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Ratgeber für Eigentümer

Glasfaser in der WEG: Beschluss, Kosten und Checkliste

Gelbe Glasfaserkabel mit grünen Steckern an einem Verteiler
Foto: Ronald Crow / Unsplash
Kurz gesagt Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen, etwa Glasfaser, sofern die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG gewahrt sind. Über das Wie beschließt die Versammlung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, Abs. 4 WEG). Wer den Anschluss für sich verlangt oder gestattet bekommt, zahlt ihn (§ 21 Abs. 1 WEG). Unser Prüfblatt hilft beim Angebot.

Hier geht es um den Weg vom Angebot eines Netzbetreibers zu einem Beschluss. Die allgemeinen Regeln für jeden Umbau erklärt der Ratgeber Bauliche Veränderung in der WEG.

Prüfblatt zum Ausdrucken

Das Blatt sammelt, was die Eigentümer vor einem Glasfaser-Beschluss wissen sollten. Füllen Sie es mit dem Angebot aus und schicken Sie es mit Ihrem Antrag an die Verwaltung oder an die Person, die einlädt. Sie dürfen das Blatt frei nutzen, weitergeben und in Ihre Unterlagen übernehmen, auch in einer Beratungsstelle.

1. Was soll gebaut werden?

AngabeIhre Eintragung
WEG, Adresse, Antragsteller, Wohnung
Umfang nur meine Wohnung
Hausnetz für alle Wohnungen
Stand heuteGlasfaser bis in den Keller heißt noch nicht bis in die Wohnung keine Glasfaser
bis in den Keller
bis in die Wohnungen
LeitungswegHausanschlussraum, Steigleitung, Treppenhaus, Bohrungen; Plan beilegen
Vorhandene Leerrohre oder Kabelwege nutzbar?§ 145 Abs. 1 TKG ja nein unklar
Zu klärenWer klärt es, bis wann? Brandschutz-Abschottungen
Denkmalschutz
Ansicht im Treppenhaus

2. Angebot und Verträge

AngabeIhre Eintragung
Netzbetreiber, Angebot vom
Gestattungsvertrag: wer unterschreibt?nach Beschluss: mit Verwaltung durch diese, ohne Verwaltung durch alle Eigentümer gemeinschaftlich, § 9b Abs. 1 WEG
Wem gehört das Hausnetz, wer wartet es?nach dem Bereitstellungszeitraum: § 72 Abs. 5 TKG
Andere Anbieter am Hausnetz§ 72 Abs. 6 TKG
Tarifvertragschließt jeder Haushalt selbst getrennt vom Gestattungsvertrag
Schäden und WiederherstellungRegelung im Vertrag

3. Kosten

AngabeIhre Eintragung
Einmalige Kosten brutto, wer zahlt?
Vertragliches Entgelt nach § 72 TKG je Wohnung und JahrVoraussetzungen und Kostenbelege prüfen, siehe FAQ; Obergrenze 60 € im Jahr, Abs. 2
Erhebungszeitraum nach § 72 Abs. 2 TKGab Errichtung; bis 5 Jahre, bis 9 nur, wenn 5 Jahre zur Refinanzierung nicht ausreichen
Summe nach § 72 Abs. 2 TKG je WohnungObergrenze 540 €; über 300 € muss der Betreiber Gründe darlegen
Errichtungsdatum des Hausnetzesfür § 72 TKG spätestens 31.12.2027, Abs. 7; kein Enddatum der Zahlung
Kostenweg in der WEGZuordnung und Verteilung vor Beschluss rechtlich prüfen lassen Gestattung auf meine Kosten (§ 21 Abs. 1 WEG)
Gemeinschaftsvorhaben vorschlagen
Einordnung des laufenden Entgelts (§ 16 oder § 21 WEG):
Vermietete Wohnung: Umlage des Entgelts§ 556 Abs. 3a BGB, § 2 Nr. 15 Buchst. c BetrKV entfällt Mietvertrag geprüft

4. Für die Versammlung

  • Tagesordnung: Der Punkt ist in der Einladung genau bezeichnet (§ 23 Abs. 2 WEG). Nennen Sie das Datum des Angebots.
  • Anlagen: Angebot, Vertragsentwurf, Leitungsplan.
  • Nichts unterschrieben, bevor der Beschluss gefasst ist.

Muster. Eckige Klammern ersetzen. Nicht anwaltlich geprüft. Vor der Abstimmung prüfen: keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und keine unbillige Benachteiligung eines Eigentümers gegenüber anderen ohne sein Einverständnis (§ 20 Abs. 4 WEG).

Hausnetz für alle: „Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Gemeinschaft mit [Netzbetreiber] einen Gestattungsvertrag über ein Glasfaser-Hausnetz bis in alle Wohnungen schließt, laut Angebot vom [Datum] (Anlage 1), Vertragsentwurf (Anlage 2) und Leitungsplan (Anlage 3), mit der Finanzierung und internen Kostenverteilung [nach rechtlicher Prüfung konkret eintragen]. Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertrag zu unterzeichnen.“

Nur eine Wohnung: „Die Wohnungseigentümer gestatten [Name], Eigentümer[in] der Wohnung Nr. [5], auf eigene Kosten einen Glasfaser-Kabelweg vom Hausanschlussraum bis in die Wohnung laut Plan (Anlage 1) und Angebot von [Fachbetrieb] vom [Datum] (Anlage 2), mit fachgerechter Brandschutz-Abschottung.“

Arbeitshilfe, nicht anwaltlich geprüft. Prüfen Sie Ihre Gemeinschaftsordnung; sie kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Was das WEG verlangt

Anspruch auf Glasfaser
Der Anspruch gilt für angemessene bauliche Veränderungen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen, sofern die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG gewahrt sind (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG). Ein Netz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, erfüllt diese Definition (§ 3 Nr. 33 TKG). Mehr zum Begriff: privilegierte bauliche Veränderung.
Das Wie bestimmt die Versammlung
Über die Durchführung beschließen die Eigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, etwa über Leitungsweg und Fachbetrieb (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Die Grenze
Was die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt, darf weder beschlossen noch gestattet werden und kann auch nicht verlangt werden (§ 20 Abs. 4 WEG).
Gestattung vorab klären
Für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum gilt grundsätzlich der Beschlusszwang, auch ohne Beeinträchtigung anderer Eigentümer (BGH, Urteil vom 21.03.2025, V ZR 1/24, Rn. 10, 23 und 24). Lassen Sie vor dem Auftrag prüfen, welche Gestattung für Ihr Vorhaben erforderlich ist.
Wer für die Gemeinschaft handelt
Den Gestattungsvertrag für das Haus schließt nach unserer Einschätzung die Gemeinschaft, nach einem Beschluss über Vertrag und Leitungsweg. Sie übt die Rechte aus dem Gemeinschaftseigentum aus. Mit Verwaltung wird sie durch diese vertreten, ohne Verwaltung durch alle Eigentümer gemeinschaftlich (§§ 9a Abs. 2, 9b Abs. 1 WEG). Unterbleibt ein notwendiger Beschluss, kommt eine Beschlussersetzungsklage in Betracht (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Wie Sie den Antrag stellen, zeigt der Ratgeber Antrag zur Eigentümerversammlung.

Was das TKG regelt und was nicht

Das Telekommunikationsgesetz regelt, was ein Netzbetreiber vom Grundstückseigentümer verlangen kann. Der Eigentümer kann Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück und den Anschluss der Gebäude an Netze mit sehr hoher Kapazität unter anderem dann nicht verbieten, wenn das Grundstück dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Betreiber muss vorher auf diese Duldungspflicht hinweisen und Schäden auf seine Kosten beseitigen (§ 134 Abs. 1 und 3 TKG).

In der Wohnung darf der Betreiber sein Netz nur abschließen, wenn der Endnutzer zustimmt und Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so gering wie möglich bleiben. Neue Leitungen darf er nur verlegen, soweit er vorhandene Netzinfrastruktur nicht ohne spürbare Qualitätseinbußen nutzen kann (§ 145 Abs. 1 TKG).

Zusätzlich ist für Zugangsfragen Art. 11 der Gigabit-Infrastrukturverordnung (EU) 2024/1309 zu beachten; er regelt den Zugang zu Zugangspunkten und gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (Art. 11 GIA). Lassen Sie eine konkrete Duldungs- oder Zugangsaufforderung rechtlich prüfen. Der interne WEG-Beschluss ersetzt diese Prüfung nicht. Neubau- und Renovierungspflichten sind hier nicht Thema.

Wer zahlt: Ihr Anschluss oder das Hausnetz

Wird eine Maßnahme einem Eigentümer gestattet oder auf sein Verlangen nach § 20 Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft durchgeführt, trägt dieser Eigentümer die Kosten; nur ihm gebühren die Nutzungen. Die Regel, nach der bei einer großen Mehrheit alle zahlen, gilt nur „vorbehaltlich des Absatzes 1“ (§ 21 Abs. 1 und 2 WEG).

Im Übrigen zahlen alle nach ihren Anteilen, wenn die Gemeinschaft ein Hausnetz als Vorhaben aller mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschließt und die Kosten nicht unverhältnismäßig sind. Fehlt diese Mehrheit und amortisieren sich die Kosten nicht in angemessener Zeit, zahlen nur die Eigentümer, die das Vorhaben beschlossen haben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 WEG).

Die Bezeichnung „Vorhaben aller“ allein entscheidet die Kostenfolge nicht. Auch die Einordnung des laufenden Bereitstellungsentgelts unter § 16 oder § 21 WEG ist damit nicht geklärt. Lassen Sie Zuordnung und Verteilung vor dem Beschluss rechtlich prüfen. Voraussetzungen, Kostenbindung und Höchstwerte des Entgelts stehen in FAQ 3.

Nach dem Bereitstellungszeitraum muss der Grundstückseigentümer das Hausnetz betriebsbereit halten. Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste ist zur Versorgung von Endnutzern auf Antrag dauerhaft unentgeltlicher, transparenter und diskriminierungsfreier Zugang zur passiven Infrastruktur und zu den Glasfaserkabeln am Hausübergabepunkt zu gewähren. Während des Bereitstellungszeitraums trifft diese Zugangspflicht den Betreiber, danach den Grundstückseigentümer (§ 72 Abs. 5 und 6 TKG). In der WEG ist das nach unserer Einschätzung die Gemeinschaft. Klären Sie Wartung und Kosten für die Zeit danach vor dem Beschluss.

Fiktives Beispiel: sechs Wohnungen in Berlin

Ein Altbau in Lichtenberg mit sechs Wohnungen und sechs Eigentümern; die Gemeinschaftsordnung regelt nichts Besonderes. Glasfaser liegt schon im Keller, die Wohnungen hängen am alten Kupfernetz. Zwei Wege, getrennt betrachtet.

Weg A, nur eine Wohnung. Frau T. aus Wohnung 5 verlangt für sich einen Kabelweg vom Hausanschlussraum bis in ihre Wohnung. Die Versammlung gestattet ihn mit Vorgaben zu Leitungsweg und Brandschutz.

PostenEuro
Kabelkanal im Treppenhaus640,00
Glasfaserkabel und Anschlussdose280,00
Brandschutz-Abschottungen, 2 × 95,00190,00
Summe, trägt Wohnung 51.110,00
Anteil der übrigen fünf Wohnungen0,00

Frau T. zahlt 640 € + 280 € + 2 × 95 € = 1.110 € allein (§ 21 Abs. 1 WEG).

Weg B, das ganze Haus. Die Gemeinschaft beschließt im Beispiel ein eigenes Vorhaben, nicht die Ausführung auf Verlangen einer Eigentümerin nach § 20 Abs. 2 WEG. Ein öffentlicher Netzbetreiber bietet das Hausnetz bis in alle sechs Wohnungen gegen 48 € Bereitstellungsentgelt je Wohnung und Jahr für fünf Jahre an. Alle Voraussetzungen des § 72 TKG werden als erfüllt unterstellt: erstmalige Vollglasfaserausstattung mit Gestattung, Anschluss an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität, gewährleistete Betriebsbereitschaft des Hausnetzes und seines Anschlusses an das öffentliche Netz, Errichtung 2027 und belegte zulässige Kosten nach Abs. 3. Fünf Eigentümer stimmen mit Ja, Wohnung 6 mit Nein.

Fiktive interne Verteilung nach Miteigentumsanteilen. Die rechtliche Einordnung des Entgelts ist vor Anwendung zu prüfen.
WohnungAnteilJe JahrIn 5 Jahren
W1180/1.00051,84259,20
W2170/1.00048,96244,80
W3170/1.00048,96244,80
W4160/1.00046,08230,40
W5 (Frau T.)160/1.00046,08230,40
W6 (Nein)160/1.00046,08230,40
Summe1.000/1.000288,001.440,00

Beträge in Euro, brutto, alle erfunden, keine Marktpreise.

