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WEG-Glossar

Was ist ein WEG-Konto?

Ein WEG-Konto ist das Bankkonto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, über das Hausgeld eingenommen und die Ausgaben des Hauses bezahlt werden; Kontoinhaberin sollte die Gemeinschaft selbst sein, nicht der Verwalter oder ein einzelner Eigentümer.

Kurz erklärt

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann selbst Rechte erwerben und Verträge schließen, also auch ein Konto führen. Ihr Name ist gesetzlich vorgegeben: „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft“ mit der Angabe des Grundstücks. Man spricht dann von einem Eigenkonto. Bei einem Treuhandkonto ist dagegen eine andere Person Kontoinhaber, meist der Verwalter, und hält das Geld für die Gemeinschaft.

Eröffnen und führen darf das Konto der Verwalter, der die Gemeinschaft vertritt. Ohne Verwalter müssen alle Eigentümer gemeinsam handeln oder einer Person Vollmacht erteilen. Grenzen, die die Eigentümer dem Verwalter per Beschluss setzen, etwa eine zweite Freigabe ab einem Betrag, wirken nur im Innenverhältnis. Soll die Bank große Zahlungen nur mit zweiter Freigabe ausführen, muss das mit der Bank vereinbart sein. Viele Gemeinschaften führen die Erhaltungsrücklage auf einem zweiten Konto.

Rechtsgrundlage

§ 9a Abs. 1 WEG
Die Gemeinschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; Pflichtbezeichnung mit Angabe des Grundstücks.
§ 9a Abs. 3 WEG
Das Vermögen der Gemeinschaft heißt Gemeinschaftsvermögen.
§ 9b Abs. 1 WEG
Vertretung durch den Verwalter, ohne Verwalter durch alle Eigentümer gemeinsam; Beschränkungen der Vertretungsmacht sind Dritten gegenüber unwirksam.
§ 28 Abs. 4 WEG
Im Vermögensbericht stehen der Stand der Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen.

Beispiel

Kontoname laut Gesetz: „Wohnungseigentümergemeinschaft Musterstraße 12, 10999 Berlin“. Die WEG mit sechs Wohnungen führt ein Girokonto für Hausgeld und Rechnungen und ein zweites Konto für die Rücklage. Im Monat gehen 6 × 350 € = 2.100 € Hausgeld ein; davon fließen laut Wirtschaftsplan 6 × 60 € = 360 € auf das Rücklagenkonto, 1.740 € bleiben für die laufenden Kosten.

Fiktives Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden.

Häufige Fragen

Wie eröffnet man ein WEG-Konto?

Der Verwalter eröffnet es im Namen der Gemeinschaft (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Hat die WEG keinen Verwalter, müssen alle Eigentümer gemeinsam handeln oder einer Person eine Vollmacht erteilen (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Welche Unterlagen die Bank verlangt, legt sie selbst fest.

Was ist der Unterschied zwischen Eigenkonto und Treuhandkonto?

Beim Eigenkonto ist die Gemeinschaft selbst Kontoinhaberin. Beim Treuhandkonto ist eine andere Person Inhaber, meist der Verwalter, und hält das Geld für die Gemeinschaft. Weil das Vermögen der Gemeinschaft gehört (§ 9a Abs. 3 WEG), ist ein Konto auf ihren Namen die klarere Lösung.

Muss die Rücklage auf einem eigenen Konto liegen?

Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt kein eigenes Konto vor. Der Verwalter muss aber jedes Jahr im Vermögensbericht den Stand der Rücklagen angeben (§ 28 Abs. 4 WEG). Ein getrenntes Rücklagenkonto macht diesen Stand jederzeit sichtbar.

Verwandte Begriffe

Mehr dazu

Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs, im Aufbau, Start 2027.

Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen