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WEG-Glossar

Was sind Verwaltungskosten in der WEG?

Verwaltungskosten sind in der WEG die Kosten für die Organisation und Verwaltung der Gemeinschaft, vor allem die Vergütung des Verwalters, daneben etwa Kontoführung und Versammlungskosten; jeder Eigentümer trägt sie über das Hausgeld nach seinem Anteil, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist.

Kurz erklärt

Das WEG nennt die Kosten der Verwaltung ausdrücklich als Kosten der Gemeinschaft, definiert sie aber nicht näher. Der größte Posten ist in der Regel die Verwaltervergütung nach dem Verwaltervertrag, einschließlich vereinbarter Sondervergütungen und Umsatzsteuer.

Ohne abweichende Regel werden sie nach Miteigentumsanteilen verteilt. Für die Verwaltervergütung können die Eigentümer stattdessen einen gleichen Betrag je Wohnung beschließen, etwa wenn sie den Aufwand je Wohnung für ähnlich halten. Für Vermieter wichtig: Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten und lassen sich bei Wohnraum nicht auf Mieter umlegen.

Rechtsgrundlage

§ 16 Abs. 2 WEG
Die Kosten der Gemeinschaft, insbesondere der Verwaltung, trägt jeder nach seinem Miteigentumsanteil; eine abweichende Verteilung kann beschlossen werden.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV
Verwaltungskosten gehören nicht zu den Betriebskosten.
§ 556 Abs. 1 BGB
Mieter tragen nur vereinbarte Betriebskosten.

Beispiel

Ein fiktives Haus mit sechs Wohnungen zahlt 30 € Verwaltervergütung je Wohnung und Monat, also 6 × 30 € × 12 = 2.160 € im Jahr, verteilt je Wohnung. Dazu kommen 120 € Kontoführung und 90 € Raummiete für die Versammlung, verteilt nach Miteigentumsanteilen.

Fiktives Beispiel, alle Beträge erfunden.

Häufige Fragen

Wie werden Verwaltungskosten je Wohnung verteilt?

Ohne abweichende Regel nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Die Eigentümer können für einzelne Kosten, etwa die Verwaltervergütung, einen anderen Schlüssel beschließen, zum Beispiel einen gleichen Betrag je Wohnung (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG).

Sind Verwaltungskosten auf Mieter umlagefähig?

Bei Wohnraum nicht. Die Betriebskostenverordnung nimmt Verwaltungskosten ausdrücklich aus (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV), und umlegen lassen sich nur Betriebskosten (§ 556 Abs. 1 BGB).

Verwandte Begriffe

Mehr dazu

Klara ist eine neue Hausverwaltung für kleine Berliner WEGs, im Aufbau, Start 2027.

Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen