Was ist eine Mietverwaltung?
Mietverwaltung ist die Verwaltung vermieteter Wohnungen oder Häuser im Auftrag des Vermieters; sie umfasst etwa Mieteinzug, Kontakt mit Mietern, Betriebskostenabrechnung und Mieterwechsel und beruht auf einem Vertrag mit dem Eigentümer, nicht auf dem Wohnungseigentumsgesetz.
Kurz erklärt
Die Mietverwaltung arbeitet für den Vermieter und kümmert sich um das Verhältnis zu den Mietern. Die WEG-Verwaltung arbeitet für die Gemeinschaft aller Eigentümer und kümmert sich um das Gemeinschaftseigentum. Bei einer einzelnen vermieteten Eigentumswohnung spricht man oft von Sondereigentumsverwaltung.
Ein wichtiger Unterschied zeigt sich bei der Abrechnung. Die Jahresabrechnung der WEG ist nicht die Betriebskostenabrechnung für den Mieter. Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten zählen nicht zu den Betriebskosten. Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen.
Rechtsgrundlage
- §§ 611, 675 BGB
- Vertrag zwischen Vermieter und Mietverwaltung als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgung.
- § 556 BGB
- Betriebskosten im Mietverhältnis und Frist für die Abrechnung gegenüber dem Mieter.
- § 1 Abs. 2 BetrKV
- Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten.
- § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO
- Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnraummietverhältnissen für Dritte.
Beispiel
Eine Vermieterin zahlt für ihre Eigentumswohnung 4.455 € Hausgeld im Jahr. Darin stecken 735 € für die Erhaltungsrücklage und 360 € Verwaltervergütung; beides gehört nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Ausgangspunkt für die Betriebskostenabrechnung sind deshalb höchstens 4.455 € − 735 € − 360 € = 3.360 €. Welche Posten davon der Mieter tatsächlich trägt, hängt vom Mietvertrag und vom Katalog der Betriebskostenverordnung ab.
Fiktives Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden.
Häufige Fragen
Was unterscheidet Mietverwaltung und WEG-Verwaltung?
Die Mietverwaltung arbeitet im Auftrag eines Vermieters und betreut dessen Mietverhältnisse. Die WEG-Verwaltung wird von der Eigentümergemeinschaft bestellt und verwaltet das Gemeinschaftseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§§ 26, 27 WEG). Beides kann von derselben Firma kommen, beruht aber auf getrennten Verträgen.
Welche Aufgaben gehören zur Mietverwaltung?
Was im Vertrag steht, typischerweise Mieteinzug und Mahnwesen, Kontakt mit Mietern, Betriebskostenabrechnung, Mieterwechsel und Wohnungsübergaben sowie die Beauftragung kleinerer Reparaturen in der Wohnung. Eine gesetzliche Leistungsliste gibt es nicht.
Verwandte Begriffe
- Hausverwaltung
- WEG-Verwalter
- Betriebskosten
- Sondereigentumsverwaltung
- Verwaltervertrag
- Hausgeld
- Alle Begriffe
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Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihr Miet- oder Verwaltungsvertrag kann Einzelheiten abweichend regeln, soweit das Gesetz es zulässt.