Was ist Teileigentum?
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes, etwa einem Laden oder Büro, verbunden mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum; auch Stellplätze gelten gesetzlich als Räume und können eigene Teileigentumseinheiten bilden.
Kurz erklärt
Teileigentum ist also nicht ein Teil einer Wohnung, sondern das Gegenstück zum Wohnungseigentum für alle Räume, die nicht dem Wohnen dienen. Rechtlich gelten dieselben Regeln: eigenes Grundbuchblatt, Kosten nach Miteigentumsanteil, Stimmrecht in der Eigentümerversammlung. Welche Nutzung erlaubt ist, ergibt sich aus der Zweckbestimmung in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung. Wer einen Laden oder einen Kellerraum im Teileigentum als Wohnung nutzen will, sollte diese Regeln deshalb vorher prüfen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 3 und 6 WEG
- Definition des Teileigentums; für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
- § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG
- Stellplätze gelten als Räume und können deshalb Sondereigentum sein.
- § 7 Abs. 1 und 5 WEG
- Für jeden Miteigentumsanteil wird ein eigenes Blatt angelegt, beim Teileigentum ein Teileigentumsgrundbuch.
Beispiel
Ein fiktives Haus mit einem Café im Erdgeschoss und fünf Wohnungen darüber. Das Café ist Teileigentum mit 160/1.000 Miteigentumsanteilen, die fünf Wohnungen sind Wohnungseigentum mit zusammen 840/1.000. Betragen die Kosten der Gemeinschaft im Jahr 21.000 €, trägt das Café nach dem gesetzlichen Schlüssel 21.000 € × 160/1.000 = 3.360 €. In der Versammlung hat seine Eigentümerin wie jeder Wohnungseigentümer eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG), soweit die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt.
Fiktives Beispiel, alle Zahlen erfunden.
Häufige Fragen
Was ist Teileigentum?
Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes, verbunden mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 3 WEG). Beispiele sind Läden, Praxen, Büros, Lagerräume und Stellplätze, die als Räume gelten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WEG).
Was unterscheidet Teileigentum und Wohnungseigentum?
Der Zweck: Wohnungseigentum bezieht sich auf eine Wohnung, Teileigentum auf Räume, die nicht dem Wohnen dienen. Ansonsten gelten für Teileigentum die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend (§ 1 Abs. 6 WEG), und es erhält ein eigenes Teileigentumsgrundbuch (§ 7 Abs. 1 WEG).
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Keine Rechtsberatung. Dieser Eintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht. Ihre Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung können Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (§§ 1, 3, 7, 25)