Kosten und 4.200 € Rücklage, beides nach Miteigentumsanteilen, sowie 2.160 € Verwaltung, verteilt je Wohnung.
- Wohnung mit 175/1.000 Anteilen: 3.360 € + 735 € + 360 € = 4.455 € im Jahr, also 371,25 € im Monat
- Wohnung mit 150/1.000 Anteilen: 2.880 € + 630 € + 360 € = 3.870 € im Jahr, also 322,50 € im Monat
- Probe: 2 × 3.870 € + 4 × 4.455 € = 25.560 €, genau die Plansumme aus 19.200 € + 4.200 € + 2.160 €
Fiktives Beispiel, alle Beträge erfunden.
Häufige Fragen
Wie sieht ein WEG-Wirtschaftsplan aus?
Üblich ist ein Gesamtplan mit den geplanten Ausgaben und Einnahmen je Position und dem jeweiligen Verteilerschlüssel, dazu ein Einzelplan je Wohnung mit dem monatlichen Hausgeld. Das Gesetz verlangt die Vorschüsse sowie die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG).
Was unterscheidet Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung?
Der Wirtschaftsplan schaut nach vorn und legt die Vorschüsse fest. Die Jahresabrechnung schaut zurück, vergleicht mit den tatsächlichen Kosten und führt zu Nachschüssen oder angepassten Vorschüssen (§ 28 Abs. 2 WEG).
Was gilt, wenn kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird?
Dann kommt es auf den letzten Beschluss an. Sieht er vor, dass die Vorschüsse bis zum nächsten Beschluss fortgelten, wird weitergezahlt; sonst ist durch Auslegung zu klären, ob er nur für ein Jahr galt (BT-Drs. 19/18791, S. 76).
Verwandte Begriffe
- Hausgeld
- Jahresabrechnung
- Kostenverteilungsschlüssel
- Erhaltungsrücklage
- Sonderumlage
- Verwaltungsbeirat
- Alle Begriffe
Mehr dazu
- Wirtschaftsplan der WEG verstehen: Ein Beispiel für sechs Wohnungen
- Jahresabrechnung der WEG prüfen: Checkliste für Eigentümer
Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs, im Aufbau, Start 2027.
Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz: § 28, § 29
- BT-Drucksache 19/18791, S. 76 (Beschlussgegenstand, Fortgeltung, Sonderumlage als Nachtrag)