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WEG-Glossar

Was ist die Verwalterzustimmung?

Die Verwalterzustimmung ist die Genehmigung des WEG-Verwalters zum Verkauf einer Eigentumswohnung, die nötig ist, wenn die Gemeinschaftsordnung eine solche Veräußerungsbeschränkung vorsieht; ohne sie bleiben Kaufvertrag und Übertragung unwirksam, bis sie vorliegt.

Kurz erklärt

Das Gesetz erlaubt, als Inhalt des Sondereigentums zu vereinbaren, dass ein Verkauf die Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten braucht. In der Praxis ist das meist der Verwalter. Eine solche Beschränkung ist ausdrücklich im Grundbuch einzutragen; ein Blick in den Grundbuchauszug und die Teilungserklärung zeigt, ob es sie gibt. Sie gilt auch bei Zwangsversteigerung und Verkauf durch den Insolvenzverwalter.

Verweigern darf der Verwalter die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund. Damit das Grundbuchamt den Käufer eintragen kann, muss die Zustimmung öffentlich beglaubigt sein, und der Verwalter muss seine Bestellung nachweisen, meist mit einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit beglaubigten Unterschriften. Ob der Verwalter für die Zustimmung eine Vergütung erhält und wer sie trägt, richtet sich nach Verwaltervertrag und Kaufvertrag.

Viele Gemeinschaften halten die Beschränkung für überholt. Die Eigentümer können sie mit Mehrheit aufheben und im Grundbuch löschen lassen.

Rechtsgrundlage

§ 12 Abs. 1 bis 3 WEG
Zustimmungsvorbehalt als Inhalt des Sondereigentums; Versagung nur aus wichtigem Grund; ohne Zustimmung sind Veräußerung und Kaufvertrag unwirksam, auch bei Zwangsvollstreckung und Insolvenzverwalter.
§ 12 Abs. 4 WEG
Aufhebung der Beschränkung durch Beschluss, danach Löschung im Grundbuch.
§ 7 Abs. 3 Satz 2 WEG
Veräußerungsbeschränkungen sind ausdrücklich im Grundbuch einzutragen.
§ 26 Abs. 4 WEG, § 29 GBO
Nachweis der Verwaltereigenschaft durch beglaubigte Niederschrift; Erklärungen für das Grundbuch in öffentlich beglaubigter Form.

Beispiel

Die Gemeinschaftsordnung einer WEG verlangt für jeden Verkauf die Zustimmung des Verwalters. Nach dem Notartermin bittet der Notar die Verwaltung darum. Die Verwalterin unterschreibt die Zustimmung vor einem Notar, der ihre Unterschrift beglaubigt, und legt die beglaubigte Niederschrift über ihre Bestellung bei. Erst danach kann das Grundbuchamt die Käuferin eintragen. In der nächsten Versammlung beschließen die Eigentümer, die Beschränkung aufzuheben.

Fiktives Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden.

Häufige Fragen

Wann ist eine Verwalterzustimmung nötig?

Nur wenn die Gemeinschaftsordnung sie als Inhalt des Sondereigentums vorschreibt (§ 12 Abs. 1 WEG). Eine solche Veräußerungsbeschränkung ist ausdrücklich im Grundbuch einzutragen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 WEG). Ein Blick in den Grundbuchauszug und die Teilungserklärung zeigt, ob es sie gibt.

Darf der Verwalter die Zustimmung verweigern?

Nur aus einem wichtigen Grund (§ 12 Abs. 2 Satz 1 WEG). Fehlt ein solcher Grund, darf er sie nicht versagen. Solange die Zustimmung fehlt, sind Kaufvertrag und Übertragung unwirksam (§ 12 Abs. 3 WEG).

Kann die WEG die Verwalterzustimmung abschaffen?

Ja. Die Eigentümer können mit Mehrheit beschließen, die Veräußerungsbeschränkung aufzuheben. Danach kann sie im Grundbuch gelöscht werden (§ 12 Abs. 4 WEG).

Verwandte Begriffe

Keine Rechtsberatung. Dieser Glossareintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Ihre Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.

Quellen