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WEG-Glossar

Was ist Wohnungseigentum?

Wohnungseigentum ist das Eigentum an einer Eigentumswohnung: das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung, untrennbar verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, also an Grundstück und Gebäude, soweit diese nicht Sondereigentum sind oder Dritten gehören.

Kurz erklärt

Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt immer zwei Dinge zugleich: die Wohnung selbst und einen Bruchteil an Haus und Grundstück. Beides lässt sich nicht getrennt verkaufen oder belasten. Mit dem Wohnungseigentum gehört man zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet. Für Räume, die nicht zum Wohnen dienen, heißt das Gegenstück Teileigentum.

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 2 WEG
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
§ 6 Abs. 1 WEG
Das Sondereigentum kann ohne den zugehörigen Miteigentumsanteil nicht veräußert oder belastet werden.
§ 13 Abs. 1 WEG
Mit seinem Sondereigentum darf der Eigentümer nach Belieben verfahren, es also etwa bewohnen oder vermieten, soweit das Gesetz nicht entgegensteht.
§ 16 Abs. 2 WEG
Die Kosten der Gemeinschaft trägt jeder Wohnungseigentümer nach seinem Anteil, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist.

Beispiel

Ein fiktiver Berliner Altbau mit vier Wohnungen. Zur Wohnung 2 gehören 280/1.000 Miteigentumsanteile. Die Eigentümerin darf ihre Wohnung selbst bewohnen oder vermieten. Muss das Dach für 12.000 € repariert werden, trägt sie nach dem gesetzlichen Schlüssel 12.000 € × 280/1.000 = 3.360 €, solange die Gemeinschaft nichts anderes vereinbart oder beschlossen hat.

Fiktives Beispiel, alle Zahlen erfunden.

Häufige Fragen

Was ist Wohnungseigentum?

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung zusammen mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG). Im Alltag spricht man von der Eigentumswohnung.

Was unterscheidet Wohnungseigentum und Teileigentum?

Nur der Zweck der Räume. Wohnungseigentum betrifft eine Wohnung, Teileigentum Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen, etwa einen Laden, ein Büro oder einen Stellplatz (§ 1 Abs. 2 und 3 WEG, § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG). Für Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend (§ 1 Abs. 6 WEG).

Verwandte Begriffe

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Keine Rechtsberatung. Dieser Eintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht. Ihre Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung können Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen