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Ratgeber für Eigentümer

Heizungstausch in der WEG: Wer entscheidet, wer zahlt?

Heizungskeller mit gedämmten Rohren, roten Absperrventilen, Manometern und einer Umwälzpumpe über einem orangefarbenen Heizkessel
Foto: Immo Wegmann / Unsplash
Kurz gesagt Seit dem 29.07.2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die bisherige 65-Prozent-Regel und die Sonderpflichten für Eigentümergemeinschaften aus § 71n sind gestrichen. Das GModG verbietet nicht, eine funktionierende Heizung weiter zu betreiben; seine Vorgaben greifen, wenn Sie die Heizung ersetzen. Wer entscheidet und wer zahlt, regelt das WEG: Soweit keine abweichende Vereinbarung entgegensteht, genügt für den Beschluss die einfache Mehrheit. Ist der Tausch Erhaltung, zahlen alle nach Miteigentumsanteilen. Geht er darüber hinaus, zahlen alle nur, wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Anteile zustimmen und die Kosten nicht unverhältnismäßig sind, oder wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren (§ 21 Abs. 2 WEG). Unser Beschlusscheck bereitet die Versammlung vor.

Dieser Ratgeber gilt für eine Heizung, die das ganze Haus versorgt. Bei Etagenheizungen kommt es darauf an, ob sie nach der Teilungserklärung zum Sondereigentum gehören; Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, sind Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG). Mehr dazu im Ratgeber Fenster, Balkon, Heizkörper: Wer zahlt in der WEG?

Was seit der Reform gilt

Das Änderungsgesetz vom 23.07.2026 steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226. Es benennt das Gesetz um, streicht die §§ 71 bis 73 und tritt in Stufen in Kraft (Art. 1 und Art. 9). Die Regeln für den Ersatz einer Heizung stehen jetzt in den §§ 42 bis 46 GModG. Wer eine Heizung ersetzt, wählt eine der Optionen aus § 42 Abs. 2 GModG: etwa Wärmepumpe, Wärmenetz, Solarthermie, Biomasse, eine Hybridheizung oder weiter Gas oder Öl. Dabei gelten die Vorgaben der §§ 43 bis 46 GModG.

AbWas giltWas das für Ihre WEG heißt
29.07.2026GModG in Kraft, §§ 71 bis 73 gestrichen (Art. 1, Art. 9 Abs. 1)Die alten Fristen aus § 71n gelten nicht mehr.
01.01.2027Geänderte Regeln für Betriebsprüfung, Heizungsprüfung und hydraulischen Abgleich (Art. 2, Art. 9 Abs. 2)Wartungsvertrag und Prüftermine mit dem Fachbetrieb abgleichen.
30.09.2027Heizungsprüfung für ältere Anlagen in Häusern ab sechs Wohnungen (§ 60b Abs. 1 Satz 2)Betrifft wassergeführte Heizungen ohne Wärmepumpe, eingebaut vor dem 01.10.2009.
01.01.2028Vermieter und Mieter teilen grundsätzlich bei einer nach dem 29.07.2026 eingebauten Gas- oder Ölheizung Gasnetzentgelte und CO2-Kosten hälftig (§ 5a Abs. 3 CO2KostAufG)Nur für vermietende Eigentümer.
01.01.2029Grundregel für Bestandsgebäude: Eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, die nach dem 29.07.2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut wird, muss grundsätzlich mindestens 10 Prozent der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugen; ab 2030 15, ab 2035 30, ab 2040 60 Prozent (§ 43 Abs. 1). Für Biomethan und biogenes Flüssiggas gelten zusätzliche Anforderungen (§ 43 Abs. 2). Die Pflicht lässt sich auch anders erfüllen, etwa mit Solarthermie (§ 43 Abs. 3 bis 5). Nach einem irreparablen Ausfall der alten Heizung kann sie später beginnen (§ 43 Abs. 7, mehr dazu unter der Tabelle).Bei Gas oder Öl die Brennstoffkosten der kommenden Jahre einplanen.

