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Ratgeber für Eigentümer

Einbruchschutz in der WEG: Antrag, Beschluss und Kosten

Nahaufnahme eines Schließzylinders mit steckendem Schlüssel
Foto: Derek Nelson / Unsplash
Kurz gesagt Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Einbruchsschutz dienen, etwa eine nachgerüstete Wohnungstür, sofern die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG gewahrt sind. Über das Wie beschließt die Versammlung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, Abs. 4 WEG). Wer die Maßnahme für sich verlangt oder gestattet bekommt, trägt die Kosten (§ 21 Abs. 1 WEG). Unser Antragsblatt hilft beim Antrag.

Es geht um Nachrüstungen an Wohnungstür, Fenstern, Kellertür oder Hauseingang: welche Technik passt, klärt eine Fachberatung, wie die Eigentümer entscheiden, steht hier. Die allgemeinen Regeln für jeden Umbau erklärt der Ratgeber Bauliche Veränderung in der WEG. Kameras brauchen wegen des Datenschutzes eine gesonderte rechtliche Prüfung; sie sind hier nicht Thema.

Antragsblatt zum Ausdrucken

Das Blatt macht aus der Empfehlung einer Fachberatung einen Antrag, über den die Eigentümer entscheiden können. Füllen Sie es aus, legen Sie Angebot und Fotos bei und schicken Sie es an die Verwaltung oder an die Person, die zur Versammlung einlädt. Sie dürfen das Blatt frei nutzen, weitergeben und in Ihre Unterlagen übernehmen, auch in einer Beratungsstelle.

1. Empfehlung und Maßnahme

AngabeIhre Eintragung
WEG, Adresse, Eigentümer, Wohnung
Empfehlung von, Datumz. B. Beratungsstelle der Polizei, Fachbetrieb
Betroffenes BauteilWohnungstür, Fenster, Balkontür, Kellertür, Hauseingang
Wem gehört es?Teilungserklärung prüfen Gemeinschaftseigentum
Sondereigentum, Fundstelle:
Maßnahmez. B. Schutzbeschlag, Zusatzschloss, Bandseitensicherung, abschließbare Fenstergriffe
Erwogene Alternativen

2. Ausführung und Anlagen

AngabeIhre Eintragung
Angebot eines Fachbetriebs, Datum, Betrag brutto
ProduktangabenDatenblatt, Prüfnachweis, falls vorhanden liegt bei
Ansicht von außenFotos vom Treppenhaus oder von der Fassade; Farbe und Material liegt bei
Zu klärenWer klärt es, bis wann? Fluchtweg, Brand- und Rauchschutz
Denkmalschutz
Zugang im Notfall
Laufende PflichtenWartung, Reparatur, Schlüssel

3. Kosten und Mieter

AngabeIhre Eintragung
Gewünscht§ 21 WEG Gestattung, ich beauftrage und zahle selbst
Ausführung durch die Gemeinschaft auf meine Kosten
Gemeinschaftsvorhaben vorschlagen, Kostenzuordnung rechtlich prüfen lassen
Einmalige Kosten brutto
Laufende Kosten im Jahr
Vermietete Wohnung: Erlaubnis an den Mieter§ 554 BGB; Kosten, Rückbau, Sicherheit schriftlich entfällt erteilt am
Noch nichts beauftragt, bis der Beschluss gefasst ist

4. Für die Versammlung

  • Tagesordnung: Der Punkt ist in der Einladung genau bezeichnet (§ 23 Abs. 2 WEG). Nennen Sie das Datum des Angebots.
  • Beschlussvorschlag: Maßnahme und Bauteil, Gestattung oder Ausführung durch die Gemeinschaft, Kosten, Fachbetrieb, Ansicht von außen.
  • Offene Fragen notiert, die erst der Fachbetrieb beantworten kann.

Muster. Eckige Klammern ersetzen. Nicht anwaltlich geprüft. Vor der Abstimmung prüfen: keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und keine unbillige Benachteiligung eines Eigentümers gegenüber anderen ohne sein Einverständnis (§ 20 Abs. 4 WEG).

Beschlussantrag: „Die Wohnungseigentümer gestatten [Name], Eigentümer[in] der Wohnung Nr. [1], auf eigene Kosten folgende Maßnahme zum Einbruchsschutz an [der Wohnungseingangstür]: [Maßnahme] laut Angebot von [Fachbetrieb] vom [Datum] (Anlage 1). Die Ausführung erfolgt durch einen Fachbetrieb; die Ansicht vom Treppenhaus bleibt [in Farbe und Material unverändert] (Anlage 2). Die Kosten für Einbau, Wartung, Reparatur und einen späteren Rückbau trägt der Eigentümer der Wohnung Nr. [1].“

Anlagen: 1 Angebot, 2 Fotos, 3 [Empfehlung der Beratungsstelle].

