Was ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Bestätigung der Baubehörde, dass die Wohnungen und sonstigen Räume eines Gebäudes in sich abgeschlossen und Stellplätze sowie Außenflächen durch Maßangaben bestimmt sind; sie muss dem Grundbuchamt für die Eintragung von Wohnungs- oder Teileigentum vorliegen.
Kurz erklärt
Abgeschlossen ist eine Wohnung, wenn sie durch Wände und Decken von fremden Räumen getrennt ist und einen eigenen abschließbaren Zugang hat, direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum. Der Zugang darf nicht durch ein anderes Sondereigentum führen. Die Behörde erteilt die Bescheinigung ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Sie ist also keine Baugenehmigung und sagt nichts darüber, ob eine bestimmte Nutzung erlaubt ist.
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG
- Die Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 vorliegen, ist der Eintragungsbewilligung beizufügen.
- § 3 Abs. 3 WEG
- Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Räume in sich abgeschlossen und Stellplätze sowie Außenflächen durch Maßangaben bestimmt sind.
- §§ 2 bis 5 AVA
- Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde. Die Vorschrift regelt Antrag, Voraussetzungen und den Begriff der Abgeschlossenheit; die Bescheinigung ist ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu erteilen.
Beispiel
Ein fiktiver Berliner Altbau soll aufgeteilt werden. Das ausgebaute Dachgeschoss ist nur durch die Wohnung im dritten Stock erreichbar. Als eigene Einheit ist es deshalb nicht abgeschlossen, denn sein Zugang führt über ein anderes Sondereigentum. Möglich ist, es der Wohnung darunter zuzuordnen oder einen eigenen Zugang vom Treppenhaus zu schaffen. Ein separater, abschließbarer Kellerraum darf dagegen außerhalb der Wohnung liegen und trotzdem zu ihr gehören.
Fiktives Beispiel, alle Zahlen erfunden.
Häufige Fragen
Wo beantrage ich die Abgeschlossenheitsbescheinigung?
Bei der nach Landesrecht zuständigen Baubehörde. In Berlin ist das der Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht des Bezirksamts, in dem das Grundstück liegt. Antragsberechtigt sind der Eigentümer und jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, etwa ein Erwerber. Beizufügen ist eine Bauzeichnung, bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung; die Erteilung ist gebührenpflichtig.
Was unterscheidet sie von der Teilungserklärung?
Die Teilungserklärung ist die Erklärung des Eigentümers, das Grundstück in Einheiten aufzuteilen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bestätigung der Baubehörde, die zusammen mit dem Aufteilungsplan als Anlage dazugehört (§ 7 Abs. 4 WEG). Die Erklärung kommt vom Eigentümer, die Bescheinigung von der Behörde.
Verwandte Begriffe
Keine Rechtsberatung. Dieser Eintrag erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht. Ihre Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung können Abweichendes regeln, soweit das Gesetz es zulässt.