Was ist ein WEG-Verwalter?
Der WEG-Verwalter ist die Person oder das Unternehmen, das die Wohnungseigentümer per Beschluss bestellen, um die Gemeinschaft nach außen zu vertreten, die laufende Verwaltung zu führen, Versammlungen einzuberufen und Wirtschaftsplan sowie Jahresabrechnung aufzustellen.
Kurz erklärt
Nach außen vertritt der Verwalter die Gemeinschaft umfassend; nur für Grundstückskauf- und Darlehensverträge braucht er einen Beschluss. Im Innenverhältnis darf er allein entscheiden, was untergeordnete Bedeutung hat und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt, oder was nötig ist, um eine Frist zu wahren oder einen Nachteil abzuwenden, etwa den Notdienst bei einem Wasserschaden. Die Eigentümer können diesen Rahmen per Beschluss erweitern oder einschränken.
Zu seinen Aufgaben gehören die jährliche Versammlung, deren Vorsitz, die Beschluss-Sammlung, der Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung und der Vermögensbericht. Der umgangssprachliche Oberbegriff ist Hausverwaltung.
Rechtsgrundlage
- § 26 WEG
- Bestellung und Abberufung durch Beschluss, Höchstdauer.
- § 9b Abs. 1 WEG
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gemeinschaft; Beschränkungen wirken nicht gegenüber Dritten.
- § 27 WEG
- Befugnisse im Innenverhältnis (Abs. 1), Erweiterung oder Einschränkung durch Beschluss (Abs. 2).
- §§ 24, 28 WEG
- Versammlung, Vorsitz, Beschluss-Sammlung; Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht.
Beispiel
Eine WEG beschließt nach § 27 Abs. 2 WEG: Die Verwalterin darf Aufträge bis 1.500 € je Maßnahme und bis 6.000 € im Jahr allein vergeben. Im Frühjahr beauftragt sie drei Reparaturen für 900 €, 1.400 € und 1.200 €, zusammen 3.500 €. Ein viertes Angebot über 2.000 € liegt über der Grenze je Maßnahme; dafür braucht sie einen Beschluss, es sei denn, es ist ein Notfall.
Fiktives Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden.
Häufige Fragen
Welche Aufgaben hat der WEG-Verwalter?
Er vertritt die Gemeinschaft nach außen (§ 9b Abs. 1 WEG), trifft kleinere und dringende Maßnahmen (§ 27 Abs. 1 WEG), beruft mindestens einmal im Jahr die Versammlung ein und leitet sie (§ 24 Abs. 1 und 5 WEG), führt die Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 8 WEG) und erstellt Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht (§ 28 WEG).
Muss eine WEG einen Verwalter haben?
Nein. Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Jeder Eigentümer kann aber die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen, weil sie zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört (§ 18 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Die Ausnahme für kleine WEGs setzt voraus, dass ein Eigentümer zum Verwalter bestellt ist.
Verwandte Begriffe
- Hausverwaltung
- Zertifizierter Verwalter
- Verwaltervertrag
- Verwaltungsbeirat
- Notverwalter
- Alle Begriffe
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Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs, im Aufbau, Start 2027.
Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.