Was ist eine privilegierte bauliche Veränderung?
Eine privilegierte bauliche Veränderung ist eine angemessene Baumaßnahme, die jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, weil sie dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden von E-Autos, dem Einbruchsschutz, einem schnellen Telekommunikationsanschluss oder einem Steckersolargerät dient.
Kurz erklärt
Bei einer gewöhnlichen baulichen Veränderung entscheiden die Eigentümer, ob sie sie wollen. Bei den fünf privilegierten Gruppen haben sie diese Wahl nicht: Verlangt ein Eigentümer eine angemessene Maßnahme, muss die Gemeinschaft sie beschließen. Mitentscheiden kann sie über die Durchführung, also etwa Ort, Ausführung und Fachfirma. Steckersolargeräte, oft Balkonkraftwerk genannt, gehören seit dem 17. Oktober 2024 dazu.
Angemessen ist ein unbestimmter Begriff. Er erlaubt, objektiv unangemessene Forderungen im Einzelfall zurückzuweisen; einen Ermessensspielraum bei der Frage, ob die Maßnahme kommt, gibt er den anderen nicht. Grenzen setzt außerdem das Gesetz: Nichts darf die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen. Die Kosten trägt, wer die Maßnahme verlangt hat. Lehnt die Gemeinschaft ab, hilft die Beschlussersetzungsklage.
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 2 WEG
- Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen in fünf Gruppen; über die Durchführung wird im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen.
- § 20 Abs. 4 WEG
- Keine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung ohne Einverständnis.
- § 21 Abs. 1 und 5 WEG
- Die Kosten trägt der verlangende Eigentümer, ihm gebühren die Nutzungen; eine abweichende Verteilung darf Unbeteiligten keine Kosten auferlegen.
- BGBl. 2024 I Nr. 306
- Gesetz vom 10. Oktober 2024: fügt Steckersolargeräte als Nr. 5 ein; in Kraft seit dem 17. Oktober 2024.
- BT-Drs. 19/18791, S. 63
- Gesetzesbegründung zur Angemessenheit und zum Entscheidungsspielraum nur bei der Durchführung.
Beispiel
Frau A. möchte an ihrem Stellplatz in der Tiefgarage einer WEG eine Wallbox. Die Eigentümer dürfen das nicht ablehnen. Sie beschließen aber, dass ein Elektrofachbetrieb die Leitung sichtbar an der Wand entlang verlegt und die Wallbox einen eigenen Zähler bekommt. Die Kosten von 2.400 € trägt Frau A. allein, ebenso später den Strom.
Fiktives Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden.
Häufige Fragen
Welche Maßnahmen sind privilegiert?
Fünf Gruppen: Maßnahmen für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, zum Einbruchsschutz, zum Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und seit dem 17. Oktober 2024 zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG).
Darf die WEG ein Balkonkraftwerk verbieten?
Nicht grundsätzlich. Jeder Eigentümer kann ein angemessenes Steckersolargerät verlangen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG). Die Gemeinschaft beschließt aber über die Durchführung, etwa Ort und Befestigung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Montieren Sie deshalb erst nach dem Beschluss.
Wer zahlt eine privilegierte bauliche Veränderung?
Der Eigentümer, der sie verlangt hat; ihm gebühren dann auch die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 WEG). Die Eigentümer können eine andere Verteilung beschließen, dürfen dabei aber niemandem Kosten auferlegen, der sie nach dem Gesetz nicht tragen müsste (§ 21 Abs. 5 WEG).
Verwandte Begriffe
- Bauliche Veränderung
- Doppelt qualifizierte Mehrheit
- Beschlussersetzungsklage
- Gemeinschaftseigentum
- Sondernutzungsrecht
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Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.