Die Gemeinschaft zahlt 6 × 48 € = 288 € im Jahr, in fünf Jahren 1.440 €. Je Wohnung sind das 5 × 48 € = 240 €: nicht über 300 €, also ohne Pflicht zur Begründung (§ 72 Abs. 2 TKG). Außerhalb der Fälle des § 21 Abs. 1 WEG rechnen wir für die interne Verteilung nach unserer Einschätzung mit Abs. 2: Bei mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Hälfte aller Anteile und nicht unverhältnismäßigen Kosten zahlen alle nach Anteilen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG). Hier sind es 5 von 6 Stimmen und 840 von 1.000 Anteilen; die Kosten gelten im Beispiel nicht als unverhältnismäßig. Wohnung 1 trägt dann 288 € × 180/1.000 = 51,84 € im Jahr. Die rechtliche Einordnung des laufenden Entgelts muss für ein echtes Angebot geprüft werden; diese Rechnung entscheidet sie nicht. Frau T. kostet Weg B in fünf Jahren 230,40 €; ihren Tarif bucht sie getrennt.

Was Sie in den nächsten 7 Tagen tun können

Fehler, die Sie vermeiden sollten

Häufige Fragen

Brauche ich für Glasfaser in meiner Eigentumswohnung die Zustimmung der WEG?

Für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum grundsätzlich ja. Klären Sie vor dem Auftrag die nötige Gestattung (BGH, Urteil vom 21.03.2025, V ZR 1/24, Rn. 10, 23 und 24). Einen angemessenen Anschluss können Sie verlangen, wenn er die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG wahrt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG).

Welche Mehrheit braucht der Glasfaser-Beschluss in der WEG?

Soweit keine abweichende Vereinbarung entgegensteht, genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 1 WEG). Nicht beschlossen werden dürfen Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WEG). Die Kostenverteilung ist eine eigene Frage; siehe Wer zahlt.

Was ist das Glasfaserbereitstellungsentgelt?

Es ist ein vertragliches Entgelt für ein erstmals eingebautes Vollglasfaser-Hausnetz. Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes muss das Gebäude mit Gestattung des Grundstückseigentümers erstmals mit einem vollständig aus Glasfaserkomponenten bestehenden Hausnetz ausstatten, dieses an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität anschließen und die Betriebsbereitschaft des Hausnetzes und seines Anschlusses an das öffentliche Netz für den vereinbarten Zeitraum gewährleisten. Die Obergrenzen sind 60 € im Jahr und 540 € insgesamt je Wohnung, nicht ein Pauschalpreis. Ab Errichtung sind höchstens fünf Jahre zulässig; eine Verlängerung auf höchstens neun Jahre nur, wenn fünf Jahre zur Refinanzierung nicht ausreichen. Über 300 € Gesamtkosten je Wohnung muss der Betreiber die Gründe darlegen. Maßgeblich sind die gleichmäßig auf die Jahre verteilten tatsächlichen Errichtungskosten für passive Infrastruktur und Glasfaserkabel im Gebäude samt angemessener Kapitalverzinsung; Drittmittel und öffentliche Zuschüsse sind abzuziehen. Das Hausnetz muss spätestens am 31.12.2027 errichtet sein; für ältere Anlagen gelten zusätzliche Voraussetzungen (§ 72 Abs. 1 bis 3 und 7 TKG).

Muss die WEG den Glasfaserausbau dulden?

Teilweise. Der Grundstückseigentümer kann Telekommunikationslinien und den Anschluss der Gebäude an Netze mit sehr hoher Kapazität nicht verbieten, soweit einer der Fälle des § 134 Abs. 1 TKG vorliegt, etwa wenn das Grundstück dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (§ 134 Abs. 1 TKG). Für den Netzabschluss in der Wohnung verlangt § 145 Abs. 1 TKG die Zustimmung des Endnutzers und möglichst geringe Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter. Neue Infrastruktur ist nur zulässig, soweit die vorhandene nicht ohne spürbare Qualitätseinbußen genutzt werden kann (§ 145 Abs. 1 TKG). Zusätzlich sind die Zugangsregeln des Art. 11 GIA zu prüfen (Art. 11 GIA).

Darf der Vermieter das Bereitstellungsentgelt auf den Mieter umlegen?

Ja, als vereinbarte Betriebskosten bei freier Anbieterwahl. Die Anlage muss vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität verbunden sein (§ 556 Abs. 1 BGB, § 2 Nr. 15 Buchst. c BetrKV). Der Mieter trägt es nur bei wirtschaftlicher Umsetzung. Übersteigt es insgesamt 300 € je Wohnung, trägt er es nur, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste gewählt hat (§ 556 Abs. 3a BGB).

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Interesse vormerken

Keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand November 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen