Balkonkraftwerk in der WEG: Ihr Anspruch und der Weg zum Beschluss
Ein Balkonkraftwerk kostet wenig, ist schnell montiert und senkt die Stromrechnung. In einer kleinen WEG hängt es trotzdem nicht nur an Ihnen: Brüstung und Fassade gehören allen. Dieser Ratgeber erklärt, was sich 2024 geändert hat, warum der Beschluss trotz Anspruch nötig bleibt, was die Gemeinschaft vorgeben darf und wie Sie in wenigen Wochen zu einem sauberen Beschluss kommen, mit Zeitplan und Muster. Den allgemeinen Rahmen für Umbauten erklärt der Ratgeber Bauliche Veränderung in der WEG.
Was sich im Oktober 2024 geändert hat
Bis 2024 brauchte ein Balkonkraftwerk in der WEG in der Regel einen Mehrheitsbeschluss, auf den niemand einen Anspruch hatte. Der Gesetzgeber hat das als Hindernis gesehen (BT-Drs. 20/12146, S. 2) und Steckersolargeräte in die Liste der privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen. Das Gesetz vom 10. Oktober 2024 wurde am 16. Oktober verkündet und gilt seit dem 17. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306, Art. 1 und 4).
Seitdem kann jeder Eigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft ein angemessenes Steckersolargerät zulässt. Über das Ob wird nicht mehr abgestimmt, nur noch über das Wie. Mit derselben Änderung haben auch Mieter einen Anspruch gegen ihren Vermieter bekommen (§ 554 Abs. 1 BGB, dazu unten).
Warum Sie trotzdem einen Beschluss brauchen
Der Anspruch ist ein Anspruch auf einen Beschluss, keine Erlaubnis zum Selbermachen. Jede bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum muss vorher durch Beschluss gestattet werden; wer ohne Beschluss baut, beeinträchtigt das Eigentum der anderen rechtswidrig (BGH, V ZR 29/24, Rn. 13). Gegen eine Beseitigungsklage hilft dann auch der Hinweis auf den Anspruch nicht. Wer verklagt wird, muss im Prozess selbst auf Ersetzung des Beschlusses klagen (BGH, V ZR 29/24, Rn. 14, unter Verweis auf V ZR 1/24).
Oft hört man, ein Modul, das nur auf dem Balkon steht und nirgends angeschraubt ist, brauche keinen Beschluss. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Berliner Fall entschieden, dass eine bauliche Veränderung keinen Eingriff in die Substanz voraussetzt. Es genügt eine auf Dauer angelegte Maßnahme, die das Erscheinungsbild der Anlage wesentlich verändert. Ob die Solaranlage an der Brüstung befestigt ist oder auf dem Balkon steht, spielte dort keine Rolle (BGH, V ZR 29/24, Leitsatz und Rn. 19, 23). Nur was vorübergehend dasteht, etwa tagsüber ein Sonnenschirm, ist keine Veränderung (Rn. 20).
Was die Gemeinschaft vorgeben darf
Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Dazu gehören die baulichen Details und die Frage, wer die Arbeiten ausführt (BT-Drs. 19/18791, S. 65). Typische Vorgaben:
- der Ort, etwa die Brüstung zur Hofseite statt zur Straße; auch der Installationsort gehört zum Wie (BT-Drs. 20/12146, S. 12);
- die Befestigung: zugelassene Halterungen, keine Bohrungen in die Fassade oder nur an festgelegten Stellen;
- der Anschluss: eine Außensteckdose, gesetzt von einem Elektrofachbetrieb, und der Leitungsweg;
- die Optik: etwa eine einheitliche Modulfarbe, wenn mehrere Eigentümer nachziehen.
Die Grenze: Der Anspruch darf nicht durch überzogene Vorgaben zum Wie ausgehöhlt werden. Sichtbare Module sind der Regelfall und von der Privilegierung erfasst. Selbst wenn mehrere oder alle Wohnungen ein Steckersolargerät bekommen, liegt in der Regel keine grundlegende Umgestaltung vor (BT-Drs. 20/12146, S. 12). Für die vier älteren privilegierten Zwecke hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine solche Maßnahme regelmäßig angemessen ist und typische Nachteile daran nichts ändern (BGH, Urteil vom 09.02.2024, V ZR 244/22, Leitsatz a). Der Rechtsausschuss hat für Steckersolargeräte auf diese Entscheidung verwiesen (BT-Drs. 20/12146, S. 12).
Was außerhalb des WEG-Rechts gilt
Das Energierecht kennt eine eigene Grenze für Steckersolargeräte: insgesamt bis zu 2 Kilowatt installierte Leistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung, betrieben hinter dem Zähler eines Haushalts (§ 8 Abs. 5a Satz 1 EEG). Für solche Geräte darf der Netzbetreiber keine zusätzlichen Meldungen verlangen. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt aber Pflicht (§ 8 Abs. 5a Satz 2 EEG). Wählen Sie ein Gerät innerhalb dieser Grenzen; dann ist auch die Frage der Angemessenheit gegenüber der Gemeinschaft leichter zu beantworten.
So kommen Sie zum Beschluss
- Antrag an die Verwaltung. Das Verlangen richtet sich an die Gemeinschaft, vertreten in der Regel durch die Verwaltung. Sie nimmt den Antrag in die Tagesordnung der nächsten Versammlung auf (BT-Drs. 19/18791, S. 63). Legen Sie Datenblatt, Foto des Balkons und den geplanten Befestigungsort bei.
- Oder ohne Versammlung. Gerade in kleinen Gemeinschaften geht es auch per Umlaufbeschluss (BT-Drs. 19/18791, S. 63). Dafür müssen alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). Wie das abläuft, steht im Ratgeber Umlaufbeschluss.
- Beschluss in der Versammlung. Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Wie Einladung und Abstimmung ablaufen, erklärt der Ratgeber Eigentümerversammlung.
- Anfechtungsfrist abwarten. Ein Beschluss kann binnen eines Monats angefochten werden (§ 45 WEG). Wir raten, erst danach zu kaufen und zu montieren. Wie die Frist läuft, steht im Ratgeber Beschluss anfechten.
- Montage und Anmeldung. Außensteckdose vom Elektrofachbetrieb, Montage nach den Vorgaben des Beschlusses, dann die Registrierung im Marktstammdatenregister.
Ein fiktiver Zeitplan für 2027: Antrag an die Verwaltung am Dienstag, 9. März. Die Einladung mit dem Tagesordnungspunkt geht am Mittwoch, 24. März, hinaus, vier Wochen vor der Versammlung am Mittwoch, 21. April. Die Einladungsfrist, die mindestens drei Wochen betragen soll, ist damit eingehalten (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG). Die Anfechtungsfrist endet am Freitag, 21. Mai (§ 45 WEG, §§ 187, 188 BGB). Ab Samstag, 22. Mai, können Sie montieren, gut zehn Wochen nach dem Antrag.
Muster: Beschlussantrag
Muster für den Antrag an die Verwaltung oder als Text für den Umlaufbeschluss. Eckige Klammern ersetzen. Nicht anwaltlich geprüft.
Betreff: WEG [Anschrift]: Antrag auf Gestattung eines Steckersolargeräts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG
Ich beantrage, folgenden Beschluss auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen:
Beschlussantrag: „Dem Eigentümer der Wohnung [Nr.] wird gestattet, an der Brüstung seines Balkons zur [Hofseite] ein Steckersolargerät mit höchstens [zwei] Modulen, insgesamt höchstens 2 Kilowatt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung, anzubringen. Die Befestigung erfolgt mit Klemmhalterungen ohne Bohrung in die Brüstung. Die Außensteckdose setzt ein Elektrofachbetrieb. Kosten der Anschaffung, Montage, Wartung und eines späteren Rückbaus sowie Folgekosten trägt der Eigentümer der Wohnung [Nr.] (§ 21 Abs. 1 WEG). Er stellt die Gemeinschaft von Ansprüchen Dritter aus dem Betrieb frei.“
Datenblatt und Fotos des Balkons hängen an.
[Name], Eigentümer der Wohnung [Nr.]
Wer zahlt was
Die Kosten einer Maßnahme, die einem Eigentümer gestattet wird, trägt dieser Eigentümer, und nur ihm gebühren die Nutzungen, hier also der Strom (§ 21 Abs. 1 WEG). Gemeint sind alle Kosten, die auf der Veränderung beruhen, auch Folgekosten des Gebrauchs und der Erhaltung (BT-Drs. 19/18791, S. 67 und 68). Für die anderen Eigentümer entsteht also kein Posten im Hausgeld. Eine andere Verteilung kann die Gemeinschaft beschließen, sie darf dabei aber niemandem Kosten auferlegen, der nach dem Gesetz nichts zahlen müsste (§ 21 Abs. 5 WEG).
Wenn Ihre Wohnung vermietet ist
Ihr Mieter kann verlangen, dass Sie ihm ein Steckersolargerät erlauben, außer es ist Ihnen auch unter Würdigung seiner Interessen nicht zuzumuten (§ 554 Abs. 1 BGB). Am Balkon brauchen Sie dafür aber zuerst den Beschluss der Gemeinschaft. Stellen Sie den Antrag selbst und weisen Sie Ihren Mieter darauf hin, dass er erst danach montieren darf. Vermietende Eigentümer haften, wenn sie die Veränderung erlaubt haben, mit ihr rechnen mussten und nicht auf den nötigen Beschluss hingewiesen haben, oder wenn sie nicht einschreiten, sobald sie davon wissen (BGH, Urteil vom 21.03.2025, V ZR 1/24, Leitsatz).
Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Erst montieren, dann fragen. Ohne Beschluss droht der Rückbau, auch wenn Sie einen Anspruch hätten.
- Auf „steht nur da“ vertrauen. Auch ein aufgestelltes Modul kann eine bauliche Veränderung sein.
- Einen Antrag ohne Details stellen. Ort, Befestigung und Anschluss gehören in den Antrag. Je klarer er ist, desto weniger gibt es zu streiten.
- Den Antrag ablehnen lassen und trotzdem bauen. Lehnt die Versammlung ab, ist der Weg die Beschlussersetzungsklage beim Amtsgericht (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG), nicht die Montage.
Häufige Fragen
Kann die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk verbieten?
Nicht grundsätzlich. Seit dem 17. Oktober 2024 kann jeder Eigentümer verlangen, dass ein angemessenes Steckersolargerät zugelassen wird (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG). Die Gemeinschaft entscheidet über Ort, Befestigung und Anschluss, darf den Anspruch damit aber nicht aushöhlen (BT-Drs. 20/12146, S. 12).
Brauche ich einen Beschluss, wenn das Modul nur auf dem Balkon steht?
In der Regel ja. Eine bauliche Veränderung setzt keinen Eingriff in die Substanz voraus; es genügt, dass die Anlage das Erscheinungsbild des Hauses auf Dauer wesentlich verändert. Ob sie befestigt ist oder nur steht, spielte für den Bundesgerichtshof keine Rolle (BGH, V ZR 29/24, Rn. 23).
Wie viel Leistung darf ein Balkonkraftwerk haben?
Das Energierecht privilegiert Steckersolargeräte mit insgesamt bis zu 2 Kilowatt installierter Leistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung (§ 8 Abs. 5a EEG). Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht.
Wer zahlt die Außensteckdose?
Sie. Die Kosten einer Maßnahme, die Ihnen gestattet wird, tragen Sie, einschließlich der Folgekosten (§ 21 Abs. 1 WEG). Die Gemeinschaft kann vorgeben, dass ein Elektrofachbetrieb die Steckdose setzt.
Was passiert, wenn ich ohne Beschluss montiere?
Die Gemeinschaft kann die Beseitigung verlangen. Den Anspruch auf Gestattung können Sie dem nicht einfach entgegenhalten; Sie müssen dann selbst auf Ersetzung des Beschlusses klagen (BGH, V ZR 29/24, Rn. 13 und 14).
Eine Verwaltung für kleine Häuser
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Interesse vormerkenKeine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz: gesetze-im-internet.de/woeigg (§§ 20, 21, 23, 24, 25, 44, 45)
- Bürgerliches Gesetzbuch: gesetze-im-internet.de/bgb (§§ 187, 188, 554)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz, § 3 Nr. 43 und § 8 Abs. 5a: gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__8.html
- BGBl. 2024 I Nr. 306, Gesetz vom 10.10.2024, verkündet am 16.10.2024, Art. 1 (Steckersolargeräte in § 20 Abs. 2 WEG), Art. 2 (§ 554 BGB) und Art. 4 (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung)
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 20/12146, S. 2 und 12
- Gesetzentwurf zum WEMoG, BT-Drs. 19/18791, S. 63, 65, 67 und 68
- BGH, Urteil vom 18.07.2025, V ZR 29/24, Leitsatz und Rn. 13, 14, 19, 20, 23 (Solaranlage am Balkon, AG Wedding, LG Berlin II), PDF beim BGH
- BGH, Urteil vom 09.02.2024, V ZR 244/22, Leitsatz a, PDF beim BGH
- BGH, Urteil vom 21.03.2025, V ZR 1/24, Leitsatz (Haftung des vermietenden Eigentümers), PDF beim BGH