Was ist eine Eigentümerversammlung?
Die Eigentümerversammlung ist das Treffen der Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, in dem sie über die gemeinsamen Angelegenheiten durch Beschluss entscheiden; der Verwalter beruft sie mindestens einmal im Jahr in Textform ein.
Kurz erklärt
In der Versammlung entscheiden die Eigentümer über Hausgeld, Reparaturen, die Verwaltung und alles, was die Gemeinschaft betrifft. Die Einladung erfolgt in Textform, und jeder Beschlussgegenstand muss darin bezeichnet sein. Den Vorsitz führt in der Regel der Verwalter.
Jeder Eigentümer hat eine Stimme, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Mindestzahl von Anwesenden verlangt das Gesetz seit der Reform 2020 nicht mehr. Teilnehmen kann man auch online, wenn die Eigentümer das beschlossen haben. Rein virtuelle Versammlungen benötigen einen Beschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen für längstens drei Jahre ab Beschlussfassung; Teilnahme und Rechteausübung müssen mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein (§ 23 Abs. 1a WEG). Bei einem Beschluss vor 2028 ist bis einschließlich 2028 jährlich auch eine Präsenzversammlung erforderlich, sofern darauf nicht einstimmig verzichtet wird (§ 48 Abs. 6 WEG).
Rechtsgrundlage
- § 24 WEG
- Einberufung mindestens einmal im Jahr (Abs. 1), auf Verlangen von mehr als einem Viertel der Eigentümer (Abs. 2), Textform und Frist von mindestens drei Wochen als Soll-Vorschrift (Abs. 4), Vorsitz (Abs. 5), Niederschrift (Abs. 6).
- § 23 WEG
- Beschlüsse in der Versammlung, Online-Teilnahme (Abs. 1), virtuelle Versammlung (Abs. 1a), Bezeichnung des Gegenstands (Abs. 2).
- § 25 WEG
- Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Abs. 1), eine Stimme je Eigentümer (Abs. 2), Vollmacht in Textform (Abs. 3), Stimmrechtsausschluss (Abs. 4).
Beispiel
Eine WEG mit sechs Wohnungen, jede gehört einer anderen Person. Zur Versammlung kommen vier Eigentümer, ein fünfter hat eine Nachbarin per E-Mail bevollmächtigt. Über einen neuen Hausmeisterdienst stimmen drei mit Ja und zwei mit Nein. Abgegeben sind fünf Stimmen, drei davon Ja: Der Antrag ist angenommen, obwohl nur drei von sechs Eigentümern zugestimmt haben.
Fiktives Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden.
Häufige Fragen
Wer darf an der Eigentümerversammlung teilnehmen?
Die Wohnungseigentümer und der Verwalter, der die Versammlung in der Regel leitet (§ 24 Abs. 5 WEG). Wer verhindert ist, kann sich mit einer Vollmacht in Textform vertreten lassen (§ 25 Abs. 3 WEG). Mieter, Berater oder Kaufinteressenten haben kein gesetzliches Teilnahmerecht.
Welche Einladungsfrist gilt?
Die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer in Fällen besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG). Die Einladung erfolgt in Textform, also zum Beispiel per E-Mail.
Ist die Versammlung beschlussfähig, wenn nur wenige kommen?
Ja. Die frühere Regel zur Beschlussfähigkeit ist mit der Reform 2020 entfallen. Seitdem ist jede Versammlung beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer teilnehmen (BT-Drs. 19/18791, S. 73). Prüfen Sie trotzdem Ihre Gemeinschaftsordnung, die eigene Regeln enthalten kann.
Verwandte Begriffe
- Umlaufbeschluss
- Beschluss-Sammlung
- Verwaltungsbeirat
- Gemeinschaftsordnung
- Anfechtungsklage
- WEG-Verwalter
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Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs, im Aufbau, Start 2027.
Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.