Arbeitshilfe, nicht anwaltlich geprüft. Prüfen Sie Ihre Gemeinschaftsordnung; sie kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Ihr Anspruch und seine Grenzen

Anspruch auf Einbruchschutz
Der Anspruch gilt für angemessene bauliche Veränderungen, die dem Einbruchsschutz dienen, sofern die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG gewahrt sind (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG). Mehr zum Begriff: privilegierte bauliche Veränderung.
Das Wie bestimmt die Versammlung
Über die Durchführung beschließen die Eigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, etwa über Produkt, Ansicht vom Treppenhaus und Fachbetrieb (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Die Grenze
Was die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt, darf weder beschlossen noch gestattet werden und kann auch nicht verlangt werden (§ 20 Abs. 4 WEG).
Wohnungseingangstür und Außenfenster
Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum (BGH, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 212/12, Leitsatz). Fenster nebst Rahmen stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum (BGH, Urteil vom 02.03.2012, V ZR 174/11, Rn. 7). Ob ein einzelner Zylinder- oder Griffwechsel eine bauliche Veränderung ist, muss gesondert geprüft werden; die Eigentumszuordnung allein beantwortet das nicht. Die Abgrenzung erklärt der Ratgeber Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum.
Die Empfehlung ersetzt keinen Beschluss
Für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum gilt grundsätzlich der Beschlusszwang, auch ohne Beeinträchtigung anderer Eigentümer (BGH, Urteil vom 21.03.2025, V ZR 1/24, Rn. 10, 23 und 24). Lassen Sie vor dem Auftrag prüfen, welche Gestattung für Ihr Vorhaben erforderlich ist. Eine Empfehlung der Polizei oder eines Fachbetriebs ändert daran nichts.

Antrag, Beschluss und ein Nein

  1. Antrag rechtzeitig einreichen. Ein Beschluss über einen Gegenstand, der in der Einladung nicht bezeichnet ist, ist anfechtbar (§ 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 WEG). Schicken Sie den Antrag deshalb vor der Einladung. Wie Sie ihn formulieren und was gilt, wenn die Verwaltung ihn nicht aufnimmt, zeigt der Ratgeber Antrag zur Eigentümerversammlung.
  2. Abstimmen. Soweit keine abweichende Vereinbarung entgegensteht, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 1 WEG).
  3. Bei einem Nein. Unterbleibt ein notwendiger Beschluss, können Sie gegen die Gemeinschaft auf Ersetzung klagen, mit der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 WEG). Wer zusätzlich den ablehnenden Beschluss anficht, muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung klagen und binnen zweier Monate begründen (§ 45 WEG). Lassen Sie sich vorher beraten.
  4. Gestattung vorab klären. Lassen Sie vor dem Auftrag prüfen, welche Gestattung für Ihr Vorhaben erforderlich ist.

Wer zahlt: Ihre Tür oder die Tür aller

Wird eine Maßnahme einem Eigentümer gestattet oder auf sein Verlangen nach § 20 Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft durchgeführt, trägt dieser Eigentümer die Kosten; nur ihm gebühren die Nutzungen. Die Regel, nach der bei einer großen Mehrheit alle zahlen, gilt nur „vorbehaltlich des Absatzes 1“ (§ 21 Abs. 1 und 2 WEG). Ein deutliches Ja macht Ihre Tür also nicht zur Rechnung für alle.

Im Übrigen zahlen alle nach ihren Anteilen, wenn die Gemeinschaft eine Maßnahme als Vorhaben aller, etwa eine einbruchhemmende Haustür, mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschließt und die Kosten nicht unverhältnismäßig sind. Fehlt diese Mehrheit und amortisieren sich die Kosten nicht in angemessener Zeit, zahlen nur die Eigentümer, die die Maßnahme beschlossen haben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 WEG). Schlagen Sie im Antrag den gewünschten Weg vor. Die Bezeichnung allein entscheidet die Kostenfolge nicht; lassen Sie die Einordnung vor dem Beschluss prüfen.

Fiktives Beispiel: sechs Wohnungen in Berlin

Ein Altbau im Wedding mit sechs Wohnungen und sechs Eigentümern; die Gemeinschaftsordnung regelt nichts Besonderes. Herr S. wohnt im Hochparterre, Wohnung 1. Nach einer Beratung möchte er seine Wohnungstür nachrüsten und beantragt die Gestattung mit dem Antragsblatt. Die Versammlung gestattet es mit der Vorgabe, dass die Tür vom Treppenhaus aus gleich aussieht.

