Was ist die Abrechnungsspitze?
Die Abrechnungsspitze ist der Betrag aus der Jahresabrechnung, um den der Kostenanteil einer Wohnung von den im Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüssen abweicht; nur über diese Nachzahlung oder Anpassung beschließen die Wohnungseigentümer nach Ablauf des Jahres.
Kurz erklärt
Maßgeblich sind die beschlossenen Vorschüsse, das Hausgeld-Soll, nicht das, was tatsächlich überwiesen wurde. Offene Vorschüsse schulden Sie weiter aus dem Beschluss über den Wirtschaftsplan; sie gehören nicht in die Spitze. Waren die Vorschüsse zu hoch, werden sie angepasst. Eine Erstattung von Vorschüssen, die nie gezahlt wurden, gibt es dabei nicht.
Ausgaben, die aus der Erhaltungsrücklage bezahlt wurden, dürfen nicht in die Spitze einfließen; sonst zahlten die Eigentümer doppelt. Fehler in der Jahresabrechnung zählen nur, wenn sie die Spitze verändern.
Rechtsgrundlage
- § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG
- Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
- BGH, Urteil vom 20.09.2024, V ZR 195/23
- Abrechnungsspitze ist der Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan (Rn. 7); maßgeblich ist das beschlossene Hausgeld-Soll (Rn. 10).
- BGH, Urteil vom 11.04.2025, V ZR 96/24
- Rücklagenentnahmen sind verteilungsneutral; der Beschluss kann teilweise für ungültig erklärt werden (Leitsätze 1 und 2).
- BT-Drucksache 19/18791, S. 77
- Bei Überdeckung werden Vorschüsse angepasst; nicht erbrachte Vorschüsse werden nicht zurückgezahlt.
Beispiel
Eine fiktive Wohnung trägt laut Abrechnung 3.420 € Kosten. Beschlossen waren dafür 12 × 270 € = 3.240 € Vorschüsse. Gezahlt hat der Eigentümer nur zehn Raten, also 2.700 €.
- Richtig: 3.420 € − 3.240 € = 180 € Abrechnungsspitze (Nachschuss)
- Die zwei offenen Raten, zusammen 540 €, schuldet er weiter aus dem Wirtschaftsplan.
- Falsch wäre 3.420 € − 2.700 € = 720 € als Spitze: Das vermischt Nachschuss und Rückstand.
Fiktives Beispiel, alle Beträge erfunden.
Häufige Fragen
Wird die Spitze mit gezahlten oder beschlossenen Vorschüssen berechnet?
Mit den beschlossenen. Es kommt darauf an, welchen Betrag der Eigentümer nach dem Wirtschaftsplan schuldet (BGH, Urteil vom 20.09.2024, V ZR 195/23, Rn. 10). Rückstände bleiben eine eigene Forderung aus dem Wirtschaftsplan.
Was unterscheidet Abrechnungsspitze und Abrechnungssaldo?
Die Spitze ist der gesetzliche Beschlussgegenstand: Kostenanteil minus beschlossene Vorschüsse. „Abrechnungssaldo“ ist kein Begriff des Gesetzes. Je nach Abrechnung steht er für die Spitze selbst oder für das Ergebnis nach Abzug der tatsächlich gezahlten Beträge, also einschließlich Rückständen.
Kann ich nur einen Teil des Beschlusses anfechten?
Ja, wenn die Spitze einen rechnerisch selbstständigen, abgrenzbaren fehlerhaften Posten enthält und die Eigentümer den Rest auch so beschlossen hätten (BGH, Urteil vom 11.04.2025, V ZR 96/24, Leitsatz 2). Die Klage muss innerhalb eines Monats nach dem Beschluss erhoben werden (§ 45 WEG).
Verwandte Begriffe
- Jahresabrechnung
- Wirtschaftsplan
- Abrechnungssaldo
- Hausgeld
- Erhaltungsrücklage
- Anfechtungsklage
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Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz: § 28, § 45
- BT-Drucksache 19/18791, S. 77 (Nachschuss, Anpassung, keine Rückzahlung nicht erbrachter Vorschüsse)
- BGH, Urteil vom 20.09.2024, V ZR 195/23 (Rn. 7, 10 und Leitsatz)
- BGH, Urteil vom 11.04.2025, V ZR 96/24 (Leitsätze 1 und 2)