Die Quote lässt sich auch anders erfüllen, etwa mit Solarthermie oder einer Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 3 bis 5 GModG). Betreibt ein Dritter die Anlage, etwa im Contracting, erfüllt er die Pflicht (§ 43 Abs. 6 GModG). Fällt die alte Heizung irreparabel aus und wird 2028 eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut, gilt die Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau (§ 43 Abs. 7 Satz 1 GModG).

Noch offen ist ein weiteres Gesetz (Stand 26.10.2026): Bis zum 01.12.2026 soll die Bundesregierung eine Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen. Sie soll die Lieferanten von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die Brennstoffe für Gebäude ab 2045 vollständig auf klimaneutrale umzustellen (§ 42a GModG). Wie diese Quote im Einzelnen aussieht, steht noch nicht fest. Die Pflichten aus § 43 GModG stehen unabhängig davon schon im Gesetz.

Erhaltung oder bauliche Veränderung

Ob alle zahlen, hängt davon ab, wie die Maßnahme einzuordnen ist. Die Technik allein entscheidet das nicht, sondern der Zustand der alten Anlage und was die Gemeinschaft darüber hinaus will.

Erhaltung
Ist die Heizung defekt oder verbraucht und wird sie durch eine vergleichbare ersetzt, gehört das zur ordnungsmäßigen Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Soweit keine abweichende Vereinbarung entgegensteht, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG).
Bauliche Veränderung
Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung hinausgehen, sind bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 1 WEG). Das kann etwa der vorzeitige Tausch einer noch funktionierenden Heizung sein. Auch sie werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, soweit keine abweichende Vereinbarung entgegensteht. Verboten sind Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WEG).
Der Wechsel der Technik
Ersetzt die Gemeinschaft eine verbrauchte Gasheizung durch eine Wärmepumpe, kann das schon eine bauliche Veränderung sein. Die Gesetzesbegründung ordnet diese Fälle in die §§ 20 und 21 WEG ein: Tritt die bauliche Veränderung an die Stelle einer ohnehin nötigen Erhaltung, müssen sich nur die Mehrkosten amortisieren. Einen festen Zeitraum dafür gibt es nicht; bei energetischen Maßnahmen darf er auch länger als zehn Jahre sein. Maßgeblich ist die Prognose zum Zeitpunkt des Beschlusses (BT-Drs. 19/18791, S. 69).

Lassen Sie den Zustand der alten Anlage vom Fachbetrieb schriftlich bewerten. Das ist die Grundlage für die Einordnung und für die Frage, ob eine Reparatur noch wirtschaftlich ist.

Wer die neue Heizung bezahlt

Soweit keine abweichende Vereinbarung entgegensteht, reicht für den Bau die einfache Mehrheit. Für die Kosten gibt es drei Wege:

  1. Erhaltung: Alle zahlen nach Miteigentumsanteilen (MEA), soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Für einzelne Kosten können die Eigentümer eine andere Verteilung beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG).
  2. Bauliche Veränderung mit großer Mehrheit oder Amortisation: Alle zahlen nach MEA, wenn der Beschluss die doppelt qualifizierte Mehrheit erreicht und die Kosten nicht unverhältnismäßig sind. Das sind mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile. Alle zahlen auch, wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren (§ 21 Abs. 2 Satz 1 WEG).
  3. Sonst: Es zahlen nur die Eigentümer, die zugestimmt haben, nach ihren Anteilen (§ 21 Abs. 3 WEG). Auch ein Beschluss über eine abweichende Verteilung darf den anderen diese Kosten nicht auferlegen (§ 21 Abs. 5 Satz 2 WEG).

Der dritte Weg passt schlecht zu einer Zentralheizung, die alle Wohnungen versorgt. Wer nicht zahlt, hat an den Nutzungen grundsätzlich keinen Anteil. Er kann nur verlangen, dass ihm die Beteiligung nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Dann beteiligt er sich auch an den künftigen Kosten nach seinen Anteilen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 WEG). Zeichnet sich keine große Mehrheit ab und lässt sich keine Amortisation belegen, lassen Sie den Fall vor der Versammlung rechtlich prüfen. Die Grundlagen erklärt der Ratgeber Bauliche Veränderung in der WEG.

Die laufenden Heizkosten verteilt die Gemeinschaft weiter nach der Heizkostenverordnung, also zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch. Mehr dazu unter Heizkostenabrechnung.

Prüfen, abgleichen, warten

Unabhängig vom Tausch hat der Betreiber Pflichten für die laufende Anlage. In jedem Haus gilt: Die Anlage ist sachgerecht zu bedienen, und Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad sind regelmäßig zu warten (§§ 59, 60 GModG). In Häusern mit mindestens sechs Wohnungen kommen hinzu:

Ab dem 01.01.2027 gelten für diese Prüfungen teils neue Fassungen (Art. 2 des Änderungsgesetzes). Fragen Sie Ihren Fachbetrieb, welche Fassung für Ihre Anlage gilt. Für die Förderung brauchen auch kleinere Häuser den hydraulischen Abgleich (siehe Förderung).

Berlin: Wärmeplan und Wärmenetz

Der Berliner Senat hat am 16.06.2026 den gesamtstädtischen Wärmeplan beschlossen. In seiner Mitteilung heißt es: „Der Plan ist eine Orientierung, keine Vorschrift.“ Mit der Wärmekarte der Senatsverwaltung sehen Sie, in welchem voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet Ihre Adresse liegt. Gebäudebezogene Aussagen enthält der Plan nach Angaben der Senatsverwaltung nicht.

Die Pflichten aus § 43 GModG knüpfen an den Einbau und an feste Daten an, nicht an den Wärmeplan. Der Wärmeplan verschiebt diese Daten nicht. Liegt Ihr Haus in einem Gebiet, in dem ein Wärmenetz in Frage kommt, fragen Sie den Netzbetreiber schriftlich, ob und wann ein Anschluss möglich ist und zu welchen Bedingungen. Eine Karte ist keine Zusage.

Förderung: erst beantragen, dann bauen

Für eine Heizung im Gemeinschaftseigentum ist die WEG bei der KfW antragsberechtigt (Zuschuss 458, Stand der KfW-Seite am 26.10.2026). Die wichtigsten Bedingungen:

Die Gemeinschaft muss die Rechnungen also zunächst voll bezahlen. Zur Zwischenfinanzierung bietet die KfW einen Ergänzungskredit an; für eine Maßnahme am Gemeinschaftseigentum kann die WEG nur den Kredit 359 beantragen, über eine bevollmächtigte Person bei einem Finanzierungspartner. Für Häuser mit höchstens fünf Wohnungen fördert das BAFA außerdem die Optimierung einer bestehenden Heizung mit 15 Prozent, nicht aber den Tausch des Wärmeerzeugers.

Fiktives Beispiel: sechs Wohnungen

Ein Berliner Altbau mit sechs Wohnungen und sechs Eigentümern wird mit einer Gas-Zentralheizung beheizt. Sie funktioniert, ist aber alt. Die Eigentümer wollen sie vorzeitig durch eine Wärmepumpe ersetzen; nach Einschätzung des Fachbetriebs eignet sich das Haus dafür. Weil die alte Anlage noch funktioniert, behandeln sie den Tausch als bauliche Veränderung. Die Gemeinschaftsordnung regelt Stimmrecht und Kosten nicht abweichend; jeder Eigentümer hat eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG).

WohnungMEAStimme
W1150/1.000Nein
W2150/1.000Ja
W3175/1.000Ja
W4175/1.000Ja
W5175/1.000Ja
W6175/1.000Ja
Summe1.000/1.0005 Ja, 1 Nein

Die Mehrheit: 5 von 6 abgegebenen Stimmen sind mehr als zwei Drittel. Die Ja-Stimmen vertreten 850/1.000 Anteile, also mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile. Die Kosten sind nicht unverhältnismäßig (Annahme des Beispiels). Alle sechs tragen die Kosten nach MEA, auch W1 (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG).

Die Kosten: Das Angebot lautet auf 60.000 € brutto, alles förderfähig. Die Obergrenze der KfW für sechs Wohnungen liegt bei 28.000 € + 5 × 15.000 € = 103.000 €. Die Gemeinschaft rechnet nur mit der Grundförderung: 60.000 € × 30 % = 18.000 €. Bleiben 42.000 € endgültige Kosten. Die Erhaltungsrücklage bleibt unberührt; die Eigentümer beschließen eine Sonderumlage über den vollen Betrag, weil der Zuschuss erst nach Abschluss kommt.

