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WEG-Glossar

Was ist Gemeinschaftseigentum?

Gemeinschaftseigentum, im Gesetz gemeinschaftliches Eigentum, sind das Grundstück und das Gebäude einer Wohnanlage, soweit sie nicht im Sondereigentum eines Eigentümers oder im Eigentum eines Dritten stehen; daran sind alle Wohnungseigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen beteiligt.

Kurz erklärt

Dazu gehören immer die Teile, die für Bestand und Sicherheit des Hauses nötig sind, wie Fundament, tragende Wände und Dach, und die Anlagen für den gemeinsamen Gebrauch, etwa Treppenhaus, Heizungsanlage oder gemeinsame Leitungen. Das gilt auch, wenn sie innerhalb einer Wohnung liegen. Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Wem ein Bauteil gehört, sagt aber noch nicht abschließend, wer die Kosten trägt: Vereinbarungen und Beschlüsse können einzelne Kosten anders verteilen.

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 5 WEG
Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
§ 5 Abs. 2 WEG
Teile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, und Anlagen für den gemeinschaftlichen Gebrauch sind nie Sondereigentum, auch wenn sie in einer Wohnung liegen.
§ 18 Abs. 1 WEG
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
§ 16 WEG
Jeder Eigentümer darf das gemeinschaftliche Eigentum mitgebrauchen und trägt die Kosten nach seinem Anteil. Für einzelne Kosten oder Kostenarten kann eine andere Verteilung beschlossen werden.

Beispiel

Eine fiktive WEG mit fünf Wohnungen lässt das Dach für 15.000 € reparieren. Wohnung 1 hat 180/1.000 Miteigentumsanteile und trägt nach dem gesetzlichen Schlüssel 15.000 € × 180/1.000 = 2.700 €. Die Eigentümer können aber beschließen, dass die Kosten für die Sanierung eines bestimmten Balkons dessen Eigentümer allein trägt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die tragende Balkonplatte bleibt trotzdem Gemeinschaftseigentum.

Fiktives Beispiel, alle Zahlen erfunden.

Häufige Fragen

Was ist Gemeinschaftseigentum?

Das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht Sondereigentum sind oder einem Dritten gehören (§ 1 Abs. 5 WEG). Dazu zählen tragende Teile, Dach und die gemeinsam genutzten Anlagen wie Treppenhaus oder Heizung (§ 5 Abs. 2 WEG).

Sind Fenster Gemeinschaftseigentum?

Ja. Fenster nebst Rahmen stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwingend im Gemeinschaftseigentum (BGH, Urteil vom 2. März 2012, V ZR 174/11). Die Gemeinschaftsordnung kann einzelnen Eigentümern zwar Pflichten oder Kosten für ihre Fenster zuweisen. Im Zweifel bleibt es aber bei der Zuständigkeit der Gemeinschaft (BGH, Urteil vom 14. Juni 2019, V ZR 254/17).

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Keine Rechtsberatung. Dieser Eintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht. Ihre Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung können Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen