Was ist Beschlussfähigkeit in der WEG?
Beschlussfähigkeit ist die Fähigkeit einer Versammlung, wirksam Beschlüsse zu fassen; für die Eigentümerversammlung einer WEG verlangt das Gesetz seit dem 1. Dezember 2020 keine Mindestzahl an Teilnehmern mehr, jede Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Kurz erklärt
Bis Ende November 2020 war eine Eigentümerversammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertraten. Sonst musste der Verwalter eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Die Reform hat diese Regeln gestrichen, damit Versammlungen nicht mehr an zu wenigen Teilnehmern scheitern.
Für kleine WEGs heißt das: Wer nicht kommt und auch niemanden bevollmächtigt, überlässt die Entscheidung den anderen. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Einladung, die alle rechtzeitig erreicht, ist deshalb wichtiger als früher. Nicht verwechseln sollten Sie die Beschlussfähigkeit mit besonderen Mehrheiten, die das Gesetz für einzelne Fragen kennt, etwa für die virtuelle Versammlung oder die doppelt qualifizierte Mehrheit.
Rechtsgrundlage
- § 25 WEG
- Regelt nur noch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, das Stimmrecht, Vollmachten und Stimmverbote. Eine Mindestzahl an Anwesenden enthält die Vorschrift nicht mehr.
- § 47 WEG
- Vereinbarungen von vor dem 1. Dezember 2020, die von geänderten Vorschriften abweichen, stehen dem neuen Recht nicht entgegen, soweit sich aus ihnen kein anderer Wille ergibt.
- BT-Drs. 19/18791, S. 73 und 97
- Gesetzentwurf zur Reform: Die bisherigen Regeln zur Beschlussfähigkeit werden aufgehoben; jede Versammlung ist beschlussfähig. Auf S. 97 ist die alte Regel mit Wiederholungsversammlung beschrieben.
Beispiel
Eine WEG mit sechs Wohnungen und 1.000 Miteigentumsanteilen. Zur Versammlung kommen nur Herr B. mit 175 Anteilen und Frau A. mit 150 Anteilen, zusammen 325 von 1.000. Nach altem Recht hätte diese Versammlung nicht beschließen können, weil nicht mehr als die Hälfte der Anteile vertreten war. Heute ist sie beschlussfähig: Stimmen beide für den neuen Wartungsvertrag der Heizung, ist er mit zwei Ja-Stimmen zu null beschlossen.
Fiktives Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden.
Häufige Fragen
Ist eine Eigentümerversammlung beschlussfähig, wenn nur ein Eigentümer kommt?
Ja. Seit der Reform zum 1. Dezember 2020 ist jede Versammlung beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer teilnehmen (BT-Drs. 19/18791, S. 73). Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG).
Gilt eine Mindestzahl aus einer alten Gemeinschaftsordnung weiter?
In der Regel nicht. Vereinbarungen von vor dem 1. Dezember 2020, die von geänderten Vorschriften abweichen, stehen dem neuen Recht nicht entgegen, soweit sich aus ihnen kein anderer Wille ergibt; ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen (§ 47 WEG). Ob eine Klausel ausnahmsweise weitergilt, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall.
Was war die Wiederholungsversammlung?
Nach altem Recht musste der Verwalter eine zweite Versammlung mit demselben Gegenstand einberufen, wenn die Erschienenen nicht mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertraten. Diese war dann ohne Rücksicht auf die Anteile beschlussfähig (BT-Drs. 19/18791, S. 97). Die Regel ist mit der Reform entfallen.
Verwandte Begriffe
Mehr dazu
- Beschlussfähigkeit und Stimmrecht: Wer in der Eigentümerversammlung entscheidet
- Eigentümerversammlung: Der Ablauf von der Einladung bis zum Protokoll
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Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.