WohnungSonderumlageAnteil am ZuschussEndgültige Kosten
W19.000,002.700,006.300,00
W29.000,002.700,006.300,00
W310.500,003.150,007.350,00
W410.500,003.150,007.350,00
W510.500,003.150,007.350,00
W610.500,003.150,007.350,00
Summe60.000,0018.000,0042.000,00

Beträge in Euro, brutto, erfunden, keine Marktpreise. Rechenweg W1: 60.000 € × 150/1.000 = 9.000 €; 18.000 € × 150/1.000 = 2.700 €; 9.000 € − 2.700 € = 6.300 €. Der Anteil am Zuschuss ist eine Rechengröße: Was mit dem Geld geschieht, wenn es auf dem WEG-Konto eingeht, etwa eine Erstattung nach MEA oder eine Zuführung zur Rücklage, beschließen die Eigentümer gesondert. Kommt keine Förderung, bleibt es bei 60.000 €.

Zum Vergleich: Stimmen W1 und W2 mit Nein, sind 4 von 6 Stimmen genau zwei Drittel, nicht mehr. Beschlossen ist der Tausch trotzdem. Dass alle zahlen, folgt dann nur noch aus einer belegten Amortisation (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG); sonst gilt § 21 Abs. 3 WEG mit den oben beschriebenen Fragen. Wie eine Sonderumlage beschlossen und fällig gestellt wird, zeigt der Ratgeber Sonderumlage in der WEG.

Beschlusscheck zum Ausdrucken

Zwei Blätter für die Vorbereitung: Blatt A sammelt die Grundlagen, Blatt B trennt die zwei Fragen, die in der Versammlung oft verschwimmen: Was wird gebaut, und wer muss es bezahlen? Drucken Sie die Blätter aus und füllen Sie sie gemeinsam mit Beirat und Fachbetrieb aus. Sie dürfen den Beschlusscheck frei nutzen, weitergeben und in Ihre Unterlagen übernehmen.

Arbeitshilfe, nicht anwaltlich geprüft. Stand: Oktober 2026. Sie ersetzt keinen auf Ihr Haus zugeschnittenen Beschlussantrag.

Blatt A: Grundlagen der Entscheidung

PunktEintragBeleg, erledigt
Haus: Adresse, Zahl der Wohnungen (ab sechs gelten §§ 60a bis 60c GModG)
Anlage zentral oder je Wohnung; Gemeinschafts- oder Sondereigentum laut Teilungserklärung
Einbaujahr, Zustand, Defekt; Reparatur noch wirtschaftlich? (Bewertung des Fachbetriebs)
Vorhandene Nachweise: Wartung, Heizungsprüfung, hydraulischer Abgleich
Einordnung: Erhaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG) oder bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 1 WEG), mit Begründung
Geprüfte Optionen (§ 42 Abs. 2 GModG) mit Investition und laufenden Kosten
Wärmenetz: Ergebnis der Berliner Wärmekarte; schriftliche Auskunft des Netzbetreibers mit Datum
Bei Gas oder Öl: wie die Quote ab 2029 erfüllt wird (§ 43 GModG) und wer Betreiber ist
Angebot: Nummer, Datum, Bruttobetrag; Umfang einschließlich Elektrik, Schallschutz, Aufstellort, Leitungen
Förderung: Bestätigung zum Antrag, Vertrag mit Bedingung, wer den Antrag stellt
Zeitplan: Versammlung, Antrag, Zusage, Baubeginn, Inbetriebnahme, Abgleich, Prüfungen