PostenEuro
Schutzbeschlag mit Zylinderabdeckung290,00
Zusatzschloss mit Sperrbügel1.150,00
Bandseitensicherung, 2 Stück190,00
Montage370,00
Summe, trägt Wohnung 12.000,00
Anteil der übrigen fünf Wohnungen0,00

Herr S. zahlt 290 € + 1.150 € + 190 € + 370 € = 2.000 € (§ 21 Abs. 1 WEG). Ein Jahr später schlägt Frau K. aus Wohnung 4 eine einbruchhemmende Haustür vor. Die Gemeinschaft übernimmt dies im Beispiel als eigenes Vorhaben, nicht als Ausführung auf ihr Verlangen nach § 20 Abs. 2 WEG. Die intakte Haustür wird ersetzt: Tür 6.400 €, Einbau 1.100 €, zusammen 7.500 €. Fünf Eigentümer stimmen mit Ja, Wohnung 6 mit Nein.

WohnungAnteilEuro
W1180/1.0001.350,00
W2170/1.0001.275,00
W3170/1.0001.275,00
W4 (Frau K.)160/1.0001.200,00
W5160/1.0001.200,00
W6 (Nein)160/1.0001.200,00
Summe1.000/1.0007.500,00

Beträge in Euro, brutto, alle erfunden, keine Marktpreise.

5 von 6 abgegebenen Stimmen sind mehr als zwei Drittel, und die Ja-Stimmen halten 840 von 1.000 Anteilen, also mehr als die Hälfte. Die Kosten gelten im Beispiel nicht als unverhältnismäßig. Also zahlen alle nach Anteilen, auch Wohnung 6: 7.500 € × 160/1.000 = 1.200 €. Bei 4 Ja und 2 Nein wären es genau zwei Drittel, nicht mehr. Da sich die Tür im Beispiel nicht amortisiert, zahlten dann nur die vier Eigentümer mit Ja (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 WEG).

Wenn Ihr Mieter nachrüsten möchte

Ihr Mieter kann verlangen, dass Sie ihm bauliche Veränderungen der Mietsache erlauben, die dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn sie Ihnen auch unter Würdigung seiner Interessen nicht zugemutet werden können; der Mieter kann sich zu einer besonderen Sicherheit verpflichten (§ 554 Abs. 1 BGB).

Klären Sie als Eigentümer vorab die nötige Gestattung für Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum. Baut der Mieter ohne erforderlichen Beschluss, können auch Sie auf Beseitigung in Anspruch genommen werden: wenn Sie den Umbau erlaubt haben, wenn Sie wegen seiner angekündigten Absicht damit rechnen mussten und ihn nicht auf den nötigen Beschluss hingewiesen haben, oder wenn Sie nach Kenntnis nicht einschreiten (BGH, Urteil vom 21.03.2025, V ZR 1/24, Leitsatz).

Was Sie in den nächsten 7 Tagen tun können

Fehler, die Sie vermeiden sollten

Häufige Fragen

Darf ich in meiner Eigentumswohnung eine Sicherheitstür einbauen?

Ja, wenn die Eigentümer es Ihnen gestatten (§ 20 Abs. 1 WEG). Die Wohnungseingangstür steht im gemeinschaftlichen Eigentum (BGH, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 212/12, Leitsatz). Eine angemessene Nachrüstung zum Einbruchsschutz können Sie verlangen, wenn sie die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG wahrt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG).

Wer zahlt den Einbruchschutz in der WEG?

Wer eine bauliche Veränderung gestattet bekommt, zahlt sie. Im Übrigen zahlen alle nach Anteilen, wenn die Gemeinschaft ein Vorhaben aller mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschließt und die Kosten nicht unverhältnismäßig sind (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG).

Kann die Eigentümerversammlung den Einbruchschutz ablehnen?

Nur eingeschränkt. Eine angemessene Maßnahme zum Einbruchsschutz können Sie verlangen, wenn sie die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG wahrt. Über die Ausführung entscheidet die Versammlung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, Abs. 4 WEG). Lehnt sie ab, können Sie auf Ersetzung des Beschlusses klagen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Darf ein Mieter Einbruchschutz einbauen?

Er kann vom Vermieter verlangen, dass dieser ihm bauliche Veränderungen zum Einbruchsschutz erlaubt, wenn sie dem Vermieter zumutbar sind (§ 554 Abs. 1 BGB). Bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum muss der vermietende Eigentümer zusätzlich die nötige Gestattung klären (BGH, Urteil vom 21.03.2025, V ZR 1/24, Rn. 10 und 15).

Reicht die Empfehlung der Polizei als Genehmigung?

Nein. Die Empfehlung ist technische Beratung, keine Gestattung der WEG. Klären Sie vor dem Auftrag, welche Gestattung für Ihre Nachrüstung am Gemeinschaftseigentum erforderlich ist (BGH, Urteil vom 21.03.2025, V ZR 1/24, Rn. 10, 23 und 24). Legen Sie die Empfehlung dem Antrag bei.

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Keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand November 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen