Was ist die Einberufung der Eigentümerversammlung?
Die Einberufung ist die Einladung zur Eigentümerversammlung, mit der der Verwalter oder ein anderer Berechtigter alle Eigentümer in Textform zu Ort, Zeit und den Beschlussgegenständen lädt; die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer bei besonderer Dringlichkeit.
Kurz erklärt
Einladen muss der Verwalter, mindestens einmal im Jahr. Verlangen mehr als ein Viertel der Eigentümer in Textform eine Versammlung und nennen sie Zweck und Gründe, muss er ebenfalls einladen. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einberufen.
Textform heißt: eine lesbare Erklärung mit dem Namen des Absenders auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel E-Mail oder Brief. Entscheidend ist die Tagesordnung. Jeder Gegenstand, über den beschlossen werden soll, muss in der Einladung bezeichnet sein, sonst ist ein Beschluss darüber anfechtbar. Einladungsfehler machen Beschlüsse in der Regel nicht nichtig, sondern angreifbar: Sie gelten, bis ein Gericht sie für ungültig erklärt.
Rechtsgrundlage
- § 24 Abs. 1 bis 3 WEG
- Wer einberuft: der Verwalter mindestens jährlich, auf Verlangen von mehr als einem Viertel der Eigentümer, ersatzweise Beiratsvorsitz, Vertreter oder ermächtigter Eigentümer.
- § 24 Abs. 4 WEG
- Einberufung in Textform; die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer bei besonderer Dringlichkeit.
- § 23 Abs. 2 und 4 WEG
- Zur Gültigkeit eines Beschlusses muss der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet sein. Beschlüsse gelten, bis sie rechtskräftig für ungültig erklärt sind, außer sie sind nichtig.
- § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG
- Die Eigentümer können beschließen, dass man auch online teilnehmen kann; die Einladung sollte dann sagen, wie.
- § 126b BGB
- Textform: lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger.
Beispiel
Die Verwaltung einer WEG plant die Versammlung für Donnerstag, 22. April 2027. Damit zwischen dem Eingang der Einladung und der Versammlung drei volle Wochen liegen, muss die Einladung spätestens am Mittwoch, 31. März, bei allen sein. Sie verschickt sie am Montag, 29. März, per E-Mail und an zwei Eigentümer ohne E-Mail per Brief. Auf der Tagesordnung steht nicht nur „Dach“, sondern „Beschluss über die Erneuerung der Dachrinnen nach dem Angebot vom 12. März 2027, Kosten höchstens 6.800 €“.
Fiktives Beispiel, Termine und Beträge erfunden.
Häufige Fragen
Wer darf eine Eigentümerversammlung einberufen?
In der Regel der Verwalter (§ 24 Abs. 1 WEG). Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG).
Wie wird eine Eigentümerversammlung einberufen?
In Textform, also zum Beispiel per E-Mail oder Brief (§ 24 Abs. 4 Satz 1 WEG). Die Einladung nennt Ort und Zeit und bezeichnet jeden Gegenstand, über den beschlossen werden soll (§ 23 Abs. 2 WEG). Die Frist soll mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG).
Können Eigentümer eine Versammlung erzwingen?
Ja. Verlangen mehr als ein Viertel der Eigentümer in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen eine Versammlung, muss der Verwalter sie einberufen (§ 24 Abs. 2 WEG). Weigert er sich pflichtwidrig, können Beiratsvorsitz oder ein ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG).
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Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.