Was ist eine Heizkostenabrechnung?
Die Heizkostenabrechnung verteilt die Kosten einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage nach der Heizkostenverordnung auf die einzelnen Nutzer: grundsätzlich zu 50 bis 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch, den Rest nach festen Maßstäben wie der Wohnfläche.
Kurz erklärt
In der WEG steht die Gemeinschaft gegenüber den Eigentümern an der Stelle des Gebäudeeigentümers; vermietende Eigentümer rechnen ihrerseits mit ihren Mietern ab. Die Verordnung gilt auch bei Fernwärme. In der WEG geht sie abweichenden Regeln in Gemeinschaftsordnung oder Beschlüssen vor. Erstellt wird die Abrechnung meist von einem Messdienst; das Ergebnis fließt in die Jahresabrechnung.
Innerhalb der Spanne wählt die Gemeinschaft den Verbrauchsanteil durch Beschluss; ändern lässt er sich nur aus sachgerechtem Grund und nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums. Genau 70 Prozent sind Pflicht in Gebäuden, die den Wärmeschutz von 1994 nicht erfüllen, mit Öl oder Gas heizen und überwiegend gedämmte freiliegende Leitungen haben. § 10 HeizkostenV lässt rechtsgeschäftlich vereinbarte höhere Verbrauchsanteile zu; Ausnahmen von der Verbrauchsabrechnung, etwa für sehr sparsame Gebäude, regelt § 11 HeizkostenV.
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 HeizkostenV
- In der WEG steht die Gemeinschaft dem Gebäudeeigentümer gleich. Die Verordnung gilt unabhängig von abweichenden Vereinbarungen oder Beschlüssen.
- § 6 HeizkostenV
- Verteilung auf Grundlage der Verbrauchserfassung; Wahl der Maßstäbe; Änderung nur aus den genannten Gründen und nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums (Abs. 4).
- §§ 7, 8 HeizkostenV
- Mindestens 50, höchstens 70 Prozent nach Verbrauch, für Heizung und Warmwasser; in bestimmten Gebäuden genau 70 Prozent (§ 7 Abs. 1 Satz 2).
- § 9 HeizkostenV
- Aufteilung der Kosten, wenn Heizung und Warmwasser aus einer gemeinsamen Anlage kommen.
Beispiel
Ein fiktives Haus mit 420 m² hat 8.400 € Heizkosten, ohne Warmwasser. Eine Wohnung mit 63 m² hat laut Messdienst 12 Prozent des erfassten Verbrauchs.
- 70/30: 8.400 € × 70 % × 12 % = 705,60 € plus 8.400 € × 30 % ÷ 420 m² × 63 m² = 378,00 €, zusammen 1.083,60 €
- 50/50: 8.400 € × 50 % × 12 % = 504,00 € plus 8.400 € × 50 % ÷ 420 m² × 63 m² = 630,00 €, zusammen 1.134,00 €
Die Wohnung hat 15 Prozent der Fläche, verbraucht aber nur 12 Prozent. Mit dem höheren Verbrauchsanteil zahlt sie deshalb weniger.
Fiktives Beispiel, alle Beträge erfunden.
Häufige Fragen
Wer erstellt die Heizkostenabrechnung in der WEG?
Verantwortlich ist die Gemeinschaft, praktisch der Verwalter; Ablesung und Berechnung übernimmt meist ein Messdienst. Die Verordnung behandelt die Gemeinschaft gegenüber den Eigentümern wie einen Gebäudeeigentümer (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV).
Was bedeutet die Verteilung 70/30 oder 50/50?
Die erste Zahl ist üblicherweise der Anteil nach Verbrauch, die zweite der Anteil nach Fläche. Grundsätzlich gelten 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch (§§ 7, 8 HeizkostenV); rechtsgeschäftlich vereinbarte höhere Anteile bleiben zulässig (§ 10 HeizkostenV). 70/30 belohnt sparsames Heizen stärker, 50/50 verteilt mehr nach Fläche. In bestimmten Gebäuden sind genau 70 Prozent vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV); Ausnahmen regelt § 11 HeizkostenV.
Kann ich als Eigentümer die Heizkosten um 15 Prozent kürzen?
Nicht gegenüber der Gemeinschaft. Das Kürzungsrecht bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung gilt nicht im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV). Mieter können es gegenüber ihrem Vermieter haben.
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Mehr dazu
Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.