Blatt B: Abstimmung und Geld

WohnungEigentümerMEAJaNeinEnthaltung
Summe
PunktEintragBeleg, erledigt
Stimmrecht laut Gemeinschaftsordnung, sonst eine Stimme je Eigentümer (§ 25 Abs. 2 WEG)
Ja-Stimmen von abgegebenen Stimmen: mehr als zwei Drittel?
MEA der Ja-Stimmen von allen MEA: die Hälfte erreicht?
Kostenweg: § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2, § 21 Abs. 3 WEG
Gesamtkosten brutto
Förderung: Programm, Satz, Betrag, Datum der Zusage
Vor der Auszahlung fällig (brutto)
Entnahme aus der Erhaltungsrücklage (bei Erhaltung; sonst vorher prüfen)
Sonderumlage: Betrag, Schlüssel, Fälligkeit (§ 28 Abs. 3 WEG)
Verwendung des Zuschusses (eigener Beschluss)
Wer Vertrag und Antrag unterschreibt (Vollmacht)
Tagesordnung: Bau, Finanzierung und Vollmacht einzeln bezeichnet (§ 23 Abs. 2 WEG)
Einladung in Textform, Zugang mindestens drei Wochen vorher, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG)
Vermietete Wohnungen: Ankündigung an Mieter, Nachweise für Mieterhöhung

Wenn Sie vermieten

Für vermietende Eigentümer gelten zusätzliche Regeln, die hier nur kurz genannt sind:

Was Sie in den nächsten 7 Tagen tun können

Fehler, die Sie vermeiden sollten

Häufige Fragen

Welche Mehrheit braucht der Heizungstausch in der WEG?

Soweit keine abweichende Vereinbarung entgegensteht, genügt für den Beschluss die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Erhaltung wie bei baulicher Veränderung (§ 25 Abs. 1, § 20 Abs. 1 WEG). Bei einer baulichen Veränderung zählt für die Kosten eine höhere Mehrheit: mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile. Erreicht der Beschluss diese Mehrheit, tragen alle Eigentümer die Kosten, sofern sie nicht unverhältnismäßig sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG).

Müssen alle Eigentümer die neue Heizung bezahlen?

Bei Erhaltung ja, nach Miteigentumsanteilen, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist (§ 16 Abs. 2 WEG). Bei einer baulichen Veränderung zahlen alle nur in zwei Fällen. Erstens: Die doppelt qualifizierte Mehrheit ist erreicht, und die Kosten sind nicht unverhältnismäßig. Zweitens: Die Kosten amortisieren sich in angemessener Zeit (§ 21 Abs. 2 WEG). Sonst zahlen nur die Eigentümer, die zugestimmt haben (§ 21 Abs. 3 WEG).

Ist eine neue Heizung Erhaltung oder bauliche Veränderung?

Das hängt vom Einzelfall ab. Ersetzen Sie eine defekte oder verbrauchte Anlage durch eine vergleichbare, ist das Erhaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Tauschen Sie eine funktionierende Heizung vorzeitig oder wechseln Sie die Technik, kann es eine bauliche Veränderung sein (§ 20 Abs. 1 WEG). Ersetzt sie eine ohnehin nötige Erhaltung, müssen sich nach der Gesetzesbegründung nur die Mehrkosten amortisieren (BT-Drs. 19/18791, S. 69).

Muss unsere WEG in Berlin jetzt die Heizung austauschen?

Nicht allein wegen eines Stichtags oder des Berliner Wärmeplans. Das GModG regelt, was beim Ersatz einer Heizung gilt (§ 42 GModG); ein Verbot, eine funktionierende Heizung weiter zu betreiben, enthält es nicht. Der Wärmeplan ist laut Senat eine Orientierung, keine Vorschrift. Pflichten für die laufende Anlage bleiben, etwa die regelmäßige Wartung (§ 60 GModG) und in Häusern ab sechs Wohnungen die Heizungsprüfung (§ 60b GModG).

Wie beantragt eine WEG die Heizungsförderung?

Für eine Heizung im Gemeinschaftseigentum stellt eine bevollmächtigte Person den Antrag bei der KfW (Zuschuss 458). Vorher brauchen Sie eine Bestätigung zum Antrag von einer Energieeffizienz-Expertin oder einem Fachunternehmen und einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. Mit den Arbeiten beginnen Sie erst nach der Zusage. Boni für ihre selbst genutzte Wohnung beantragen Eigentümer einzeln per Zusatzantrag (Stand 26.10.2026).

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Interesse vormerken

Keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen