Was ist eine Sondereigentumsverwaltung?
Die Sondereigentumsverwaltung ist die Verwaltung einer einzelnen Eigentumswohnung im Auftrag ihres Eigentümers, meist einer vermieteten; sie kümmert sich um Mieter, Miete und Betriebskostenabrechnung und ist von der WEG-Verwaltung des Gemeinschaftseigentums getrennt.
Kurz erklärt
Abgekürzt heißt sie oft SEV. Die WEG-Verwaltung arbeitet für die Gemeinschaft und ist für das Gemeinschaftseigentum, das Hausgeld und die Versammlung zuständig. Um die einzelne Wohnung kümmert sie sich nicht; die verwaltet jeder Eigentümer selbst. Wer das nicht selbst tun will oder weit weg wohnt, beauftragt eine Sondereigentumsverwaltung. Rechtlich ist das ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem einzelnen Eigentümer.
Typische Aufgaben sind Vermietung und Mieterwechsel, Mieteingang und Mahnung, die Betriebskostenabrechnung für den Mieter auf Grundlage der Jahresabrechnung, Reparaturen in der Wohnung und die Abstimmung mit der WEG-Verwaltung. Mit einer Vollmacht kann sie den Eigentümer auch in der Versammlung vertreten. Wer gewerbsmäßig vermietete Wohnungen für andere verwaltet, braucht eine Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter. Siehe auch Mietverwaltung.
Rechtsgrundlage
- § 675, § 611 BGB
- Grundlage ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.
- § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO
- Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter, die gewerbsmäßig Gemeinschaftseigentum oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwalten.
- § 18 Abs. 1 WEG
- Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft, nicht der Sondereigentumsverwaltung.
- § 25 Abs. 3 WEG
- Vollmachten für die Eigentümerversammlung bedürfen der Textform.
Beispiel
Herr T. lebt in Hamburg und vermietet seine Wohnung in einem Berliner Haus mit acht Wohnungen. Die WEG-Verwaltung schickt ihm die Jahresabrechnung: 2.940 € Kosten für seine Wohnung, davon 2.310 € auf Mieter umlagefähig. Seine Sondereigentumsverwaltung erstellt daraus die Betriebskostenabrechnung für den Mieter. Der hat 12 × 180 € = 2.160 € vorausgezahlt, es bleiben 2.310 € − 2.160 € = 150 € Nachzahlung.
Fiktives Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentumsverwaltung und WEG-Verwaltung?
Die WEG-Verwaltung arbeitet für die Gemeinschaft und kümmert sich um Gemeinschaftseigentum, Hausgeld und Versammlung (§ 18 Abs. 1, § 27 WEG). Die Sondereigentumsverwaltung arbeitet für einen einzelnen Eigentümer und seine Wohnung, meist rund um die Vermietung. Beides kann dieselbe Firma übernehmen, es sind aber getrennte Verträge.
Braucht eine Sondereigentumsverwaltung eine Erlaubnis?
Wer gewerbsmäßig für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwaltet, braucht eine Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO). Das trifft auf die Verwaltung vermieteter Eigentumswohnungen in der Regel zu.
Darf mich die Sondereigentumsverwaltung in der Eigentümerversammlung vertreten?
Ja, mit einer Vollmacht in Textform (§ 25 Abs. 3 WEG). Prüfen Sie vorher, ob Ihre Gemeinschaftsordnung Regeln dazu enthält, wer Eigentümer vertreten darf.
Verwandte Begriffe
- Mietverwaltung
- Hausverwaltung
- WEG-Verwalter
- Betriebskosten
- Verwaltervertrag
- Sondereigentum
- Alle Begriffe
Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.