Einladungsfrist-Rechner: Wann muss die Einladung raus?
Geben Sie den Tag der Eigentümerversammlung ein. Der Rechner zeigt, wann die Einladung spätestens bei allen Eigentümern sein soll und wann Sie sie deshalb verschicken sollten. Grundlage ist die Drei-Wochen-Frist aus § 24 Abs. 4 WEG, gerechnet ab Zugang.
Ihre Versammlung
| Datum | Schritt |
|---|---|
| Do, 15.10.2026 | Termin festlegen, Eigentümer um Themen bitten |
| Do, 22.10.2026 | Frist für Themenwünsche endet |
| Mi, 28.10.2026 | Einladung mit Unterlagen verschicken |
| Mi, 04.11.2026 | Spätester Zugang bei allen Eigentümern |
| Do, 26.11.2026 | Eigentümerversammlung |
Zwischen dem spätesten Zugang und der Versammlung liegen 21 volle Tage. Der Puffer von 7 Tagen deckt die Postlaufzeit ab.
So rechnet der Rechner
- Zugang zählt, nicht Versand. Eine Erklärung gegenüber Abwesenden wird wirksam, wenn sie zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Der Rechner plant deshalb vom spätesten Zugang aus.
- Drei volle Wochen. Wie man die Frist rückwärts vom Versammlungstag genau berechnet, wird nicht einheitlich beantwortet. Der Rechner nimmt die sichere Variante: Zwischen Zugang und Versammlung liegen 21 volle Tage, beide Tage nicht mitgezählt. Spätester Zugang ist also der 22. Tag vor der Versammlung.
- Puffer für den Weg. Für E-Mails schlägt der Rechner 2 Tage vor, für Briefe 7 Tage. Seit 2025 muss die Post 95 Prozent der Briefe erst am dritten und 99 Prozent am vierten Werktag nach dem Einwurf zustellen (§ 18 PostG). Sonn- und Feiertage kommen dazu. Sie können den Puffer selbst ändern.
- Themen vorher sammeln. Jeder Beschlussgegenstand muss in der Einladung stehen (§ 23 Abs. 2 WEG). Der Zeitplan setzt deshalb die Bitte um Themen zwei Wochen und die Themenfrist sechs Tage vor den Versand.
Nennt Ihre Gemeinschaftsordnung eine längere Frist, gilt diese; eine kürzere aus der Zeit vor Dezember 2020 in der Regel nicht mehr (§ 47 WEG). Was in die Einladung gehört und ein Muster zum Kopieren finden Sie im Ratgeber Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung. Wer nicht kommen kann, braucht eine Vollmacht.
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Keine Rechtsberatung. Der Rechner ist eine Planungshilfe nach der allgemeinen Rechtslage, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihren Eigentümerverein. Feiertage berücksichtigt er nicht.